Aufgebot eines GS-Briefs

  • Guten Morgen,
    ich bin nicht gerade fit in Aufgebotssachen und habe jetzt gleich zwei unklare Sachverhalte:
    1.
    Aufgebotsantrag durch Eigentümer, Löschungsbewilligung wurde mit eingereicht, aber: Die Bank die die Löschungsbewilligung abgegeben hat ist nicht die, die im Grundbuch steht. Es haben wohl seit Eintragung der GS diverse Rechtsnachfolgen stattgefunden (heute ist es die SEB Bank), eine entsprechende Bescheinigung des Notars ist beigefügt. Meine Frage: Muss ich die Richtigkeit überprüfen und: Welchen Gläubiger übernehme ich ins Aufgebot? Beide mit Hinweis auf Rechtsnachfolge, oder nur den eingetragenen?

    2.
    Grundstück gehört Eheleuten, Darlehen ist getilgt, Löschungsbewilligung wird vorgelegt zusammen mit Antrag der Ehefrau. Im Anschreiben erklärt sie, dass ihr Ehemann seit Jahren verschwunden ist, sie nichts über seinen Aufenthalt wisse und daher den Antrag alleine stelle. Geht das??

  • Zu 1): Im Aufgebot den eingetragenen Gläubiger nennen mit Zusatz "Rechtsnachfolger die SEB.."
    Zu 2): Wenn Eheleute Eigentümer sind, müssen Sie beide Antrag auf Aufgebot stellen. (§ 1911 BGB!)

    Weiterer Hinweis: § 1024 ZPO nicht übersehen, gerade wenn man "neu" ist.

  • Die Eigentümer sind nicht antragsberechtigt. Nach einer mir bekannten Entscheidung des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen ist mir nicht bekannt) gibt die Gläubigerin mit der Löschungsbewilligung nur zu erkennen, dass sie auf eine dingliche Sicherung ihrer Forderung verzichtet. Der Antrag ist daher von der Bank zu stellen.

  • Es ist auch der Eigentümer antragsberechtigt, der vom Gläubiger eine Löschungsbewilligung erhalten hat (Zöller/Geimer § 1004 RdNr.2). Nach abweichender Auffassung -die mir zu eng erscheint- ist erforderlich, dass der Antragsteller der letzte rechtsmäßige Besitzer des Briefs war (LG Flensburg SchlHA 1969, 200).

    Das alleinige Antragsrecht eines Miteigentümers ergibt sich aus § 744 Abs.2 BGB, weil das Abhandenkommen eines Grundpfandrechtsbriefs nicht nur die Verkehrsfähigkeit des Fremdrechts, sondern auch diejenige des potentiellen Eigentümerrechts beeinträchtigt.

  • Hängt das alleinige Antragsrecht des Miteigentümers nicht davon ab, wo der Brief verlorenging?
    Wenn der Brief schon bei der Bank verlorenging, hatten die Eigentümer formell noch keinen gemeinschaftlichen Besitz, so dass § 744 BGB nicht anwendbar wäre.

  • Bei uns wird es so gemacht wie juris es erklärt hat. Früher war es so, dass der Eigentümer den Antrag gestellt und die Bank sich den Anträgen angeschlossen hat. Letzteres wird heute nicht mehr verlangt.

  • alois:

    Der Regelfall (Ausgangsfall Nr.1) ist wohl der, dass Löschungsbewilligung samt Brief an den Eigentümer übersandt wird und der Brief dann beim Eigentümer verlustig geht. Wenn der Brief beim Gläubiger verloren geht und das Recht nicht löschungsreif ist, dürfte dagegen überhaupt kein Antragsrecht des Eigentümers bestehen, sodass sich die Frage nach dem alleinigen Antragsrecht eines Miteigentümers gar nicht stellt.

    Soweit den Eigentümern nach den bisherigen Ausführungen ein Antragsrecht zusteht, ist für § 744 Abs.2 BGB nach meinem Dafürhalten nicht auf den Brief, sondern auf das verbriefte (potentielle Eigentümer)Recht abzustellen

  • Hallo.

