Zustimmung der Enteignungsbehörde bei Erbteilsübertragung?

  • Hallo zusammen,
    ich benötige in einer Sache euren Rat...
    In meinem Grundbuchblatt ist in Abteilung II eine Verfügungsbeschränkung eingetragen ( Wortlaut: " Das Enteignungsverfahren zum Zwecke der Beschränkung des Eigentums-Rohrleitungsrecht ist eingeleitet. Für die ... AG in ... eingetragen am.... " )
    Jetzt wird die Grundbuchberichtigung infolge einer Erbanteisübertragung beantragt.
    Mein Problem ist nun, brauche ich die Zustimmung der Enteignungsbehörde? Im Grunde handelt es sich doch nicht wirklich um eine Verfügung über das belastete Grundstück, oder?
    Wie wird das so allgemein von euch gesehen.

    Bin dankbar für jede Eurer Meinungen dazu.

    Lieben Gruß und ein dankeschön im Voraus.

  • Bei einer Enteignung nach BauGB (also Bundesrecht) sieht die Regelung nach § 109 Abs 1 BauGB zwar eine Genehmigungspflicht iSd Vorgänge nach § 51 BauGB vor, die Erbanteilsübertragg. ist jedoch nicht genehmigungspflichtig nach § 51 BauGB (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, leider nur 7.A., § 51 Rn 17, Neuauflage jedoch über BeckOnline wohl abrufbar).
    Ferner ist noch Genehmigungsbedürftigkeit nach dem jeweils einschlägigen Landesrecht bzw. landesrechtlichen Enteignungsgesetz zu prüfen.
    Zu empfehlen ist eine telefonische Rückfrage bei der Enteignungsbehörde, an die auch eine Eintragungsmitteilung zu übersenden ist.

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