Zurückweisung § 765 a ; Zuschlagserteilung

  • Ich habe mal eine praktische Frage,

    wenn ihr zusammen über § 765a ZPO und den Zuschlag entscheidet, erlasst ihr dann ein oder zwei Beschlüsse? Die Ablehnung des § 765a ZPO nebst Ablehnungsründen geht doch den Ersteher und die ganzen Stellen, die den Zuschlag zK erhalten, nichts an, oder?

    Bei zwei Beschlüssen wäre die Frage welcher wird angefochten??

  • Ein Beschluss.
    Im Tenor wie üblich und dann als letzter Punkt:
    Der Vollstreckungsschutzantrag vom ... wird zurückgewiesen.
    Der Rest dann in den Gründen.
    Hat sich noch nie jemand beschwert, LG hat auch noch nie gemeckert.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • auch nur ein Beschlus. Gab noch keine Probleme bisher damit.
    Die Idee von Stefan mit der verkürzten Begründung find ich gut, da es ja meist sehr persönlich ist bei § 765a (Stichwort Suizid).

  • Ein Beschluß mit Erteilung des Zuschlags und Zurückweisung des § 765 a Antrags. Diese Sachen gehen ja doch meistens zum LG, aber auch hier gab es noch nie Probleme mit dieser Form.

  • Ich gebe im Versteigerungstermin immer nur bekannt, dass § 765a ZPO Antrag vorliegt. Wenn ein Bieter nach der Begründung fragt, halte ich mich meist bedeckt. Ich weise darauf hin, dass ich erst in 14 Tage über den Zuschlag entscheide, weil Antrag zu kurzfristig bei Gericht einging.

    Aber wenn ich dann alle eh die Entscheidung kundtue kann ich ja auch gleich sagen, was der Schuldner hat...

  • Wie Stefan.
    Beteiligte, die es nichts angeht erhalten eine Fertigung ohne Begründung.

    Im Falle einer Stattgebung des §765a Antrages bzw. Versagung des Zuschlags..
    Ist der Ersteher dann ebenfalls einer der Beteiligten, der die komplette Begründung erhalten sollte? Hier geht es nämlich auch um Suizid und ärztliche Atteste.

  • In solchen Fällen würde ich denen, die gewisse Details wirklich nichts angehen, nur eine verkürzte Ausfertigung zustellen, auch wenn das u. U. nicht ganz den Verfahrensvorschriften entsprechen sollte.

  • Der Meistbietende ist zwar kein Beteiligter. Bei Zuschlagsversagung ist er aber Beschwerdeberechtigt. Allein deswegen kann es mE hier keine gekürzte Fassung geben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das sehe ich auch so. Abgesehen davon hat doch jeder Beteiligte ein Recht auf Akeneinsicht. Dann muss er auch
    die vollständigen Gründe erhalten. Wenn jemand mit Suizid droht um damit die Einstellung des Verfahrens zu erreichen, muss er damit rechnen, dass das bekannt gemacht wird.
    Ich gebe so etwas auch im Termin bekannt, denn angesichts der Vorgaben des BGH bei Suiziddrohung muss ein Bieter doch in die Lage versetzt werden, sich eigene Gedanken zu machen. Dies gerade auch dann, wenn so ein Antrag kurz vor dem Versteigerungstemin eingeht.
    Und es ist etwas anderes wenn mit Suizid gedroht ist, als wenn ein Antrag gem. § 765 a ZPO mit Felhverhalten des Gläubigers o. ä. begründet wird.

  • Das sehe ich auch so. Abgesehen davon hat doch jeder Beteiligte ein Recht auf Akeneinsicht. Dann muss er auch
    die vollständigen Gründe erhalten. Wenn jemand mit Suizid droht um damit die Einstellung des Verfahrens zu erreichen, muss er damit rechnen, dass das bekannt gemacht wird.
    Ich gebe so etwas auch im Termin bekannt, denn angesichts der Vorgaben des BGH bei Suiziddrohung muss ein Bieter doch in die Lage versetzt werden, sich eigene Gedanken zu machen. Dies gerade auch dann, wenn so ein Antrag kurz vor dem Versteigerungstemin eingeht.
    Und es ist etwas anderes wenn mit Suizid gedroht ist, als wenn ein Antrag gem. § 765 a ZPO mit Felhverhalten des Gläubigers o. ä. begründet wird.

