Hallo zusammen!
Ich habe folgendes Problem.
Eine deutsche GmbH und Co KG. verkauft mehrere Grundstücke (Wert ca. 11 Mio. Euro) an eine amerikanische Limited nach dem Recht des US-Staates Delaware. Die Auflassungsvormerkung mit Rangvorbehalt habe ich eingetragen, da hierfür die Bewilligung der Verkäuferin ausreichend war.
Dann kam der Antrag auf Eintragung einer Grundschuld (ca. 7 Mio Euro) Gläubigerin ist eine englische Limited unter Ausnutzung des vorbehaltenen Rangvorbehalts. Dieser Rangvorbehalt kann jedoch nur mit Zustimmung der Käuferin in der Form des § 29 GBO ausgeübt werden. Deshalb habe ich einen Vertretungsnachweis in der Form des § 29 GBO per Zwischenverfügung gefordert.
Dann kamen zwei verteilte Zwangssicherungshypotheken , die ich jedoch noch nicht eingetragen habe wegen des vorhergehenden Antrags.
Der Notar legt mir nun zwei Gründungsurkunden vor mit Bestätigung durch den Secretary of State und eine Bescheinigung des Fortbestehens durch die Assistant Secretary nebst Apostille und Beglaubigung durch einen public notary. Meine Käuferin hat als Gesellschafter zwei weitere Limiteds von denen jedoch nur eine "geschäftsführende Gesellschafterin" ist. Zur Vertretungsbescheinigung wird eine lange Liste von allen Personen und deren Funktion eingereicht, aber durfte der Director allein handeln und hat auch er das Siegel der Gesellschaft beizufügen oder ist dies durch die Bescheinigung des Assistant Secretary (diese hat ein Prägesiegel beigefügt von welcher Limited ist nicht erkennbar).
Der zuständige Abteilungsrichter hat mich ans Rechtpflegerforum verwiesen.