    Ich hab jetzt hier meine ersten (und dann gleich zwei…) Aufgebotsverfahren wegen verloren gegangener Grundschuldbriefe. Ich hab schon in diesem und anderen Threads zu dem Thema geforscht, hätte dennoch gern ein paar Meinungen bzw. Denkanstöße:


    1. Fall:
    Eingetragener Gläubiger ist A; dieser ist verstorben und beerbt worden von dem Grundstückseigentümer B sowie C und D. Zusammen mit dem Antrag von B, C und D werden vorgelegt:

    a) eine privatschriftliche Eidesstattliche Versicherung von B, C und D
    b) die Fotokopie einer Löschungsbewilligung von B, C und D
    c) die Fotokopie eines Erbscheins nach A.

    Hierzu meine Frage: die Erklärung zu a) in der Form dürfte – wie ich hier gelesen habe – im Hinblick auf § 1007 Nr. 3 ZPO genügen. Wie sieht es mit b) und c) aus: Genügen insoweit Fotokopien?

    Und der 2. Fall:
    Eingetragene Gläubigerin ist die X-Bank. Jetzt beantragen die Grundstückseigentümer über einen Notar die Kraftloserklärung, dieser legt dazu eine notariell beurkundete Eidesstattliche Versicherung der Eigentümer vor. Mit eingereicht wird die Fotokopie eines Schreibens der X-Bank an die Y-Bank, in der es u. a. heißt:

    „Wunschgemäß erhalten Sie die Löschungsbewilligung.

    [… folgt Treuhandauftrag …]

    Wir bestätigen, dass sich die Grundschuldbriefe nicht mehr in unserem Besitz befinden. Es ist uns nicht bekannt, wo sich die Grundschuldbriefe befinden.“

    Nun meine Frage hierzu: Genügt der Antrag des Eigentümers, an den die Löschungsbewilligung ja nun gerade nicht gesandt wurde, und diese "lapidare" Erklärung des Gläubigers? Und muss ich mir die LB im Original vorlegen lassen?


    Genügt eigentlich in dem Aufgebot die Aufforderung an den Inhaber, die Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da ansonsten die Kraftloserklärung erfolgen kann? Oder muss da - außer Angabe der Daten - mehr hinein?

  • Zwilling

    Mit meinen Richtern hatte ich die Grundzüge dahingehend abgesprochen, dass das Aufgebotsverfahren zur ZPO gehört und damit eine freie Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Mir würden die Unterlagen in einfacher Kopie ausreichen.

    Zum Antragsrecht für das Briefaufgebot haste Du ja die vorstehenden unterschiedlichen Auffassungen gelesen.

  • Zwilling

    Mit meinen Richtern hatte ich die Grundzüge dahingehend abgesprochen, dass das Aufgebotsverfahren zur ZPO gehört und damit eine freie Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Mir würden die Unterlagen in einfacher Kopie ausreichen.

    Zum Antragsrecht für das Briefaufgebot haste Du ja die vorstehenden unterschiedlichen Auffassungen gelesen.



    Uhu:

    Danke für die Antwort!

    Zitat von Zwilling

    Genügt eigentlich in dem Aufgebot die Aufforderung an den Inhaber, die Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da ansonsten die Kraftloserklärung erfolgen kann? Oder muss da - außer Angabe der Daten - mehr hinein?




    Meine obige Frage dürfte sich durch einen Blick in § 1008 ZPO erledigt haben.... :rechtsf ;)

  • Meine obige Frage dürfte sich durch einen Blick in § 1008 ZPO erledigt haben.... :rechtsf ;)



    Sehe ich auch mal so... :D

    Unser Text:

    Der Inhaber dieser Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf ____________________, den ____. ____. 2007, __________ Uhr,
    im Gerichtsgebäude (Nebengebäude) # Saal #, anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da das Gericht diese sonst für kraftlos erklären kann.

  • Sehe ich auch mal so... :D



    :einermein ;)

    Zitat von 13
    Zitat von 13

    Unser Text:

    Der Inhaber dieser Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf ____________________, den ____. ____. 2007, __________ Uhr,
    im Gerichtsgebäude (Nebengebäude) # Saal #, anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, da das Gericht diese sonst für kraftlos erklären kann.



    13: Danke Dir, hatte es auch nach Muster fast so formuliert.

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