OLG Hamm: Variable Zinsen bei Grundschuld ohne Höchstzinsatz eintragbar

  • 1. Die rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Bestellung einer Grundschuld kann die Zinsen des Grundpfandrechts in variabler Form entsprechend dem Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) ausgestalten, ohne dass es der ergänzenden Bestimmung eines Höchstzinssatzes bedarf.2. Wegen Abweichung von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Schleswig (OLG Schleswig FGPrax 2003, 58) und Celle (OLG Celle v. 30.6.2004 - 4 W 117/04, OLGReport Celle 2004, 476) wird die Sache gem. § 79 Abs. 2 GBO dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
    OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2005, 15 W 217/05 Rpfleger 06, 70 oder juris

  • Zitat von Kai


    2. Wegen Abweichung von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Schleswig (OLG Schleswig FGPrax 2003, 58) und Celle (OLG Celle v. 30.6.2004 - 4 W 117/04, OLGReport Celle 2004, 476) wird die Sache gem. § 79 Abs. 2 GBO dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
    OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2005, 15 W 217/05 Rpfleger 06, 70 oder juris



    Zeit wurde es!

    Solange sich der BGH nicht geäußert hat, werde ich weiterhin auf der Angabe des Höchstzinssatzes bestehen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Andreas

    [quote=Kai]

    Solange sich der BGH nicht geäußert hat, werde ich weiterhin auf der Angabe des Höchstzinssatzes bestehen.



    Ich nicht. Ich trage schon seit Änderung des Verzugszinssatzes nach BGB Hypotheken und Grundschulden - sofern sie sich auf den Basiszinssatz berufen - ohne Höchstzinssatz ein.
    Empfehlenswert: Rpfleger 2004, 622-624; LG Schweinfurt + Anmerkung.

    Genau diesen Fall hat nun das OLG Hamm zu entscheiden. Meiner Meinung nach klar: § 1118 BGB. Oder?

    P.S.: Aus der Sicht der Zwangsversteigerung - wo die Frage der Zinshöhe erst interessant wird - bleibt sowieso ein fader Beigeschmack. Darlehenszins: z.Zt. vielleicht 4,5%, Grundschuldzins 15% oder mehr.

    Basiszinssatz seit 01.01.2006: 1,37%. Wo bleibt da das Verhältnis?

  • Ich habe auch schon ohne Höchstzinssatz eingetragen.

    Ist jedoch ein Höchstzinssatz angegeben, wird der mit eingetragen. Fehlt die Angabe, erfolgt die Eintragung ohne. Zwischenverfügung gibt's da bei mir nicht mehr.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich werde weiterhin auf den Höchstzinssatz bestehen, bis nicht das OLG München oder der BGH etwas anderes entscheidet.

    Weil hier § 1118 BGB angesprochen wurde: Tragt ihr dann gar keine Zinsen ein? Oder nur keinen Höchstzinssatz?

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Natürlich trage ich die Zinsen ein, aber ohne Höchstzinssatz.
    Bei Zwangshypotheken genau, wie's im Titel steht:
    5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus... seit...
    Bei Grundschulden ist mir das noch nicht untergekommen.

  • Sandy: vielen Dank für den Hinweis, dass der BGH nun entschieden hat !
    Der BGH konstatiert selbst, dass mit der Umstellung des § 288 BGB auf einen variablen Zinssatz eine weitere Ausnahme vom Bestimmtheitsgrundssatz begründet worden sei; die Rede ist auch von einer "weiteren Relativierung (des) grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes", vgl. S. 7 des Beschlusses, da sich nun der höchstmögliche Umfang der Haftung nicht mehr unmittelbar aus dem Grundbuch ergibt.
    Für die nachrangigen Gläubiger bedeutet dies "das Risiko der Schwankung des Basiszinssatzes".
    Bedauere zwar die Entscheidung, da sie meiner Ansicht nach zu einer Funktionalitätseinbuße des Grundbuchs führt (--> höchstmöglicher Umfang muss nicht mehr ersichtlich sein, sofern Anknüpfung an gesetzliche Grundlage, hier § 288 BGB); ich habe aber eine solche Entscheidung erwartet. Für die Grundbuchpraxis bedeutet dies auch weniger Zwischenverfügungen bei Zwangssicherungshypotheken.

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