Wie seht Ihr das ?
Als vorrangiger Antrag wir die Abtretung einer Grundschuld vorgelegt; bewilligt am 29.11.06
In der Akte befindet sich jedoch eine Löschungsbewilligung des ursprünglichen Gläubigers vom 02.08.06; der Löschungsantrag geht jedoch nachrangig ein.
Die Eintragung der Abtretung ist doch möglich, oder ?
Abtretung oder Löschung
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Briefrecht oder Buchrecht ?
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es handelt sich um ein Buchrecht
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Gemäß § 17 GBO darfst Du den Löschungsantrag erst nach Erl. des vorrangigen Abtretungsantrags erledigen. Daher meine ich, erst Abtretung eintragen, dann käme die Löschung an die Reihe (die dann allerdings wohl so nicht mehr erfolgen kann, da der neue Gl. dann zustimmen muss).
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Dann kann ich keinen Grund erkennen, der der Eintragung der Abtretung entgegensteht !
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Sehe ich auch so; durch die beiden Eintragungsanträge, die zu verschiedenen Zeitpunkten gestellt sind ist ohne Zweifel dasselbe Recht betroffen. § 17 GBO findet somit Anwendung und die Löschung darf nicht vor der Abtretung erfolgen, natürlich mit den von Ulf erwähnten Konsequenzen, dass die Löschung ohne Beteiligung des neuen Gläubigers nicht erfolgen kann.
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Da die Abtretung vorrangig beantragt und damit gem. § 17 GBO auch vorrangig zu erledigen ist, müsste m.E. (ich gehe davon aus, dass keine Eintragungshindernisse bestehen) die Abtretung eingetragen und der Löschungsantrag zurückgewiesen werden. Insoweit sehe ich keine grundbuchrechtlichen Probleme. Seltsam ist das Ganze allerdings schon.
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(...) und der Löschungsantrag zurückgewiesen werden.
Warum Zurückweisung? Der neue Gläubiger kann der Löschung doch nachträglich zustimmen. Ist zwar unwahrscheinlich aber theoretisch möglich. -
Da kein unbehebbares Hindernis besteht, sehe ich auch keinen Grund für eine Zurückweisung.
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Ich meine auch, dass die Abtretung vollziehbar ist, dann die Löschung aber nur mit Zustimmung des neu eingetragenen Gläubigers.
Da das Ganze aber tatsächlich seltsam ist und mit jeder Eintragung ja auch -u.U. vermeidbare- Kosten entstehen, würde ich erst mal bei den Beteiligten nachfragen was sie überhaupt wollen. -
(...) und der Löschungsantrag zurückgewiesen werden.
Warum Zurückweisung? Der neue Gläubiger kann der Löschung doch nachträglich zustimmen. Ist zwar unwahrscheinlich aber theoretisch möglich.
Stimmt! -
Ich würde auch erst einmal versuchen, die Sache aufzuklären. Einer der beiden Anträge wird dann sicher zurückgenommen. Falls nicht, ist die Abtretung wegen § 17 GBO problemlos zu vollziehen, während die anschließende Löschung nunmehr der Bewilligung der neuen Gläubigerin bedürfte.
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