    Der Ersteher hat m. E. gerade nicht das Akteneinsichtsrecht eines Beteiligten. Die Tatsache der (vermeintlichen) Suizidalität würde ich auch in gewisser Weise -aber mit Bedacht- bekannt geben, zumal ja oft über solch einen Schutzantrag im Termin noch zu verhandeln ist. Aber für die Entscheidungsbegründung etwa erforderliche psychiatrische Details sind doch derart sensible Daten, die nicht gerade jedem Hinz und Kunz zugänglich gemacht werden sollten.

  • Da gebe ich dir grundsätzlich recht.

    ABER

    Der Schuldner muss damit rechnen, dass ein kurzfristig gestellter Antrag bekannt gemacht wird (mal unabhängig vom Umfang der Bekanntmachung, zumal regelmäßig erstmal keine Atteste oder nur vom Hausarzt vorgelegt werden).

    Der Ersteher/Meistbietende ist nicht Hinz und Kunz!
    Wie will er denn etwas zu dem Vorgang vortragen (bzw. sogar überlegen, ob er überhaupt etwas vorträgt, ob er Beschwerde einlegt, Prüfung Erfolgsaussicht etc.), wenn er nichts weiß??

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  • Tach zusammen,

    habe den quasi ähnlichen Ausgangsfall:

    Termin ist morgen und Freitag Abend ging ein 765a Antrag (nicht Suizid; Schuldner verliert Existenz, unzumutbare Härte..) nebst 30a (verfristet) und diverser anderer "Rügen" ein.

    Ich bin etwas unschlüssig wie hier die bessere Verfahrensart wäre - Zurückweisung der Anträge vor Termin, Bekanntgabe und Zurückweisung im Termin vor Eröffnung der Bietstunde oder Bekanntgabe und spätere Zurückweisung im Rahmen des Zuschlagsbeschluss (hohe, zuschlagsfähige Gebote sind sehr wahrscheinlich; Verkündungstermin nach derzeitigem Stand nicht beabsichtigt).

    Wenn ich dem Thread hier so folge, geht die Meinung hin zur letzten Alternative?

    Danke :)

  • Ich bin für Bekanntgabe im Termin - damit sich Bieter auf Probleme einstellen können und ggfs. nochmal nachdenken ob sie sich auf sowas einlassen wollen - und dann Entscheidung im Rahmen des Zuschlagsbeschlusses.

    Bei den angekündigten sehr hohen Geboten nahe am oder über Verkehrswert würde ich sofort entscheiden, falls es bei 5/10 liegt einen Verkünder ansetzen.

  • Die Crux ist ja, dass genau das beabsichtigt ist. Trotzdem würde ich den Antrag im Termin bekanntgeben, aber nicht ausführlicher als nötig. Dem Gläubiger würde ich eine Kopie aushändigen. Die Entscheidung über den Einstellungsantrag kann aber bei der Sachlage m.E. nur mit dem Zuschlag getroffen werden. Wird im Termin nicht zugeschlagen, ist der Antrag erst mal erledigt, denn dann passiert ihm ja noch nichts.

    Bei anderen Gründen wie Gesundheitsgefährdung kann -je nach Begründung- schon mal die Fortführung des Verfahrens an sich schon die Gefährdung darstellen, dann könnte eine separate Entscheidung nötig/angebracht sein.

  • Ich bin für Bekanntgabe im Termin - damit sich Bieter auf Probleme einstellen können und ggfs. nochmal nachdenken ob sie sich auf sowas einlassen wollen - und dann Entscheidung im Rahmen des Zuschlagsbeschlusses.

    Bei den angekündigten sehr hohen Geboten nahe am oder über Verkehrswert würde ich sofort entscheiden, falls es bei 5/10 liegt einen Verkünder ansetzen.

    Unabhängig davon, dass ev noch rechtl Gehör zu gewähren sein könnte, bist du aber sehr fix, wenn du dir am Ende des Termins diese umfangreiche Begründung mal so eben aus dem Ärmel schüttelst.

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