Hallo mal wieder,
ich ärgere mich gerade über einen Antrag auf Auslagenpauschale eines ehrenamtl. Betreuers gegen die Staatskasse ( gegen wen sonst ), obwohl der angeforderte Jahresbericht für den denselben Zeitraum bisher nicht einging.
Die erste "Mahnung" ist auch schon raus !
Wie handhabt Ihr das ?
Muss der Antrag trotzdem verbeschieden werden , oder haben wir da ein "Zurückbehaltungsrecht" ?
Auslagenpauschale ohne Bericht
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Steinkauz -
16. März 2007 um 08:12
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Du kannst dich auf den Standpunkt stellen, dass ohne Vorlage des Berichts die Mittellosigkeit nicht abschließend geprüft werden kann und so die Aufwandspauschale solange nicht zu Lasten der Staatskasse festgesetzt werden kann, bis der Bericht nicht vorliegt. Was meinst du wie schnell nach diesem Hinweis an den Betreuer der Bericht da ist:D
Bei "Härtefällen" verfahren ich so, mit durchschlagenden Erfolg, wobei die Mehrzahl der ehrenamtl. Betreuer sehr nett ist und überhaupt nicht dreist. -
Du kannst dich auf den Standpunkt stellen, dass ohne Vorlage des Berichts die Mittellosigkeit nicht abschließend geprüft werden kann und so die Aufwandspauschale solange nicht zu Lasten der Staatskasse festgesetzt werden kann, bis der Bericht nicht vorliegt. Was meinst du wie schnell nach diesem Hinweis an den Betreuer der Bericht da ist:D
Bei "Härtefällen" verfahren ich so, mit durchschlagenden Erfolg, wobei die Mehrzahl der ehrenamtl. Betreuer sehr nett sind, und überhaupt nicht dreist.
Ich mache dass auch so. Woher soll ich wissen ob noch Mittellosigkeit besteht, wenn ich keine aktuellen Infos habe.;) -
Streng genommen wird man die Entscheidung über die Bewilligung der Auslagenpauschale nicht vom Eingang des Jahresberichts abhängig machen können. In praxi würde ich aber ebenfalls in der Weise verfahren, dem Betreuer mitzuteilen, dass über seinen Antrag auf Gewährung der Auslagenpauschale im Zuge der Prüfung des noch nicht eingereichten (aber bitte nunmehr einzureichenden) Jahresberichtes entschieden wird.
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Wenn der Antrag auf die Aufwandspauschale gestellt wird, der Bericht aber noch nicht vorliegt, teile ich den Betreuern mit, dass ich über den Antrag erst entscheiden kann, wenn der Bericht und die Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorliegen. Gerade bei den Leuten, deren Vermögen nach dem letzten Bericht knapp unter der Freigrenze lag, kann ich ohne die Angaben nicht beurteilen, ob noch Mittellosigkeit vorliegt oder nicht.
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Ich sehe es genauso wie Bella.
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Da § 56g II 1 FGG die rechtliche Handhabe bietet, genaue Angaben zu Einkommen und Vermögen zu verlangen, ist die Verzögerung der Auszahlung ohne weiteres vertretbar und nicht von der Einreichung des Berichtes abhängig gemacht. Liefert der Betreuer diese Angaben, muss der V-Antrag beschieden werden.
Einen Tag später hat der Betreuer aber eine Zwangsgeldandrohung auf dem Tisch - per ZU -.
Im Regelfall wird der Betreuer aber die Daten im Sinne des § 56 g II 1 FGG als Teil des ausstehenden Berichtes liefern, so dass das gewünschte Ergebnis erzielt ist.
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