Öffentliche Zustellung KFB?

  • Und was mache ich bzgl. des unbekannten Aufenthaltes?

    Dem Anwalt schreiben, dass die Anschrift unbekannt ist und abwarten, ggf. Anhörung und KFB über öZ?

    Im Hinblick dass ja auch angehört werden muss, den antragstellervertreter auffordern, den Nachweis Fuer den unbekannten Aufenthalt zu führen, durch öffentliche Zustellung anhören, danach 2wochen abwarten , KFB erlassen und dann erneut öffentlich zustellen...

  • Hallo,
    meine Frage passt nicht ganz, ist aber nicht soooo wichtig, dass ich dafür ein extra Thread öffnen möchte.

    Folgendes: KFA per Post an Schuldner, kam nicht zurück. KFB konnte jedoch nicht (mehr) zugestellt werden, Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist. Der Gläubiger wurde aufgefordert, die aktuelle Adresse des Schuldners mitzuteilen. Daraufhin schreibt der, dass der KFA zurückgenommen wird.

    Das geht ja nun nicht mehr, da über den Antrag bereits entschieden worden ist. Ich möchte die "Antragsrücknahme" aber gerne in dem Sinne auslegen, dass der Gläubiger kein Interesse mehr an der Zustellung des KFB und an einem Titel insoweit hat. Kann ich die Akte jetzt einfach weglegen, ohne dass der KFB zugestellt worden ist?

  • Die Zustellung hat v.A.w. zu erfolgen.
    Jedoch muss der Antragsteller eine zustellungsfähige Anschrift beibringen.

    ich würde den Anwalt darauf hinweisen, dass der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden kann, da der KFB erlassen wurde. Dieser aber nicht zugestellt werden könne, solange keine

    zustellungsfähige Anschrift mitgeteilt wird.
    Dann würde ich die Akte 6 Monate auf Frist legen und wenn nichts passiert kann weggelegt werden.

  • Die Zustellung hat v.A.w. zu erfolgen.
    Jedoch muss der Antragsteller eine zustellungsfähige Anschrift beibringen.

    ich würde den Anwalt darauf hinweisen, dass der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden kann, da der KFB erlassen wurde. ....


    Das dürfte so ggf. nicht richtig sein, zumindest wenn § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO entsprechend auch für Beschlüsse anzuwenden ist.

    Müsste man mal in der Kommentierung lesen, ob dies zutrifft.

    Jedenfalls dürfte vom Ast. nichts mehr kommen, was die Zustellung des Beschlusses ermöglicht.

  • Das geht an mich selbst: Wer lesen kann ist klar im Vorteil.

    Laut Zöller, ZPO, 32. Auflage, §§ 103, 104 Rn. 21, Stichpunkt "Zurücknahme" ist eine Antragsrücknahme bis zur Rechtskraft des KFB möglich.

    Wieder was gelernt. Wünsche Euch ein schönes Wochenende :cool:

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