Falscher KFB

  • Habe schon wieder eine Frage, lauter blöde Akten heute...
    Am 22.08.06 wurde ein KFB erlassen mit...werden die von der Klägerin an die Beklagte....
    In Wahrheit trägt aber die Beklagte die Kosten und nicht die Klägerin.
    ich bekomme die Akte nun auf den Tisch, weil dem Klägervertreter doch jetzt schon aufgefallen ist, dass er noch keine vollstreckbare Ausfertigung bekommen hat; die wurde seinerzeit ja auch an die Beklagte geschickt.
    Die Tatsache, dass der KFB falsch ist, ist dem Klägervertreter noch gar nicht aufgefallen...
    Was muss ich jetzt tun, den KFB aufheben, aber wie??
    Einen komplett neuen erlassen?

  • Vielleicht wäre § 319 ZPO eine Möglichkeit - Berichtigung von Amts wegen wegen offenbarer Unrichtigkeit. Ich würde zunächst die vollstreckbare Ausfertigung vom Beklagten zurückfordern und einziehen, Berichtigungsbeschluss erlassen und dann dem Klägervertreter seine Vollstreckbare übersenden.

  • Entweder eine Berichtigung nach § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Vertausches des Parteirollen oder sof. Beschwerde einlegen lassen. Ich würde immer den alten KFB aufheben und einen neuen erlassen, damit sichergestellt ist, dass die unrichtige vollstreckbare Ausfertigung nicht mehr zu gebrauchen ist.

    Edit:
    Das KFB-Datum habe ich jetzt glatt überlesen. Damit hat sich die Beschwerde natürlich erledigt. Wenn man den unrichtigen Titel problemlos zurückerhält, dann § 319 ZPO analog.

  • Genau wie Resi wird das hier auch gemacht. Auf die Beschwerde würde ich keinesfalls verweisen, weil da Kosten entstehen. Und wem will man die auferlegen? - Da ist man ganz schnell mal in der Amtshaftung drin.
    Also vollstreckbare Ausfertigung zurück fordern und Berichtigungsbeschluss machen.

  • Nach Einforderung der vollstreckbaren Ausfertigung würde auch ich eine Berichtigung nach § 319 ZPO vornehmen. Auf die Beschwerdemöglichkeit zu verweisen, dürfte für den vorliegenden Fall nicht nötig und sinnvoll sein.

  • Was macht man in so einem Fall, wenn schon aus dem ,,falschen“ KFB vollstreckt wurde ?

    das Gericht gar nichts... die Parteien können sich ja wehren, etwa mit Vollstreckungsgegenklage oder im Rahmen der Vollstreclungserinnerung, der Anhörung im § 788er-Verfahren etc... ;)

  • Ich würde die Parteien über zur beabsichtigten Berichtigung nach § 319 ZPO anhören. Pratisch habe ich das zusammen mit der Rückforderung der vollstreckbaren Ausfertigung gemacht.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich würde die Parteien über zur beabsichtigten Berichtigung nach § 319 ZPO anhören. Pratisch habe ich das zusammen mit der Rückforderung der vollstreckbaren Ausfertigung gemacht.

    Aufgrund welcher Rechtsgrundlage forderst du die vollstreckbare Ausfertigung zurück? Ich kenne keine. es würde mich daher interessieren, wenn es eine gäbe.

  • Ich würde die Parteien über zur beabsichtigten Berichtigung nach § 319 ZPO anhören. Pratisch habe ich das zusammen mit der Rückforderung der vollstreckbaren Ausfertigung gemacht.

    Aufgrund welcher Rechtsgrundlage forderst du die vollstreckbare Ausfertigung zurück? Ich kenne keine. es würde mich daher interessieren, wenn es eine gäbe.

    Wie machst du denn den von § 319 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Vermerk auf die vollstreckbare Ausfertigung? M.E. geht das nur, wenn man sie auch zurückfordert.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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