Bescheinigung EuGVVO Anhang V auch für KFB?

  • HAllo,

    habe eine vollstreckungsrechtliche Frage:

    wir sollen die vorraussetzungen für die vollstreckung in der türkei schaffen.

    wir haben keinen europäischen Vollstreckungstitel, da nur ein normales (streitiges) Urteil .

    ich habe hierfür die Bescheinigung EuGVVO Anhang V vom Gericht angefordert für das urteil und nun erhalten. diese ist für das vollstreckbarkeitsverfahren in der türkei notwendig.

    Was ist mit den Kostenfestsdetzungsbeschlüssen? Muss ich auch hierfür die vorgenannten Bescheinigung anfordern?

  • Das passt besser in das Subforum für Auslandssachen.

    Kuck mal hier in der ZRHO, da stehen die geltenden Verträge auch für Vollstreckung und Anerkennung.

    Ich bezweifle aus naheliegenden Gründen, dass dir in der Türkei eine Bescheinigung nach der EuGVVO irgendetwas bringt, da die Türkei kein Mitgliedstaat der EU ist. In der ZRHO wird auch nicht dorthin verwiesen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • oh man da steigich ja gar nit durch! thommy , help! was ist zu tun bzw. welche Bescheinigung muss ich einholen? ich less schon seit stunden und wei et immernoch nit.

  • Ich habe dir oben einen Link gepostet, vielleicht solltest du dir den mal anschauen.;)

    Da würdest du folgendes finden:

    V. Vollstreckung von Kostenentscheidungen



    Für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen sind neben Artikel 17 ff. des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 die Artikel 3 und 4 des deutsch-türkischen Abkommens vom 28. Mai 1929 und die Artikel 3 bis 6 der Ausführungsverordnung hierzu maßgebend.


    Vl. Anerkennung und Vollstreckung

    Für Unterhaltsentscheidungen sind

    maßgebend.


    Wenn du da nichts findest (z.B. wenn´s keine Unterhaltsentscheidung ist), wird man vermutlich mit der deutschen Entscheidung in der Türkei nicht vollstrecken können. Würde mich nicht wundern. Selbst wenn, ist das m.E. rausgeschmissenes Geld, wenn kein türkischer Rechtsanwalt eingeschaltet wird. Und das ist u.U noch mehr rausgeschmissenes Geld.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • aber aus meinem link ergibt sich doch was anderes, man kann auch aus anderen urteilen die ZV einleiten nach dem die rechtskräftige entscheidung für vollstreckbar erklärt wurde.

    IV. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen

    1. Vollstreckungsurteil

    Liegt bereits ein rechtskräftiges deutsches Urteil oder anderes ausländisches Urteil vor, so bedarf es zu dessen Durchsetzung in der Türkei nach Artikel 38 des Gesetzes über Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht - ähnlich wie nach den deutschen Vorschriften in §§ 328 und 722, 723 ZPO - der Anerken*nung durch einVollstreckungsurteil des örtlich zuständigen türkischen Grundgerichts. Zu beachten ist, daß für die Anerkennung ein nur für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil nicht genügt. Es bedarf der Rechtskraft des Urteils, d.h. es muß ein Rechtskraftvermerk oder ein Rechtskraftzeugnis nach § 706 ZPO beigefügt sein. Weitere Voraussetzungen sind die Verbürgung der Gegenseitigkeit - was in Bezug auf deutsche Urteile durch das türkische IPR-Gesetz gegeben ist -, die (internationale) Zuständigkeit des ausländischen Gerichts auch nach türkischem Recht und die Einhaltung des türkischen ordre public. Wirksam einwenden kann der Gegner ferner, er sei nicht ordnungsgemäß geladen worden oder nicht vor dem erkennenden Gericht vertreten gewesen, es sei ein vorschriftswidriges Versäumnisurteil ergangen oder es sei in einer personen- oder familienrechtlichen Angelegenheit eines Türken das nach türkischen Bestimmungen maßgebliche Recht nicht angewendet worden.

