Abt. III: Goldmark

  • Ich habe in Abt. III eine Vorlast: 1.500,00 Goldmark, mindestens Reichsmark, eingetragen in 1933. Anlässlich eines Verkaufes in 1996 wurde die Löschung beantragt, jedoch nicht durchgeführt, weil vermutlich die Identität des Gläubigers (Paul XY) nicht nachverfolgt werden konnte. Wie sollte ich diese Vorlast bewerten und wie könnte sie gelöscht werden. Ist evt. die berechtigte Person für tot zu erklären oder gibt es Fristen, da ja die Lebenserwartung eines persönlich Berechtigten irgendwann zu Ende ist. (natürlich gibt es i.d.R Erben)

  • Zunächst einmal gehe ich davon aus, dass es sich um kein Grundstück im Beitrittsgebiet handelt?!?

    In der Regel wird ein Aufgebotsverfahren nötig sein. Eine Todeserklärung nützt nur etwas bei Rechten, die mit dem Tod des Berechtigten erlöschen. Dies dürfte bei Rechten in Abt. III i.d.R. nicht der Fall sein (oder ist eine Befristung eingetragen?;) ).

    Lesenswert dazu: Schöner/Stöber Randnummer 4335 - 4345.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Möglich ist auch ein Aufgebotsverfahren nach § 6 GBBerG (abgedruckt im Demharter in Anhang 4), das nach der Einfügung des Absatz 1 a durch das SachenRÄndG nunmehr auch für Grundpfandrechte durchgeführt werden kann (Bauer/v.Oefele/Maaß § 6 GBBerG RdNr.17 m.w.N.). Die Norm gilt auch in Bayern, NRW, Bremen und Rheinland-Pfalz. Diese Bundesländer haben von der in § 6 Abs.3 S.2 GBBerG enthaltenen landesrechtlichen Ermächtigung auf dem Verordnungswege Gebrauch gemacht.

  • Was haltet Ihr von einer Pflegschaft nach § 1913 BGB? Der zu bestellende Pfleger könnte die Löschung des Rechts bewilligen und den Erlös - sofern die Hinterlegungsstelle mit macht - einschließlich rückständiger Zinsen hinterlegen.

  • Halle/Saale ist Beitrittsgebiet, einfachste Lösung ist hier also Hinterlegung nach § 10 GBBerG: Hinterlegung des um 1/3 (wegen rückstandiger Zinsen) erhöhten Nennbetrages (in Euro umzurechnen nach der Formel: Nennbetrag/2/1,95583) des Grundpfandrechts zugunsten der (Rechtsnachfolger der) eingetragenen Gläubiger unter Verzicht auf Rücknahme führt zum Erlöschen des Grundpfandrechts, ein ggf. erteilter Brief wird kraftlos.

  • Die 1500,-- Goldmark oder 1500,-- Reichsmark entsprechen 76,69 Euro



    Im Beitrittsgebiet nicht! hier gilt gemäß § 36a GBMaßnG die eben schon von mir genannte Formel: Alle vor 1948 eingetragenen Werte sind 1:2 auf DM umzustellen (die DDR-Mark galt der Reichs- oder Goldmark gleich, eine Abwertung 1:10 wie im Westen fand nicht statt!) und sodann mit dem üblichen Faktor auf Euro umzurechnen.

  • Die 1500,-- Goldmark oder 1500,-- Reichsmark entsprechen 76,69 Euro



    Im Beitrittsgebiet nicht! hier gilt die eben schon von mir genannte Formel: Alle vor 1948 eingetragenen Werte sind 1:2 auf DM umzustellen (die DDR-Mark galt der Reichs- oder Goldmark gleich, eine Abwertung 1:10 wie im Westen fand nicht statt!) und sodann mit dem üblichen Faktor auf Euro umzurechnen.



    AHA! Danke. Solum-Star rechnet bei uns automatisch Goldmark und Reichsmark in Euro um. Deswegen bin ich auf den Wert gekommen.:oops:

  • Solum-Star rechnet bei uns automatisch Goldmark und Reichsmark in Euro um. Deswegen bin ich auf den Wert gekommen.:oops:


    Das habe ich bisher nicht gesehen und hier gerade zufällig gelesen.

    Ich habe gestern eine Akte mit einem Flurbereinigungsersuchen erst einmal beiseite gelegen - weil 17! Goldmark-Rechte eingetragen sind und innerhalb des Grundbuchs auf das neue Grundstück übertragen werden müssen (und natürlich vorher umgestellt werden müssen).

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Hier (kein Beitrittsgebiet)eingetragen:
    X Goldmark (eine Goldmark gleich dem Preise von 1/2790 kg Feingold) mindestens gleich einer Reichsmark.....

