Öffentliche Zustellung KFB?

  • Habe hier einen Kostenfestsetzungsantrag.

    Der Beklagte, der die Kosten zu tragen hat ist unbekannten Aufenthaltes.

    Das Urteil wurde öffentlich zugestellt.

    Nun habe ich den Kostenfestetzungsantrag.

    Wie läuft das nun mit der Zustellung?

  • Wie immer!

    Ast. bitten, die zustellfähige Anschrift mitzuteilen. Ist dem Ast. das nicht möglich, möge er die öffentl. ZU beantragen und die Voraussetzungen dafür darlegen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie immer!

    Ast. bitten, die zustellfähige Anschrift mitzuteilen. Ist dem Ast. das nicht möglich, möge er die öffentl. ZU beantragen und die Voraussetzungen dafür darlegen.



    Würde euch das reichen, wenn die Klägerin das alles schon bezüglichder Zustellung der Klageschrift veranlasst hat und schon damals die öffentliche Zustellung beantragt hat?

    Zwischendurch hat auch das Prozessgericht noch eine EMA Anfrage gemacht und rausgefunden, dass der Beklagte seit 2002 unbekannt verzogen ist.

    Im KFA hat die Klägerin nicht ausdrücklich die ÖZ beantragt.

    Und dabei geht es lediglich um die Ausgleichung der Gerichtskosten.

    RA war gar keiner dabei....

  • Kommt darauf an, wie alt die letzten Anfragen ans EMA usw. schon sind.

    Wenn das alles noch relativ aktuell ist, mag das ausreichend sein. Wenn nicht, dann siehe oben den Link in #2 oder meien Ausführungen in #3.

    Warum will der Ast. eigentlich die Ausgleichung, wenn er eh nicht weiß, wo der Ag. zu packen ist?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also ich meine, ein Antrag auf öZ sollte schon gestellt werden. Ohne den veranlasse ich grundsätzlich nichts, wenn keine Anschrift bekannt ist.

  • Kommt darauf an, wie alt die letzten Anfragen ans EMA usw. schon sind.

    Wenn das alles noch relativ aktuell ist . . .



    würde mir das reichen, nur noch kurz Antrag anfordern und die Öffz. bewilligen und verfügen ;)

  • Hänge mich mal hier 'ran.

    Beantragt wird vom Kl./V. die öffentliche Zustellung des KFB mit folgender Begründung:

    "Gemäß anliegender Melderegisterauskunft ist die Schuldnerin nach wie vor unter der alten Anschrift gemeldet. Die Schuldnerin lebt dort aber tatsächlich nicht. Ausreichend im Sinne des § 185 ZPO für den Nachweis des unbekannten Aufenthaltes ist, wenn eine Bescheinigung des EMA vorgelegt wird."

    Auf meine ZwVfg, dass ich die Sache anders sehe und weitere Nachweise sehen will, folgende Antwort:

    "Die Auffassung des Gerichts bzgl. weitergehender Ermittlungen ist vom Grundsatz her für das Erkenntnisverfahren zutreffend, für das Zwangsvollstreckungsverfahren (:confused:) jedoch unangemessen. Im Gegensatz zum Erkenntnisverfahren sind wegen des wesentlich geringeren Schutzbedürfnisses des Schuldners weniger strenge Anforderungen zu stellen. [...] Weitere Nachweise über zusätzliche Ermittlungen erschweren im Regelfall die Zwangsvollstreckung in unzumutbarer Weise, da diese nur selten erfolgversprechend und für den Gläubiger mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist."

    Was ist davon zu halten?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Davon hab ich ja noch nie gehört und ich halte davon absolut NIX!

    Bei uns gibts diese Zwischenverfügung:

    ...haben Sie die Bewilligung der öffentlichen Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses/- Antrags beantragt.
    Die nach § 185 Abs. 1 ZPO notwendigen Voraussetzungen, daß der
    Aufenthalt der Partei allgemein unbekannt ist, ist bisher nicht
    genügend dargetan.


    Ihrer Partei obliegt es, zunächst eigene Nachforschungen nach dem
    derzeitigen Aufenthaltsort zu unternehmen.


    Hierzu gehören:
    Nachfragen bei der Meldebehörde
    beim letzten Vermieter
    beim letzten Arbeitgeber
    bei etwa vorhandenen nächsten Angehörigen


    Erst wenn Ihre Partei glaubhaft darlegt, daß diese Nachforschungen
    sämtliche ohne Erfolg verlaufen sind, kann die öffentliche Zustellung
    bewilligt werden.


