Grundschuldbestellung unter Beifügung eines leeren Formulars?

  • Hallo Kollegen,

    ich habe eine Grundbuchsache, in der ich mich bei verschiedenen Anträgen über die Form und den Inhalt der eingereichten Unterlagen einer badischen Notarin ganz fürchterlich ärgere.

    Unter anderem ist mir jetzt eine Grundschuldbestellung vorgelegt worden bestehend aus einer ersten Seite auf der nur die erschienene Partei, das zu belastende Grundstück und der Grundschuldbetrag aufgeführt sind (also keine Bewilligung und nichts).
    Damit verbunden (mit einem Faden, der so lang ist, dass ich zwischen den Seiten noch meine Wäsche aufhängen kann - badische Schnürung!) ist der nicht ausgefüllte, allseits bekannte Vordruck, den die Banken halt so verwenden. In diesem Vordruck ist dann auch die Bewilligung mit Unterwerfung nach § 800 ZPO, Gäubigerbezeichnung, Zinssatz u. s. w. drin.
    Auch unsere hiesigen Notare verfahren gelegentlich so, nehmen dann aber jeweils Bezug auf die beigefügte Seite mit den ergänzenden Angaben - das ist hier aber nicht so.

    Soll ich mir nun die Angaben aus der ersten Seite in den unausgefüllten Vordruck nach eigenem Gutdünken reinpuzzeln?

    Ordnungsgemäß verbunden, unterschrieben und gesiegelt ist die Urkunde.

    Die Anträge werden ohne Anschreiben und unter Beifügung von schlampig gefertigten Kopien eingereicht. Außerdem werden sie stets zu einem nicht existierenden AG in dem betroffenen Dörfchen eingereicht.
    Ich mache meinen Job wirklich gern, aber da krieg ich schlechte Laune!

    Ich habe die Bewilligung als nicht konkret genug beanstandet, da meine Kollegen und ich finden, dass es nicht Aufgabe des Bearbeiters ist, sich die Angaben zusammenzusuchen und selbst zusammenzustellen.
    Natürlich ist die Notarin mit meiner Verfügung nicht einverstanden.

    Wie seht ihr das?

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Ich sehe es so:

    Sind die Unterschriften der Beteiligten am Ende der gesamten Urkunde, dann ist das okay.

    Befinden sich die Unterschriften aber auf der ersten Seite, dann ist das Grundschuld-Formular danach eine Anlage, auf die in der eigentlichen Urkunde zumindest ausdrücklich Bezug genommen werden muss.
    (Müsste sich so aus dem BeurkG ergeben, meine ich.)
    Fehlt die ausdrückliche Bezugnahme, liegt m.E. ein Mangel in der Urkunde vor.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich sehe es wie Ulf.

    Im übrigen gilt:

    Andere Länder, andere (Un)Sitten. Geschnürte Schlampigkeit ist für sich alleine aber noch kein Grund für die Beanstandung des Eintragungsantrags.

  • Okay, ich beuge mich der eurer Fachkompetenz (zumal ich zugeben muss, dass mir auch keine stichhaltigen Gegenargumente einfallen).

    Trotzdem finde ich, dass man sich auch in staatlichen Notariaten etwas Mühe mit seinen Anträgen/Urkunden geben sollte.
    Unsere Schreiben gehen auch ordentlich und sauber raus, obwohl wir nur eine arme minder(haushalts)bemittelte Behörde sind!

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Ich sehe es auch so wie die anderen.
    Manche Notare ersetzen auch hier die 1. Seite des Bankformulars gerne durch ihre eigene. Warum nicht, wenn die Unterschriften am Ende stehen?



    Natürlich, das machen "unsere" Notare hier auch teilweise. Aber die füllen dann das Formular auch aus!

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Wenn die Lesbarkeit der Urkunde so sehr beeinträchtigt ist, dass dadurch unnötige Fehlerquellen geschaffen werden, so halte ich es für zulässig, die gewünschte Eintragung zu beanstanden.

    Bsp.1: Die Unter-Unter-Vollmachten einer Bank wurden mir zuletzt auf 1/4-Seiten kleinkopiert vorgelegt. Einzelne Textpassagen waren zumindest ohne Lupe nicht mehr lesbar. Hier habe ich tatsächlich eine Zwischenverfügung erlassen.

    Bsp.1: Falls mir ein Notar auf der ersten von vielen Seiten ein nicht zusammenhängendes Sammelsurium von einzelnen Daten auflistet ( Namen, Grundstück, Beträge, Zinssatz ,Fälligkeit etc. ) welche auf den nachfolgenden Seiten in einem Lückentext einzusetzen wären, würde ich dies ebenfalls tun.
    Es widerspricht dem Grundsatz der Klarheit des Grundbuches, wenn sich die Leser der Bezugsurkunden allenfalls mit großer Mühe durch ständiges hin- und herblättern den dinglichen Inhalt des Rechts erarbeiten müssen.

    In minder schweren Fällen würde ich den Notar lediglich auf die entsprechende Vorschrift in der Dienstordnung für Notare ( in NRW § 29 DONot NW ) hinweisen, wonach die Urkunden so herzustellen sind, dass sie gut lesbar sind.
    Bei notariellen Niederschriften dürfen dem Notar zur Verfügung gestellte Vordrucke übrigens auch keine Firmenlogos oder ähnliches enthalten.
    Nicht das mich das grundsätzlich stören würde;
    nur wenn mich ein Notar zu sehr ärgern sollte, dann darf auch schon mal zurückgeärgert werden, oder? :teufel:

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