Zurückweisung § 765 a ; Zuschlagserteilung

  • Danke für die Rückmeldungen!

    Ich habe sämtliche Anträge nun mit dem Zuschlagsbeschlusses mit entsprechender Begründung zurückgewiesen. Bei 165% über Verkehrswert sollte man sich aber eigentlich auch nicht beschweren.

  • Ich bin für Bekanntgabe im Termin - damit sich Bieter auf Probleme einstellen können und ggfs. nochmal nachdenken ob sie sich auf sowas einlassen wollen - und dann Entscheidung im Rahmen des Zuschlagsbeschlusses.

    Bei den angekündigten sehr hohen Geboten nahe am oder über Verkehrswert würde ich sofort entscheiden, falls es bei 5/10 liegt einen Verkünder ansetzen.

    Unabhängig davon, dass ev noch rechtl Gehör zu gewähren sein könnte, bist du aber sehr fix, wenn du dir am Ende des Termins diese umfangreiche Begründung mal so eben aus dem Ärmel schüttelst.

    Was hältst du eigentlich von der Lösung "Tenor verkünden, Begründung folgt schriftlich"?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Was hältst du eigentlich von der Lösung "Tenor verkünden, Begründung folgt schriftlich"?

    Auch wenn Du mich nicht gefragt hast, gebe ich meinen Senf dazu:

    Die Gründe des Zuschlags nicht mitzuverkünden, halte ich für ausgesprochen kritisch. Denn mit der Verkündung beginnt für die anwesenden Beteiligten die Beschwerdefrist.
    Indes geht ja wohl keiner unvorbereitet in den Versteigerungstermin. Angesichts dessen kann man ja die Begründung schon inhaltlich vorbereiten. Anders ist es nur, wenn im Termin noch weitere möglicherweise entscheidungserhebliche Tatsachen hinzutreten. In diesem Falle wäre mein Mittel der Wahl ein Zuschlagsverkündungstermin.

    Nachklapp: Stöber, ZVG, 20. Auflage, § 87 Rz. 2.2 begnügt sich damit, dass die Beschlussformel verlesen und die wesentlichen Gründe mündlich bekanntgegeben werden. Er empfiehlt aber ein vollständiges Verlesen und verweist darauf, dass andere Stimmen (wie Niemeyer NJW 1968, 285) nur das Verlesen im vollen Wortlaut genügen lassen: § 329 Abs. 1 ZPO verweise nicht auf § 311 Abs. 3 ZPO.

  • Ich hänge mich hier noch einmal dran. Die Ausgangsfallgestaltung habe ich jetzt auch. Versteigerungstermin lief, Antrag 2 Tage zuvor nach § 765a ZPO und ich habe einen Termin zur Verkündung anberaumt. Grundsätzlich möchte ich natürlich auch nur einen Beschluss machen und den Zuschlag unter Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrages erteilen.
    Wie sieht hier aber die korrekte Rechtsmittelbelehrung aus?

    Fristbeginn für die mögliche Beschwerde gegen die Entscheidung über 765a wäre nach §§ 793, 569 ZPO ist ja nicht die Verkündung, wenn jemand da wäre...
    Oder gibt es gar zwei Belehrungen? :gruebel:

  • Bei einem Zuschlagsbeschluss kann es nur eine Zuschlagsbeschwerde geben, selbst wenn darin auch der § 765a-ZPO-Antrag zurückgewiesen wird (siehe hierzu Stöber, Einleitung Rn. 256/257 ff.).

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