Ergänzungsbetreuung bei Testamentsvollstreckung?

  • Hallo zusammen,
    ich habe ein Problem, bei dem ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt:
    Ich haben einen Betreuer, der der Bruder der Betroffenen ist. Der Betreuer bildet mit der Betroffenen eine Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter.

    Der Bruder ist zu 2/ 3 Miterbe und die Betroffene zu 1/3 nicht befreite Vorerbin. Über den Anteil der Betroffenen wurde Testamentsvollstreckung angeordnet. Testamentsvollstreckerin ist die Ehefrau des Betreuers (also Schwägerin).

    Nun soll die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden. Hierbei treten m.E. der Bruder als Erbe zu 2/3 und die Testamentsvollstreckerin als Verfügungsberechtigte für meine Betroffene auf. Also habe ich als "Betreuungs"gericht hier erst einmal nichts zu genehmigen!?
    Meine Frage ist, ob bei der Erbauseinandersetzung zwischen der Ehefrau als Testamentsvollstreckerin und dem Ehegatten als Miterben ein Vertretungsausschluss besteht? Wenn ja, dann müssten doch bei den Vorschriften für die Testamentsvollstreckung eine Verweisung zum § 1795 BGB stehen?
    Diese habe ich nicht gefunden, so dass ich wohl davon ausgehen muss, dass ein Vertretungsausschluss nicht besteht.

    Jedoch überlege ich, ob im Hinblick der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Vorerbin gegenüber der Testamentsvollstreckerin, vertreten durch den Betreuer, eine Ergänzungsbetreuung zu bestellen ist.

    Wie ist eure Meinung dazu?

  • Die Erbauseinandersetzung betreibt die TV nach §§ 2204 BGB ff durch Zuweisung, das ist kein Vertrag, sondern ein einseitiger Akt.

    Da die Testamentsvollstreckung nur über einen Erbteil (oder einen bestimmten Erben) bestellt ist, kann sie allerdings nicht alleine wirken, sondern muss den anderen Erben, ihren Ehemann, mitwirken lassen (Palandt Anm. 1 zu § 2204 BGB).

    Der Ehemann handelt also im Rahmen der Auseinandersetzung a) für sich selber b) für die von ihm vertretene Betreute. Das ist schon mal nach § 181 BGB ausgeschlossen.

    Weiter ist § 1795 BGB bei allen Gelegenheiten des Rechtsverkehrs zu beachten, da bedarf es keiner Inbezugnahme. D. h. ein Vertrag, abgeschlossen durch die TVin mit der von ihrem Ehemann vertretenen Betreuten ist nicht möglich. Auch wg. dieser Vorschrift kann das Gewünschte nicht ohne Bestellung eines Verhinderungsbetreuers durchgeführt werden.

    Die Frage der Genehmigungsfähigkeit ist eine andere. § 1822 Ziffer 2 BGB schreibt diese Genehmigung für das Handeln des V-Betreuten vor, da ja nicht der der TV unterliegende Erbteil der Betreuten, sondern der gesamte Nachlass auseinandergesetzt wird.

  • Offenbar ein Fall des klassischen Behindertentestaments, bei welchem der Betroffene lediglich nicht befreiter Vorerbe ist und für seinen Erbteil Dauertestamentsvollstreckung bis zu seinem Ableben angeordnet wurde.

    Für die Testamentsvollstreckerin gilt nur § 181 BGB und dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Betreuer handelt nur im eigenen Namen, sodass auch insoweit schon mangels Vertreterhandeln kein Vertretungsausschluss in Betracht kommt. Mangels Betreuerhandelns ist natürlich auch keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Erbauseinandersetzung erforderlich.

    Die angedachte Ergänzungsbetreuung zum Zwecke der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Betreuten gegenüber der Testamentsvollstreckerin halte ich für erforderlich, weil der Betreuer insoweit nicht rechtsgeschäftlich vertreten kann (§ 1795 Abs.1 Nr.1 BGB) und aus der fehlenden Personalunion von Betreuer- und TV-Amt jedenfalls eine offensichtliche Interessenkollision i.S. des § 1796 BGB resultiert.

  • Die Stellungnahme in #2 kann nicht zutreffend sein.

    a) Die Erbauseinandersetzung kann hier nur vertraglich erfolgen, weil die TV nur für einen Erbteil angeordnet ist. Die TV bewirkt lediglich, dass für einen Miterben nicht dieser selbst, sondern der TV handelt.

    b) § 1795 BGB ist eine Norm des Vormundschaftsrechts. Sie findet auf andere Vertretungsarten somit nur aufgrund gesetzlicher Verweisung Anwendung (§§ 1629 Abs.2 S.1, 1630 Abs.3 S.3, 1915 Abs.1 S.1 BGB). Im Testamentsvollstreckungsrecht findet sich keine solche Verweisung.

    c) Der Betreuer handelt bei der Erbauseinandersetzung überhaupt nicht für den Betreuten. Also kann es auch keinen Vertretungsausschluss geben.

    d) Eine vormG Genehmigung scheidet aus, weil überhaupt kein Vertreterhandeln vorliegt, das genehmigt werden könnte.

  • Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Dann lag ich mit meiner Einschätzung doch richtig und werde alles veranlassen.

    Vielen Dank. Hier sitzt jetzt eine glückliche Rechtspflegerin :D

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