Nr. 4302 VVRVG

  • Hallo zusammen! Ich bin neu im Forum und hab hier ein kleines Problem. Ich hoffe, dass mir jemand helfen kann:

    Der Pflichtverteidiger hat nach Rechtskraft in der 1. Instanz seine Gebühren abgerechnet. Neben dem Hauptverfahren lief noch ein Verfahren nach dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (§ 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz, §§ 81 a, g, f. StPO). Der Richter hatte die Entnahme von Speichelproben und Körperzellen angeordnet. Gegen den Beschluss hat der Verteidiger dann Beschwerde eingelegt. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde dann durch das Landgericht aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt. Der Verteidiger beantragt eine Gebühr nach Nr. 4302 VVRVG. Der BZRV ist der Ansicht, dass das DNA-Verfahren zur Hauptsache zählt und daher lediglich eine Erhöhung der allg. Verfahrensgebühr in Frage kommt. Der BZRV verweist insoweit auf die Vorb. 4.3 und § 17 RVG.

    Ich habe nur ein Urteil des LG Potsdam (NJW 2003, 3001) gefunden. Das Urteil spricht jedoch eher für die Ansicht des Rechtsanwalts.

    Könnt ihr mir helfen?

  • LG Bielefeld 2. Strafkammer, Beschluss vom 04.07.2002, Az.: Qs 146/02 II:

    Bei dem Verfahren nach §§ 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz , 81g StPO handelt es sich nicht um eine Nebenangelegenheit in Rahmen eines Strafverfahrens, die gebührenrechtlich zum Rechtszug gehört. Vielmehr ist der Antrag auf Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischer Untersuchung eine eigenständige Hauptsache, die rechtlich nicht in Abhängigkeit zu einem bestimmten Strafverfahren steht. Durch die Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über einen Antrag nach §§ 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz , 81g StPO wird diese besondere Hauptsache in einen zweiten Rechtszug geführt.

    Diese Entscheidung unterstreicht also auch die Meinung des RA.
    Eine Entscheídung oder Kommentarstelle, die Deine Meinung/die Meinung des BezRevs unterstützt, habe ich keine gefunden.

  • Wir behandeln das Verfahren auch als eigenständige Sache. Der Meinung des Bez.Rev. ist nicht zu folgen, es denn ihm liegt eine (bindende)Entscheidung eures LG oder OLG vor. Mir ist allerdings auch keine bekannt.

  • Hallo zusammen!
    Ich hole das Thema mal wieder hervor.
    Ich habe mir die bisherigen Beiträge durchgelesen und auchdie Entscheidung.

    Dennoch bin ich mir als Strafneuling (das hört sichirgendwie falsch an ^^) unsicher, wie das Gelesene anzuwenden ist.

    Mein Fall:
    Im Strafverfahren ergeht ein Beschluss dahingehend,dass der Antrag auf Anordnung von Maßnahmen nach § 81g StPO auf Kosten derStaatskasse zurückgewiesen wird. Das Strafverfahren selbst läuft noch.

    Der Anwalt macht für die Maßnahme eine Grundgebühr 4100,eine Verfahrensgebühr 4104, Postpauschale 7002 und Steuern 7008 geltend.

    Ich habe das nun aber so verstanden, dass die diesbezüglichentstandenen Kosten nur als Einzeltätigkeit vergütet werden können. Oder?

    Welche Gebühren können nun insgesamt für diese Maßnahme in Ansatz gebracht werden?

  • Schon einmal danke!

    Allerdings hänge ich dann an Randnummer 13:
    Hat [der Rechtsanwalt] den vollen Auftrag und ist voller Vertreter eines Verfahrensbeteiligten bzw. Verteidigerdes Beschuldigten, entstehen keine Gebühren nach VV 4302, sondern nach VV Teil 4 Abschnitt 1.

    In meinem Fall ist der Rechtsanwalt voller Vertreter.
    Bedeutet das also, sein Antrag ist doch richtig und er bekommt für dieses Verfahren innerhalb des Hauptsacheverfahrens die in meinem vorherigen Beitrag aufgeführten Gebühren?

    ODER
    wirkt sich das Tätigwerden lediglich -im Falle eines Freispuchs- erhöhend auf die Bestimmung der Verfahrensgebühr aus?
    Bei einer Verurteilung fände die Differenztheorie Anwendung.

    Einmal editiert, zuletzt von jublo (21. August 2018 um 11:11)

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