Veräußerungs- + Belastungsverbot SVG

  • Hallo,

    ich habe ein Ersuchen der Wehrbereichsverwalung auf Eintragung eines Veräußerungs- und Belastungsverbot aufgrund § 31 Soldatenversorgungsgesetz.
    Habe ich noch nie gehabt :confused: - im Stöber konnte ich auch nix finden. Hattet ihr das schonmal ??
    Werde mir jetzt das Gesetz mal raussuchen und dann wohl eintragen - das Ersuchen ist insoweit i.O.

    ... aber vielleicht muss man ja noch irgendwas beachten ...:gruebel:

  • Hab ich immer bedenkenlos eingetragen; materiell handelt es sich um die Sicherung eines Zuschusses aus dem Versorgungsfonds.
    Das Ganze ist ein Ersuchen und deshalb m.E. einzutragen.

  • uuuups - habe jetzt erst gesehen - es gibt ja sogar ein Baustein dafür in Solum Star ...:oops:
    ... scheint dann ja doch öfter vorzukommen ...

  • Dass hierfür ein Solum-Star-Baustein vorgesehen ist, muss noch nicht zwingend bedeuten, dass die Eintragung auch zulässig ist. :D

    Aber im vorliegenden Fall ist sie es.

  • Hallo,

    habe auch ein Ersuchen der Wehrbereichsverwaltung vorliegen auf Verfügungsbeschränkung in der Form, dass die Weiterveräußerung und Belastung bis zum Tag X nur mit Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung zulässig ist.
    Meine Frage: Wie tragt Ihr das ein?
    Einfach nur Verfügungsbeschränkung bis zum ... gemäß § 31 Soldatenversorgungsgesetz; gemäß Ersuchen vom .... (.... Az.: ....), eingetragen am... oder Weiterveräußerung und Belastung sind bis zum .... nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verteidigung zulässig gemäß § 31 Soldatenversorgungsgesetz; gemäß Ersuchen vom.... (...., Az.:....) eingetragen am...

    Schon mal Danke :)

  • Unser Baustein sieht so aus:

    "Verfügungsbeschränkung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland: Die Weiterveräußerung und Belastung ist bis zum ? nur mit Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung zulässig; gemäß Ersuchen der Wehrbereichsverwaltung Süd (AZ: ...) eingetragen am ..."

  • Hallo,
    ich habe ein Ersuchen auf Eintragung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes. In meinem Fall ist jedoch der Mann/Soldat mit seiner Ehefrau in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen. Die Eintragung des Verbots soll auf dem gesamten Grundstück lasten. Neben dem Ersuchen habe ich noch eine notariell begl. Zustimmungserklärung auf Eintragung des Verbots der Ehegatten (Zustimmungserklärung unterschrieben vom Mann, Frau sowie Mann u. Frau in GbR). Die Frau ist nicht Soldatin. M.E. könnte nur das Alleineigentum bzw. ein Miteigentumsanteil eines Soldaten mit dem Verbot belastet werden. Für das Vermögen einer GbR dürften geht das doch nicht oder?:gruebel:

  • Das Verfügungsverbot nach § 31 SVG entspricht in seiner Ausgestaltung dem § 75 BVG. Bei Bruchteilsgemeinschaft darf das Verbot nach dem Bundesversorgungsesetz nur am Anteil des Versorgungsempfängers eingetragen werden, nicht aber am Anteil der Ehefrau (vgl. BGH NJW 1956, 463; dort ebenfalls mit Einverständniserklärung der Ehefrau). Entsprechendes wird beim Soldatenversorgungsgesetz gelten, wenn durch die Eintragung (konstitutive Wirkung) auch die Ehefrau bzw. die Gesellschaft betroffen würde. Eine Eintragung am Grundbesitz (der Gesellschaft) wird m.E. daher nicht möglich sein.

  • Ebenso.

    Die Bewilligung von Sodat und dessen Ehefrau ist irrelevant, weil sich ein gesetzliches Verbot nicht auf rechtsgeschäftlichem Wege begründen lässt.

    Nach § 28 Abs.1 Nr.2 SVG ist eine Kapitalabfindung zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes möglich. Davon kann beim Grundbesitz einer GbR, der ein Soldat als Gesellschafter angehört, aber keine Rede sein. Das Verfügungsverbot kann somit nur den Gesellschaftsanteil des Soldaten betreffen. Dieses ist aber nicht eintragungsfähig, weil es (anders als die Gesellschafterinsolvenz) nicht das Vertretungsrecht beim Handeln für die GbR tangiert und ein Gesellschaftsanteil ohnehin nicht gutgläubig erworben werden kann.

    Wieder einmal eine "schöne" unbedachte Folge der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR. Denn ein absolutes Verfügungsverbot, das den Gesellschafter persönlich traf, konnte vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR natürlich im Grundbuch vermerkt werden (ebenso wie dies jetzt noch beim erbengemeinschaftlichen Anteil der Fall ist).

  • Noch eine ergänzende Frage: Kann ich auch den hälftigen Miteigentumsanteil an einem Erbbaurecht auf Grund des Ersuchens belasten? Ich finde dazu in den Kommentaren nichts, wüsste allerdings auch nicht, was dagegen sprechen sollte. Der Grundstückseigentümer muss nach § 5 ErbbauRG nur der Belastung von Grundpfandrechten und der Veräußerung zustimmen.

  • In meinem Grundbuch ist ein entsprechender Vermerk eingetragen. Brauche ich zur Eintragung einer Abtretung nun eine Genehmigung?


    Ich wüsste nicht auf welcher Grundlage. Die Abtretung erfolgt ohne Mitwirkung des Eigentümers.

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