Pfändung Weihnachtsgeld

  • Laut einer Meinung ist der auf den gem. § 850 a Nr. 4 ZPO pfandfreien Höchstbetrag von 500,00 € entfallende Steueranteil vom Schuldner aus diesem Betrag zu zahlen und dürfe nicht aus den übrigen Bezügen entnommen werden.In dem Beschluss des LG Mönchengladbach (5 T 631/04) heißt es, dass gem. §§ 850 a, 850 e ZPO von dem Arbeitseinkommen brutto der unpfändbare Betrag brutto und von dem Gesamtbruttobetrag die Steuern und Sozialabgaben abzuziehen sind. D.h. dass das Weihnachtsgeld mit dem Bruttobetrag abgezogen und somit nicht um anteilige Steuern gekürzt wird.Handelt es sich hierbei um eine Einzelmeinung?

  • Kommentarmeinung:
    Sie sind bis zur Hälfte des monatlichen Bruttolohnes, ...absolut unpfändbar

    mit Hinweis: HM; wg. Gegenüberstellung mit § 850e ZPO: MK/Smid Rn. 16; St/J/Brehm Rn. 28; Zö/Stöber Rn. 11; aA B/L/Hartmann Rn. 12; Th/P/Putzo Rn. 1 (Nettolohn).

    Für mich zwar nicht überzeugend, aber ich habe ja auch keinen Kommentar geschrieben.;)

  • Zöller sieht das aber so wie ich. Die Formulierung "des Bruttoeinkommens, max. 500 Euro" ergibt lediglich die Höhe des unpfändbaren Betrages. Die Steuern usw sind dem Restbetrag zu entnehmen. Zöller, ZPO 23. Rz 11.

  • Also Stöber, Forderungspfändung, meint in Rdn. 999b in der 14. Auflage

    (ja, 14. Auflage - ich habe ein rares Dienst-Exemplar ergattern können - nur keinen Neid :teufel: )

    hierzu :

    Zitat


    Die aus der pfandfreien Weihnachtsvergütung zu zahlenden Steuern und Soziallasten sind nicht von ihr abzurechnen sondern von dem übrigen Bruttoeinkommen des Schuldners zu decken.



    Gleiches soll auch für die Überstundenvergütung gelten (s.o., Rdn. 984).

    Dieses wird als h.M. dargestellt.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Da hab ich gleich keinen Neid auf die 24. Auflage vom Zöller (oder soll ich sagen "nichts dazugelernt" :teufel: ?). Hoffentlich bleibts auch die herrschende Meinung, wie soll man sonst dem Sch erklären, daß es mit den Steuern auf Einkommen anders ist als mit den Steuern auf Weihnachtsgeld.

  • Da Stöber auch im Zöller mitwirkt (er zitiert sich häufig und gern selbst durch "Ringverweise"), fallen die Meinungen im Zöller (ich habe allerdings nur die 21. Aufl. - grrr...) und im Stöber, Forderungpfändung eher selten auseinander..;)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Der "Bruttoabzug" ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 850e Nr. 1 ZPO:

    Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt folgendes:
    1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge,
    ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder
    sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
    des Schuldners abzuführen sind.

    Damit soll möglicher Weise verhindert werden, dass der AG unnötig mit komlizierten fiktiven Berechnungen zusätzlich belastet wird, was ihn meist überfordern und mit einem zeitlichen Rahmen beanspruchen würde, der nicht zumutbar ist.

    Das bedeutet, dass der Gläubiger in dem Monat weniger bekommt, in dem der Schuldner Urlaubsgeld erhält.

    s.:

    LArbG Berlin 19. Kammer Urteil vom 14.01.2000 - Az: 19 Sa 2154/99 -
    ZPO §§ 850a Nr. 2, 850e Nr. 1
    Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens für den Monat, in dem Arbeitsentgelt und Urlaubsgeld gezahlt werden
    Leitsatz
    1. Grundlage jeder Berechnung des pfändbaren Einkommens ist § 850e ZPO. Die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens werden anhand des Nettolohnes ermittelt. Als Nettolohn ist gemäß § 850e Nr 1 ZPO der Betrag anzusehen, der vom Gesamteinkommen (Bruttoeinkommen) nach Abzug der nach § 850a ZPO der Pfändung entzogenen Beträge und nach Abzug der Beträge verbleibt, die unmittelbar aufgrund steuerlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind.
    2. Dabei ist ein nach § 850a Nr 2 ZPO unpfändbares Urlaubsgeld als Bruttobetrag vom Gesamtbruttoeinkommen abzuziehen, obwohl dies zu einer doppelten Berücksichtigung der auf das Urlaubsgeld entfallenden Abzüge führt.

    Pech für den Gläubiger.

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