§18 II HGB: Irreführende Firmierung?

  • Hallo,

    folgende Frage:

    Ich habe hier eine Anmeldung für eine GmbH- Eintragung vorliegen, die unter dem Namen "[Namen eine bekannten, schon verstorbenen Schriftstellers]- Geburtshaus- Verwaltungs GmbH" firmieren will und als Unternehmensgegenstand die Verwaltung/ Veräußerung von Immobilien allgemein hat , u.a. aber auch die des Geburtshauses selbst.

    Handelt es sich dabei um eine irreführende Firmierung nach §18 II HGB? (Man könnte als Person des entsprechenden Kundenkreises ja auf die Idee kommen, es werde nur das Geburtshaus verwaltet bzw. es wird allgemein der Ruf des Schriftstllers als unzulässige Werbung missbraucht)

    Wie seht ihr das?

    MfG,

    711

  • Wer ist denn der bekannte, schon verstorbene Schriftsteller? Das kannst Du doch ruhig verraten, das HR. und die Akten dazu sind doch sowieso öffentlicher Einsicht zugänglich?
    Ist es z. B.
    - Heinrich Böll
    - Johann Wolfgang von Goethe
    - oder wer sonst?

  • Hallo,

    ich würde die Irreführung bejahen, wenn vornehmlich -wie im Gesellschaftszweck genannt- auch andere Immob. verwaltet werden.

  • ... Ich habe hier eine Anmeldung für eine GmbH- Eintragung vorliegen, die unter dem Namen "[Namen eine bekannten, schon verstorbenen Schriftstellers]- Geburtshaus- Verwaltungs GmbH" firmieren will und als Unternehmensgegenstand die Verwaltung/ Veräußerung von Immobilien allgemein hat , u.a. aber auch die des Geburtshauses selbst.

    Handelt es sich dabei um eine irreführende Firmierung nach §18 II HGB? (Man könnte als Person des entsprechenden Kundenkreises ja auf die Idee kommen, es werde nur das Geburtshaus verwaltet ...) ...

    Hallo,

    ich würde die Irreführung bejahen, wenn vornehmlich -wie im Gesellschaftszweck genannt- auch andere Immob. verwaltet werden.

    Aus den von 711 und CaptainComark zitierten Gründen würde ich zumindest eine mögliche Irreführung angesprochener Verkehrskreise in Betracht ziehen, vor einer Entscheidung aber unter Mitteilung meiner Bedenken die zuständige IHK gemäß § 126 FGG um gutachterliche Stellungnahme ersuchen.

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