    Die Erfolglosigkeit ist durch Vorlage der Anschreiben, Antworten oder
    gegf. durch eidesstattliche Versicherung nachzuweisen.

  • Wie Waldschrat.
    Ich halte davon auch nix. KFV ist Annexverfahren zur Hauptsache und nicht anders zu behandeln. Voraussetzungen sind nun mal Voraussetzungen für das streng zu handhabende Verfahren der öZ. Neben der EMA-Auskunft (mit vor-Ort-Ermittlung?) ist eine Postanfrage nicht zu viel verlangt. Das OLG Frankfurt, wenn ich es recht erinnere, ist noch viel strenger. Die öZ kommt nur als allerletztes Mittel in Betracht, wenn die Bedingungen gegeben sind. Was das mit der Zwangsvollstreckung zu tun hat, erschließt sich mir nicht.

  • Ich halte da auch nix von. Was man von den Ausführungen zu halten hat, merkt man schon daran, dass die Zustellung des KFBs angeblich zur Zwangsvollstreckung gehört.

    An Stelle des Klägervertreters hätte ich schon längst das EMA instrumentalisiert in dem ich denen mitgeteilt hätte, dass die Pers. da zwar gemeldet sein mag, sich dort aber nicht aufhält und daher ein Verstoß gegen das Meldegesetz vorliegen könnte, und weitere Maßnahmen angezeigt sein dürften.
    Wenn kein Verstoß gegen das Meldegesetz vorliegt, verstehe ich nicht, was gegen eine Zustellung an die bekannte Anschrift spricht.

    Mir widerstrebt es immer einen Verstoß gegen das Meldegesetz auch noch zu belohnen. Im Gegenteil: Die Partei sollte m. E. ihrerseits mit der Zustellung des KFB gestraft werden...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    3 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (8. Mai 2009 um 23:49)


  • Weitere Nachweise über zusätzliche Ermittlungen erschweren im Regelfall die Zwangsvollstreckung in unzumutbarer Weise, da diese nur selten erfolgversprechend und für den Gläubiger mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist."

    Was ist davon zu halten?

    Vollstrecken kann er doch sowieso nur, wenn ihm die Anschrift bekannt ist!
    Also kriegt er von mir die vollstreckbare Ausfertigung ohne ZU-Bescheinigung
    mit der Bitte, die Zustellung im Parteibetrieb zu bewirken!
    Fertig!
    :)

  • Vollstrecken kann er doch sowieso nur, wenn ihm die Anschrift bekannt ist!Also kriegt er von mir die vollstreckbare Ausfertigung ohne ZU-Bescheinigung
    mit der Bitte, die Zustellung im Parteibetrieb zu bewirken!
    Fertig!:)


    Und was ist, wenn z.B. bekannt ist, dass irgendwo zu des Schuldners Gunsten was hinterlegt ist und man das gerne pfänden möchte? Oder eine Pfändung von Rentenansprüchen bei der Deutschen Rentenversicherung möglich wäre? Da wäre eine öffentliche Zustellung schon hilfreich. Ich meine auch, dass eine einfache EMA-Anfrage nicht reicht, aber irgendwann muss es auch bei der Vollstreckung eine öffentliche Zustellung geben.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Vollstrecken kann er doch sowieso nur, wenn ihm die Anschrift bekannt ist!
    Also kriegt er von mir die vollstreckbare Ausfertigung ohne ZU-Bescheinigung mit der Bitte, die Zustellung im Parteibetrieb zu bewirken!
    Fertig!
    :)



    Das sehe ich anders im Hinblick auf § 104 I 3 ZPO:

    Zitat


    § 104
    Kostenfestsetzungsverfahren
    (1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

  • Hänge mich hier nochmal bzgl. des ursprünglichen Feeds dran.

    Bei mir wurde auch die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils veranlasst. Jetzt habe ich den KFA der KlV.
    Erfolgt die Anhörung des Beklagten dann auch schon durch (dann zu beantragende) öffentliche Zustellung? Normalerweise wird die KR ja nur übersandt z.K. u. evtl. StN, geht hier aber ja nicht. Immerhin weiß ich ja, dass der Beklagte unbekannten Aufenthaltes ist :gruebel:

    Die öZ des VU wurde am 20.03.2019 beschlossen. Also läuft die Frist ja auch noch...das KF-Verfahren führe ich eh erst nach ZU durch oder?
    :confused: :confused:

  • Das KFV wird durchgeführt, sobald das VU verkündet wurde. Wenn die Verkündung durch Zustellung erfolgt - davon gehe ich in diesem Fall aus - kann die KF erst nach ZU erfolgen (wegen des Verkündungsdatums)

  • :daumenrau

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