Zwangsgeld in Frankreich vollstreckbar??

  • Wünsche euch allen einen wunderschönen guten Morgen!

    Wäre super, wenn ihr mir weiterhelfen könntet...

    Gegen eine Partei in einer Familiensache wurde ein Zwangsgeld festgesetzt und der Schulner ist nach Frankreich verzogen.
    Meine Frage nun:
    Kann das Zwangsgeld in Frankreich vollstreckt werden? Und wenn ja, wie?

    Liebe Grüße

  • Ehrlich gesagt bisher noch nicht.

    Das Ersuchen um Vollstreckungshilfe ist in § 41 ZRHO geregelt:

    § 41

    (1)

    Ausländische Behörden sind um die Zwangsvollstreckung aus einem deutschen vollstreckbaren Titel (§ 791 ZPO) regelmäßig nicht zu ersuchen, da Vereinbarungen allgemeiner Art über eine Vollstreckungshilfe nicht bestehen. In der Regel kann die Vollstreckung nur von der Partei selbst in einem von ihr im Ausland zu betreibenden Verfahren erwirkt werden.

    (2)

    Durch Absatz 1 wird nicht ausgeschlossen, daß in einem deutschen Vollstreckungsverfahren Ersuchen um Rechtshilfe anderer Art, die nicht auf die Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Ausland gerichtet sind, nach den für sie geltenden Vorschriften gestellt werden.


    Im Länderteil der ZRHO zu Frankreich sind unter VI. (Anerkennung und Vollstreckung) verschiedene Verordnungen aufgeführt nach denen sich eine derartige Vollstreckung evtl. richten könnte.

  • In Frankreich können grundsätzlich Zwangsgeldanordnungen nach § Art. 49 VO (EG) Nr. 44/2001 vollstreckt werden.

    Die genaue Verfahrensweise ist jedoch abhängig davon, ob es sich insoweit um Individualansprüche oder Geldleistungsansprüche handelt.

    Nur hinsichtlich der Individualansprüche findet der Art. 49 VO (EG) Nr. 44/2001 Anwendung.

    Wurde der Antragsgegner zur Vornahme einer Handlung oder Unterlassung, und für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung eines Zwangsgeldes verurteilt?

    Welcher konkrete Sachverhalt liegt dem Zwangsgeldbeschluss zugrunde?

  • hallo rolli...

    Vielen Dank erstmal für den Tipp mit Artikel 49 VO (EG) 44/2001!

    Vorliegend wurde der Schulnder in einer Familiensache aufgefordert Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach, sodass endgültig ein Zwangsgeld festgesetzt wurde...

    Das müsste dann doch nach dem Wortlaut des Artikels 49 schon vollstreckbar sein oder??:confused:

  • Ich denke schon, dass die EuGVO im vorliegenden Fall Anwendung findet.

    In Hinblick auf den vorgenannten Sachverhalt, würde ich jedoch nicht ohne vorherige Rücksprache mit der dortigen Prüfungsstelle die Zwangsvollstreckung aus dem inl. Zwangsgeldbeschluss in Frankreich nach der EuGVO veranlassen.

    Ggfs. könnte aus Sicht der dortigen Prüfungsstelle Bedenken bestehen bzw. dort könnten ggfs. weitere Erkenntnisse vorliegen.

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