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  • Tenor

    Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Treuhänder.
    Beschwerdewert: 95,00 €.
    Gründe

    I. Unter dem 11.01.1999 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und stellte zugleich einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Durch Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 16.09.1999 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Dem Schuldner wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 25.09.2000 die Restschuldbefreiung für die Dauer von 5 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens angekündigt. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 30.08.2001 aufgehoben.
    Der Schuldner ist verheiratet und bezieht von dem Drittschuldner ein laufendes Bruttoeinkommen in Höhe von monatlich 2.727,73 €. Für den Monat Dezember 2003 erhielt er zusätzlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.363,87 € brutto.
    Der Schuldner hat seine pfändbaren Bezüge aus dem Beamtenverhältnis durch Erklärung vom 21.12.1998 an den Treuhänder abgetreten.
    Mit Schreiben vom 06.05.2004 beantragte der Treuhänder gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 36 Abs. 4, Abs. 1 Satz 2 InsO, den pfändbaren Teil der Bezüge und des Weihnachtsgeldes des Schuldners für Dezember 2003 gem. § 850 a Nr. 4 ZPO auf 685,00 € festzusetzen.
    Der Treuhänder vertritt die Auffassung, dass eine fiktive Berechnung der steuerlichen Abzugsbeträge erforderlich sei. Der auf den gem. § 850 a Nr. 4 ZPO pfandfreien Höchstbetrag von 500,00 € entfallende Steueranteil sei vom Schuldner aus diesem Betrag zu zahlen und dürfe nicht aus den übrigen Bezügen entnommen werden.
    Der Drittschuldner vertritt die Auffassung, dass der pfändbare Betrag auf 590,00 € festzusetzen sei. Dem Schuldner sei der Höchstbetrag von 500,00 € ungekürzt zu belassen und daher sei eine fiktive Berechnung des Steueranteils unzulässig.
    Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 29.11.2004 den pfandfreien Betrag auf 590,00 € festgesetzt und den darüber hinausgehenden Antrag des Treuhänders zurückgewiesen. Der Beschluss wurde ihm am 03.12.2004 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 03.12.2004, bei Gericht eingegangen am 13.12.2004, legte der Treuhänder sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, den pfändbaren Betrag auf 685,00 € festzusetzen.
    Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
    II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
    Dies ergibt sich zwar nicht aus einer unmittelbaren Anwendung der §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 ZPO (vgl. zum Rechtsmittelzug für ab dem 01.12.2001 eröffnete Insolvenzverfahren BGH, Beschluss vom 05.02.2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732), da die Neufassung des § 36 InsO, also vorliegend § 36 Abs. 4 InsO, auf Verfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, keine Anwendung findet (Art. 103 a EGInsO). Jedoch hat die Kammer mit Beschluss vom 18.05.2001 - 5 T 468/00 - für "Altfälle" entschieden, dass die sofortige Beschwerde analog § 793 ZPO zulässig ist (a.A. OLG Köln ZinsO 2000, 499, das nur die Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG für zulässig hält). An dieser Auffassung hält die Kammer fest, da es aufgrund der analogen Anwendung der §§ 850 ff. ZPO im Verbraucherinsolvenzverfahren (vgl. hierzu unten) sachgerecht ist, auch den Rechtsmittelzug des Zwangsvollstreckungsverfahrens für entsprechend anwendbar zu erklären.
    2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
    Das Amtsgericht hat den pfändbaren Anteil der Bezüge und des Weihnachtsgeldes des Schuldners für Dezember 2003 zu Recht auf 590,00 € festgesetzt.
    Die §§ 292 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 850 a, 850 c, 850 e ZPO finden zwar keine unmittelbare Anwendung, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners am 16.09.1999, mithin vor dem 01.12.2001 eröffnet worden ist (Art. 103 a EGInsO). Die dem Schuldnerschutz dienenden Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO sind jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen in Insolvenzverfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, entsprechend anwendbar (vgl. LG Mönchengladbach, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.).
    Grundlagen jeder Berechnung des pfändbaren Einkommens ist § 850 e ZPO. Die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens werden unstreitig anhand des Nettolohnes ermittelt. Als Nettolohn ist gem. § 850 e Nr. 1 ZPO der Betrag anzusetzen, der vom Gesamteinkommen (Bruttoeinkommen) nach Abzug der nach § 850 a ZPO der Pfändung entzogenen Beträge und nach Abzug der Beträge verbleibt, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind.
    Entgegen der Auffassung des Treuhänders ist dabei das hier in Streit befindliche Weihnachtsgeld des Schuldners in Höhe von 1.363,87 € brutto nicht anhand einer fiktiven Berechnung der steuerlichen Abzugsbeträge abzuziehen. Denn § 850 e Nr. 1 ZPO spricht nur von den "nach § 850 a der Pfändung entzogenen Beträgen". § 850 a Nr. 4 ZPO wiederum erwähnt nur das Weihnachtsgeld als unpfändbaren Betrag. Dadurch, dass das Weihnachtsgeld wie jedes Arbeitseinkommen als Bruttozahlung geschuldet ist, und dass § 850 e ZPO zunächst die unpfändbaren Bezüge nach § 850 a ZPO als Abzug erwähnt und danach die Steuer- und Sozialversicherungsabzüge, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut und der Systematik der §§ 850 a, 850 e ZPO, dass von einem Arbeitseinkommen brutto der unpfändbare Betrag brutto und von diesem Gesamtbruttobetrag die Steuer und die Sozialabgaben abzuziehen sind. Das bedeutet, dass das Weihnachtsgeld mit dem Bruttobetrag abgezogen und somit nicht um anteilige Steuern gekürzt wird (vgl. zum "Bruttoprinzip" Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rn. 984, 999, 999 b und 1033; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 850 a, Rn. 11; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 850 a, Rn. 28; MünchKomm/Smid, 2. Aufl., § 850 a, Rn. 16; Musielak/Becker, ZPO, 3. Aufl., § 850 a, Rn. 6; Henze, Rpfleger 1980, 456; andere Auffassung ("Nettoprinzip") Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 850 a Rn. 1; Baumbach/Lauter-bach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 850 a Rn. 12).
    Der Schuldner verfügte im Dezember 2003 über ein Bruttogesamteinkommen einschließlich Weihnachtsgeld in Höhe von 4.095,60 € (einschließlich Reinigungskostenpauschale in Höhe von 4,00 €). Hiervon abzuziehen ist das unpfändbare Weihnachtsgeld mit einem Höchstbetrag von 500,00 €, so dass sich als Zwischensumme ein Betrag in Höhe von 3.595,60 € ergibt. Die steuerlichen Abzüge belaufen sich einschließlich der steuerlichen Abzüge für das Weihnachtsgeld auf insgesamt 1.134,97 €, so dass dem Schuldner im Monat Dezember 2003 ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.460,63 € verblieb. Nach der Tabelle für Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gem. § 850 c ZPO sind damit unter Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten 590,00 € pfändbar.
    III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
    Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, da die Voraussetzungen gem. § 574 ZPO nicht vorliegen.

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