    Ein rechtskräftiges deutsches Versäumnisurteil steht insoweit einem streitigen Urteil gleich, ebenso Schiedssprüche und Kostenfestsetzungsbeschlüsse.

  • Das habe ich Gestern auch noch gelesen und mich gefragt, wo dein Problem ist. :eek:

    Dort steht drin was du machen musst. :cool:
    Außerdem ist die "Anerkennung durch ein Vollstreckungsurteil des örtlich zuständigen türkischen Grundgerichts" nötig. Das bekommst du nicht von einem deutschen Gericht, sondern vom türkischen Grundgericht. :confused:

    Dafür wirst du meiner Einschätzung nach einen türkischen RA einschalten müssen, der am besten auch noch den anschließenden Vollstreckungsauftrag übernimmt.

    Viel Spaß damit. Wenn du nicht weiter kommst, dann schau in die ZRHO, der glaube ich im Zweifel mehr als der Botschaft. Falls du diesen Artikel 38 entdeckst kannst du ja Bescheid sagen.

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    (Heinz Becker)

  • Art. 38 des (türkischen) IPRG:

    Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung

    Das zuständige Gericht erlässt bei Vorliegen der nachstehenden Voraussetzungen die Vollstreckbarkeitserklärung:
    a) wenn zwischen der Republik Türkei und dem Staat, in dem das Urteil ergangen ist, ein Abkommen über die Verbürgung der Gegenseitigkeit besteht oder in jenem Staat die Vollstreckbarerklärung von
    Entscheidungen türkischer Gerichte aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder tatsächlicher Übung möglich ist,
    b) wenn das Urteil einen Gegenstand betrifft, der nicht zur ausschließlichen Zuständigkeit der türkischen Gerichte gehört,
    c) wenn die Entscheidung nicht offensichtlich gegen den ordre public verstößt,
    d) wenn derjenige, gegen den die Vollstreckbarerklärung beantragt wird, vor dem türkischen Gericht gegen den Antrag keinen der folgenden Einwände geltend macht: er sei nicht formgemäß entsprechend den Gesetzen des betreffenden Staates vor das erkennende Gericht geladen worden, er sei vor jenem Gericht nicht vertreten gewesen, oder es sei ein Versäumnisurteil unter Verletzung der Gesetze jenes Staates ergangen,
    e) wenn zwar in einem das Personalstatut von Türken betreffenden ausländischen Urteil das nach den türkischen Kollisionsnormen maßgebende Recht nicht angewandt worden ist, jedoch der beklagte türkische Staatsangehörige hieraus keinen Einwand gegen die Vollstreckbarerklärung erhoben hat.

    Mehr dazu und zur Vollstreckung ausländischer Titel in der Türkei unter http://www.tuerkischebotschaft.de/de/rhinweise/0…scheidungen.pdf .

  • danke euch! einen türkischen anwalt einschalten zu müssen, da komme ich nicht drum herum, aber ich muss ja vorher sehen dass er alle bescheinigungen bekommt die er in der türkeit für das vollstreckbarkeitsverfahren braucht!

    hab das oft mit holländern . da besorg ich einfachdie Bescheinigung EUGVVO Anhang V und überlass dem holländischen anwalt das vollstreckbarkeitsverfahren.

    das türkische gericht prüft ja beim vollstreckbarkeistverfahren ob dasurteil korrekt ergangen ist. mit korrekt meine ich, ob dem beklagten gehör geschenkt wurde und ob die formalien beachtet worden sind.
    Deshalb braucht es eine Bescheinigung auf der ersichtlich wird dass das urteil nicht nur rechtskräftig sondern auch die klageschrift dem beklagen zugegangen ist etc.

    ich versuch das noch bei bei der botschaft zu klären und poste das ergebnis dann nochmal hier.

    beste grüße

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