Probleme mit Rechnungslegung

  • Helft mir doch bitte mal auf die Sprünge. Evtl. sehe ich das ja zu streng.

    Ich habe hier einen Berufsbetreuer, der in den meisten seiner Betreuungen, die Kosten für den Betreuten quasi vorstreckt. Er zahlt dann mit seiner EC-Karte und läßt sich das Geld dann hinterher vom Betreuten zurückzahlen.
    Theoretisch müßte ich doch dann auch die Kontoauszüge des Betreuers zur RL vorgelgt bekommen, um zu sehen, ob die Gelder wirklich von seinem Konto abgegangen sind, Oder? Er legt nur die Belege mit der Rückzahlung durch den Betreuten vor.
    Ich finde, dass das irgendwie komisch ist, dass er die Gelder vorstreckt, aber vielleicht bin ich auch einfach nur zu mißtrauisch...

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Wenn sich der Betreuer die "verauslagten" Gelder vom Betroffenen wieder erstatten lässt, ist es natürlich auch Aufgabe der Rechnungslegung, die Berechtigung dieser Entnahmen dem Grund und der Höhe nach zu belegen (es wäre ja auch nicht anders, hätte er vom Konto des Betroffenen bezahlt). Die Vorlage der Kontoauszüge des Betreuers halte ich nicht für erforderlich, wohl aber die Umsatzaufstellungen für die Scheckkarte, wenn er alles über die Karte laufen ließ.

    Problematisch wird es natürlich, wenn der Betreuer für eigene Ausgaben und für die für den Betroffenen aufgewendeten Gelder die gleiche Scheckkarte benutzt. Ob sich das noch auseinanderklamüsern lässt, wird man sehen müssen.

  • Ich halte es immer für sehr problematisch, wenn Gelder vermischt werden. Ich würde das Gespräch mit dem Betreuer suchen und ihn darum bitten dieses zu unterlassen.

  • Zusätzlich erhebt sich die bange Frage nach der rechtlichen Grundlage der Rückforderbarkeit der vorgestreckten Gelder, da der Darlehensvertrag ja unwirksam ist

    a) aus den Gründen des § 181 BGB
    b) wegen § 1822 Ziffer 8 BGB.

    Das haben wir aber schon ein Mal diskutiert.

  • Ich finde nicht, dass du das zu streng siehst. Ich habe hier auch solche Spezialisten und halte gar nichts von solchen Aktivitäten, letzlich bleibt es eine unzulässige Vermischung von Geldern. Dem Betreuer würde ich mal ordentlich auf die Füße treten.
    Zu deiner Rechnungslegung: Wie belegt er denn die Beträge, die er zurückfordert? Mit Kassenzettel oder sonstigen Quittungen??? Wenn er dir nur vom Betreuten unterschriebene Quittungen vorlegt, halte ich das schon für dürftig.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Stimme wwiw grundsätzlich zu.

    Es kommt meines Erachtens darauf an, wie der Betreuer mit EC-Karte zahlt, also per Lastschrift oder mit PIN. Bei der Zahlung mit PIN wird der Betrag unwiderruflich abgebucht, Lastschriften kann er widerrufen. Der Betreuer muß also nicht nur den Kaufbeleg sondern auch den Abbuchungsbeleg vorlegen. Diese Zahlungsform ist bei uns nicht die Regel, aber sie kommt auch bei Ehrenamtlichen vor, die zum Beispiel Kleidung kaufen, den Betrag mit der EC-Karte bezahlen und dann erst das Geld von dem Konto des Betreuten entnehmen. Bisher habe ich kein Problem damit, wenn es sich um Einzelfälle handelt. Wenn der Betreuer aber grundsätzlich so verfährt, würde ich die Problematik mit ihm besprechen.

  • @ bella: Die Ehrenamtler legen dir dann aber brav den Kassenzettel vor. Und da drück ich dann schon mal alle Hühneraugen zu :D
    Bei einem Berufsbetreuer sollte das aber anders zu regeln gehen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Vorlage der Kontoauszüge des Betreuers halte ich nicht für erforderlich, wohl aber die Umsatzaufstellungen für die Scheckkarte, wenn er alles über die Karte laufen ließ.



    Erstellt die Bank auf Anforderung tatsächlich so eine Aufstellung? Ich dachte bislang, dass Verfügungen mit der EC-Karte nur aus den Kontoauszügen ersichtlich sind.

  • Bei der Kreditkarte automatisch, bei der EC-Karte sicher auf Anfordern.

    Es ging mir nur darum, darauf hinzuweisen, dass für den Betreuer keine Veranlassung besteht, durch die Vorlage seiner eigenen Kontoauszüge seine eigene Vermögensverwaltung zu offenbaren.

