Vergütung Treuhänder

  • Passend zu Thematik... Ich habe aber noch keinen Beitrag dazu gefunden.
    Wie handhabt ihr die "Anzahl der Gläubiger" ? Laut Tabelle wurden 45 Nummern vergeben. Tatsächlich haben manche Gläubiger aber noch mal nachgemeldet und andere Forderungen wurden vom IV ( zur besseren Übersichtlichkeit ? ) in 2 Nummern aufgenommen. Also die 2. Alternative ist vergütungsrechtlich ja absolut nicht relevant. Die Nachmeldung könnte ich mir ja noch gefallen lassen, weil der Verwalter ja auch mehrfach Arbeit damit hat. Aus § 14 III InsVV ergibt sich ja aber eigentlich, dass nur eine vermehrte Verteilung vergütungserhöhend sein soll. Was wieder dafür spricht unabhängig von den laufenden Nummern der Tabelle tatsächlich jeden Gläubiger nur ein Mal zu berücksichtigen. Wie macht ihr das ?

  • Nach dem Gesetzeswortlaut darf man den Gläubiger in der WVP wohl nur einmal berücksichtigen. Ist ja auch eine Überweisung pro Gläubiger.

    Ich möchte aber folgendes zu denken geben: Das ist eine Pauschalierung, die Arbeit ersparen soll. Ich finde es nicht wild, wenn einfach geschaut wird, welches die höchste Nummer in der Tabelle ist und diese als Anzahl der Gläubiger angenommen wird, solange der IV so nicht systematisch seine Vergütung treibt.

    Bzgl. der Mindestvergütung im InsV müsste man genau genommen aber eigentlich pro Forderung rechnen. Oftmals werden mehrere Forderungen eines Gläubigers als eine Nummer aufgenommen. Es sind aber mehrere Forderungen, und alle sind einzeln zu prüfen. Die Staffelung ist ja gerade geschaffen worden, um den Mehraufwand durch mehr Forderungen zu vergüten, und wenn ein Gläubiger mehrere Forderungen hat, ist es doch eigentlich nicht zu rechtfertigen, dass dies nur als eins zählt?! Der erhöhte Aufwand ist schließlich da, vielleicht nicht dreifach bei drei Forderungen, aber deutlich erhöht ist er.


  • .....
    Bzgl. der Mindestvergütung im InsV müsste man genau genommen aber eigentlich pro Forderung rechnen. Oftmals werden mehrere Forderungen eines Gläubigers als eine Nummer aufgenommen. Es sind aber mehrere Forderungen, und alle sind einzeln zu prüfen. Die Staffelung ist ja gerade geschaffen worden, um den Mehraufwand durch mehr Forderungen zu vergüten, und wenn ein Gläubiger mehrere Forderungen hat, ist es doch eigentlich nicht zu rechtfertigen, dass dies nur als eins zählt?! Der erhöhte Aufwand ist schließlich da, vielleicht nicht dreifach bei drei Forderungen, aber deutlich erhöht ist er.



    Dies sehe ich anders:
    Die Begründung hierzu lautete:
    "Es bietet sich daher an, eine anhand der Zahl der Gläubiger gestaffelte Vergütung vorzusehen. Bei einem Regelinsolvenzverfahren mit einer unterdurchschnittlichen Gläubigerzahl wird deshalb eine Mindestvergütung von 1 000 Euro festgelegt. Da die Zahl der anmeldenden Gläubiger einen ungefähren Maßstab für die Belastung des Verwalters im Verfahren bildet, soll je 5 weitere Gläubiger sich die Vergütung um 150 Euro erhöhen. Bei 26 bis 30 Gläubigern wird eine Mindestvergütung von 1 600 Euro erreicht, und damit ein Wert erzielt, wie er nach der Untersuchung von Prof. Hommerich dem Tätigkeitsaufwand bei einem durchschnittlichen masselosen Verfahren entspricht." ZIP 2004, Heft 40, 1927ff

    Hierbei unterstelle ich, dass die Möglichkeit, dass ein Gläubiger in einer FA mehrere Ansprüche anmeldet durchaus gesehen hat. Ansonsten könntest Du ja auch noch nach Hauptforderung, Kosten und Zinsen splitten.

    Allerdings würde ich die Begründung nicht so scharf auslegen, dass im Falle einer Nachmeldung keine Erhöhung der Gläubigeranzahl stattfindet.

    Die Konstruktion mit der Anzahl ist schlussendlich ja lediglich eine Krücke für die masselosen Verfahren, bei denen nach Abhaltung des ersten PT die Schlussrechnung eingereicht werden kann. Eine nochmalige Belastung und um die geht es ja hier, da hier der Arbeitsaufwand proportional zur Anzahl abgehandelt wird, ist ja eigentlich nicht vorgesehen, tritt nun aber ein.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ups, ich wollte damit nicht sagen, dass man wirklich pro Forderung rechnen sollte. Das war als Hinweis gedacht, mit der Anzahl der Gläubiger nicht zu streng zu sein und das einfach als schnell zu rechnende Pauschalierung hinzunehmen.



  • Dies sehe ich anders:



    Ich auch und ich meine dazu auch schon Entscheidungen gesehen zu haben, finde sie jetzt bloß nicht mehr. :oops:

    Zitat


    ... solange der IV so nicht systematisch seine Vergütung treibt.



    Genau über solche Anträge eines TH habe ich jetzt hier zu entscheiden. Kann evtl. jmd. mit einer Entscheidung aushelfen? :gruebel:

  • Bitte helft mir mal auf die Sprünge: Ich habe igendwie in Erinnerung, dass es eine Entscheidung mittlerweile wegen der Erhöhung aufgrund der Verteilung an mehr als 5 Gläubiger gibt. Stimmt das? Wenn ja, welche ist es?
    Ich habe hier einen Treuhänder, der rechnet in der WVP eine Verteilung an 10 Gläubiger mit 100,- € ab. Soweit ich das hier aus dem Thread gelesen habe, haltet ihr das für korrekt?! Das kommt so selten vor, dass ich jedes Mal neu ins Trudeln komme.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!