Hallo,
ich habe folgende Urkunde bekommen:
A und B sind zu je 1/2 als Eigentümer eingetragen. Nun überlassen A und B jeweils ihren Anteil an die beiden Kinder, so dass dass C und D jeweils 1/4 von Vater und Mutter haben, insgesamt beide jeweils 1/2.
Nun soll für A und B jeweils ein Nießbrauch ins Grundbuch, der an dem von A bzw. B überlassenen Anteil lastet.
Wie schreibt man das denn ins Grundbuch?!
Kann ich die Kinder einfach jeweils zweimal mit 1/4-Anteil eintragen und vier Nießbrauchsrechte eintragen?
Bereits jetzt vielen Dank!
Ouotennießbrauch an einem Miteigentumsanteil?
-
-
Bin nicht sicher, ob ich den Fall so richtig durchschaut habe aber kann man nicht einfach für A einen Quotennießbrauch zu 1/2 Anteil und für B einen ebenfalls zu 1/2 Anteil, jeweils lastend auf dem gesamten Grundstück (nicht also nur an den Anteilen des C bzw. des D) eintragen??
Es geht doch darum, dass jeder der Veräußerer sich den Nießbrauch an dem von ihm jeweils übertragenen 1/2 Anteil vorbehält.
Das dürfte doch dann erreicht werden, oder??
-
Also wir haben die Bewilligung hier so verstanden, dass der Nießbrauch nur an dem jeweils überlassenen Anteil und eben nicht am gesamten Grundbesitz lasten soll (die Eltern leben wohl auch getrennt, deshalb glaube ich nicht, dass sie für ihre Rechte den gleichen
Belastungsgegenstand wollen) -
Macht das denn wirklich einen Unterschied??
-
Sichere Erkenntnis ist, dass die beiden Erwerber zu je 1/2 als Eigentümer einzutragen sind.
Ein Nießbrauch ist an einem ideellen Miteigentumsanteil eintragbar (Demharter Anh. zu § 44 Rn. 37; Schöner/Stöber Rn. 1366; Bauer/von Oefele/Bayer AT III Rn. 511; Meikel/Morvilius Einl. C Rn. 353). Das scheint mir hier auch so gewollt zu sein. Fassungsvorschlag:
Am Anteil Abt.I/2a:
Nießbrauch an einem 1/4 Miteigentumsanteil (bezogen auf das ganze Grundstück) für Papa
Nießbrauch an einem 1/4 Miteigentumsanteil (bezogen auf das ganze Grundstück) für Mama
Am Anteil Abt.I/2b:
dito
Wie es aussieht, sind auch "verschiedene" Anteile belastet, so dass Rangvermerke entbehrlich sein könnten; das garantiere ich aber nicht und ließe sich auch diskutieren. -
man bräuchte den genauen Wortlaut der Bewilligung um zu sehen ob eine Eintragung entsprechend der Bewilligung möglich ist.
So würd ich sagen, daß Du 4 Nießbrauchsrechte eintragen mußt:
Am 1/2 Anteil 2a (Kind 1) jeweils einen Nießbrauch für Vater und Mutter
und am Anteil 2b (Kind 2) jeweils einen Nießbrauch für Vater und Mutter
In Spalte 2 würd ich schreiben 1
Am Anteil Abt. 2a
und dann im Text Spalte 3: Nießbrauch bezüglich 1/4 Miteigentumsanteil für .....
usw. insges 4 x
s. auch Schöner / Stöber RNr. 1366: Alleineigentümer kann an ideellem Bruchteil Nießbrauch begründen; entspr. kann auch Bruchteilseigentümer
Nießbrauch an "Teil seines Teils" begründen.
Grüsse
Martin -
So wie der Fall dargestellt ist, auch mit Posting#3, handelt es sich m.E. nicht um einen Quotennießbrauch, sondern um einen Nießbrauch an einem Miteigentumsanteil. Und der ist - wie auch Andreas schreibt - zulässig.
D.h. der Nießbrauch soll an den übertragenen Miteigentumsanteilen lasten.
Quotennießbrauch wäre die Belastung des gesamten Grundstücks mit einem Nießbrauch, der aber nur zu einer bestimmten Quote neben dem Eigentümer bestehen soll, d.h. der Eigentümer und der Berechtigte ziehen beide die Nutzungen jeweils zu einer bestimmten Quote ( die gebe ich auch im Grundbuch an ) . Ebenso ist ein Quotennießbrauch an einem Miteigentumsanteil möglich , § 1066 BGB, da ist z.B. ein halber Miteigentumsanteil belastet, der aber nur in einer bestimmten Quote zum Nießbrauchen berechtigt.Und eintragen würde ich dann, so wie Du das selbst schon aufgezeigt hast:
jeweils die 1/4 Anteile getrennt belassen und dann 4 Nießbrauchsrechte rein. Ist zwar ziemlich aufwändig und das Grundbuch wird voll, finde ich aber bei der Konstellation am besten, weil besser nachvollziehbar und gerade wenn die Eltern getrennt leben, dem Umstand angepasst. -
Katkies:
Richtig, es handelt sich jeweils nicht um einen Quotennießbrauch, sondern um einen Bruchsteilsnießbrauch.
Zur aufgeworfenen Frage nach erforderlichen Rangvermerken ist zu berücksichtigen, dass die Nießbrauchsrechte nicht zueinander in einem Rangverhältnis stehen, weil jeder Nießbrauch an einem anderen (1/4-)Miteigentumsanteil lastet. Es gilt hier nichts anderes, als wenn Nießbrauch 1 am Grundstück A und Nießbrauch 2 am Grundstück B eingetragen wird. Also keine Rangvermerke!
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!