  • Vielen Dank schon mal für Eure Antworten. Man ist ja schon froh, wenn man in seinem Mißtrauen bestärkt wird. Kam mir schon ganz komisch vor.

    Also; der Betreuer legt auch Kassenbons vor, so dass sich das nachvollziehen läßt. Ich habe ihm auch schon untersagt künftig weiter so zu verfahren. Nur sitze ich jetzt leider an den ganzen alten RL´s.:(

    Was mir noch übler aufstößt ist, dass der Betreuer von seinem Konto Geld abhebt und dann den Betreuten als Bargeld/Taschengeld aushändigt. Er läßt sich das von den Betreuten quittieren und überweist sich das Geld später von den Konten der Betreuten zurück. Ich habe schon überlegt, ihm hierfür die Entlastung zu versagen. Das ist doch keine Art für einen Berufsbetreuer...

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Was mir noch übler aufstößt ist, dass der Betreuer von seinem Konto Geld abhebt und dann den Betreuten als Bargeld/Taschengeld aushändigt. Er läßt sich das von den Betreuten quittieren und überweist sich das Geld später von den Konten der Betreuten zurück. Ich habe schon überlegt, ihm hierfür die Entlastung zu versagen. Das ist doch keine Art für einen Berufsbetreuer...



    Wie kannst Du dem Betreuer Entlastung erteilen?

    Wenn er das immer wieder so macht würde ich anweisen, das zu unterlassen und evtl. die Sache dem Richter vorlegen, Ergänzungsbetreuer zum Abschluss eines Darlehensvertrages - siehe auch das Posting von wwiw -.

  • Bei ehrenamtlichen Betreuern empfiehlt es sich, dass diese eine sog. Barkasse führen, die sie aus Kontogeldern der Betroffenen speisen. Über diese Barkasse wird dann unter Sammlung der Kaufbelege Buch geführt und ganz normal -wie über ein Konto- abgerechnet. Auf diese Weise entfällt in der Regel jeder Anlass, das der Betreuer eigene Gelder für den Betroffenen einsetzt.

  • [quote=Bella;128290Wie kannst Du dem Betreuer Entlastung erteilen?

    Wenn er das immer wieder so macht würde ich anweisen, das zu unterlassen und evtl. die Sache dem Richter vorlegen, Ergänzungsbetreuer zum Abschluss eines Darlehensvertrages - siehe auch das Posting von wwiw -.[/quote]

    Er bekäme dann keinen Prüfvermerk von mir. Ich würde dann nur schreiben, dass geprüft wurde, aber eben nicht alles auf Schlüssigkeit geprüft werden konnte.

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Bei ehrenamtlichen Betreuern empfiehlt es sich, dass diese eine sog. Barkasse führen, die sie aus Kontogeldern der Betroffenen speisen. Über diese Barkasse wird dann unter Sammlung der Kaufbelege Buch geführt und ganz normal -wie über ein Konto- abgerechnet. Auf diese Weise entfällt in der Regel jeder Anlass, das der Betreuer eigene Gelder für den Betroffenen einsetzt.




    Wir hatten auch schon ehrenamtliche Betreuer, die mehrere Verfahren geführt haben und im Rahmen privater Einkäufe per EC-Karte auch für den Betreuten Lebensmittel und Kleidung eingekauft haben (zum Glück mit getrennten Kassenzetteln). Regelmäßig überwies er sich dann vom Konto des Betreuten auf sein eigenes Konto das verauslagte Geld.

    Auf Nachfrage erklärte er, dass es ihm zu umständlich sei, mit dem Bargeld des Betreuten und dem eigenen Bargeld zum Einkauf zu gehen. Da bezahle er lieber mit seiner eigenen EC-Karte und überweise sich das Geld zurück. Das sei im übrigen ja auch viel sicherer als mit viel Bargeld unterwegs zu sein.

    Wegen anderer Probleme (mangelnde Zusammenarbeit mit den Pflegediensten) wurde er zum Glück als Betreuer entlassen. Die Prüfung der RL war jedenfalls immer sehr toll. :(

  • Das war natürlich nur eine faule Ausrede des Betreuers.

    Denn es ist ja bei der Führung von Barkassen überhaupt nicht erforderlich, dass beim Einkaufen getrennte Bargelder mit sich geführt werden. Der Betreuer kauft für sich und den Betreuten gegen getrennte Kassenzettel ein, kann alles von seinem eigenen Geld bezahlen und entnimmt den entsprechenden Betrag dann der zu Hause oder im Büro geführten Barkasse und führt entsprechend Buch. Also überhaupt kein Problem.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!