    Eingetragen 1933
    :gruebel:
    Auch hier Umrechnung 1: 10 oder schützt der Klammerfeingoldzusatz gegen diese Umrechnung ?

    Letztlich geht es um die Frage , ob vereinfachte Löschung nach § 18 Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens , möglich ist.


  • ... oder schützt der Klammerfeingoldzusatz gegen diese Umrechnung ?

    Letztlich sagt der Klammerzusatz ja nichts anderes aus, als was damals sowieso schon galt. Eine Goldmark entsprach laut deutscher Bundesbank im Allgemeinen dem Preis von 1/2790 Kilogramm Feingold. So steht's zumindest hier
    Also Umrechnung 1:10

  • Ich habe eine Frage zum folgenden Fall:

    Eingetragen im Grundbuch (Beitrittsgebiet):

    III/1: 1000 GM
    III/2: 1500 GM
    III/3: 500 GM.

    Beantragt ist die Löschung der vorstehenden Rechte durch die beiden Eigentümer gemäß § 10 GBBerG.

    Eingereicht wurden dazu folgende Hinterlegungsscheine:

    zu III/1 in Höhe von 51,13 €
    zu III/2 in Höhe von 102,25 €
    zu III/3 in Höhe von 34,08 €.

    zu III/2 und III/3 hat die Hinterlegungsstelle wie folgt den Betrag errechnet:

    GM : 10 : 1,95583 und kam demzufolge auf
    76,69 € bzw. 25,56 €. Diese Beträge wurden entsprechend § 10 GBBerG um 1/3 erhöht, sodass 102,25 € und 34,08 € hinterlegt wurden.

    Betreffend III/1 scheint der Betrag (1000 GM) lediglich durch 10 und sodann durch 1,95583 geteilt worden zu sein, ohne eine anschließende Erhöhung um 1/3 vorzunehmen.

    Im Schöner/Stöber lese ich nun unter Rn 2773, dass im Beitrittsgebiet - wie hier vorliegend - eine Umrechnung im Verhältnis 2:1 hätte erfolgen müssen.

    Hieße für die Rechte nach meiner Rechnung:
    - III/1 = 1000/2/1,95583 = 255,64 € um 1/3 erhöht = 340,85 €
    - III/2 = 1500/2/1,95583 = 383,47 € um 1/3 erhöht = 511,29 €
    - III/3 = 500/2/1,95583 = 127,82 € um 1/3 erhöht = 170,42 €.

    Meine Fragen nun:

    a) ist meine Rechnung so richtig? :)
    b) der Antrag auf Löschung ist schriftlich - nicht entsprechend § 29/27 GBO - gestellt. Erlaubt § 10 GBBerG eine einfachen, schriftlichen Antrag des Eigentümers auf Löschung?

    Danke für die Hilfe

  • Hieße für die Rechte nach meiner Rechnung:
    - III/1 = 1000/2/1,95583 = 255,64 € um 1/3 erhöht = 340,85 €
    - III/2 = 1500/2/1,95583 = 383,47 € um 1/3 erhöht = 511,29 €
    - III/3 = 500/2/1,95583 = 127,82 € um 1/3 erhöht = 170,42 €.

    Meine Fragen nun:

    a) ist meine Rechnung so richtig? :)
    b) der Antrag auf Löschung ist schriftlich - nicht entsprechend § 29/27 GBO - gestellt. Erlaubt § 10 GBBerG eine einfachen, schriftlichen Antrag des Eigentümers auf Löschung?

    Danke für die Hilfe


    Der Hinterlegungsrechtspfleger muss nochmal Mathe üben.

    a) Deine Rechnung ist richtig. *)
    b) Das Recht ist mit Hinterlegung erloschen. Einfacher Antrag reicht, da Grundbuchberichtigung.

    *) Die Erhöhung um 1/3 erfolgt nur bei Rechten, bei denen Zinsen eingetragen sind.

  • Korrekt (wie schon in #9 und 10 mit Vorschriftennennung dargelegt).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • [QUOTE=frankenstein;

    ... *)

    *) Die Erhöhung um 1/3 erfolgt nur bei Rechten, bei denen Zinsen eingetragen sind[/QUOTE]

    Sorry, aber ich da möchte ich doch widersprechen:

    § 10 GBBerG sagt lediglich: "... bei einer Höchstbetragshypothek entfällt die in Halbsatz 1 genannte Erhöhung des Nennbetrags."

    - d.h.: alle anderen Rechte sind zu erhöhen, und zwar egal, ob Zinsen oder andere Nebenleistungen gesichert sind

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

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