Führungsaufsicht? § 68 f StGB

  • Hallo, vielleicht kann mir jemand bei ner Führungaufsicht helfen?
    Also der VU wurde zu einer Gesamtfhs. von 2 Jahren 6 Monate (Sexualdelikte) verurteilt und hat diese im Sommer nach Ablehnung der Unterbrechungszeitpunkte vollständig verbüßt. In der Literatur gibt es wohl zwei Meiungen, eine besagt dass zumindest eine der in der Gesamtstrafe zusammengefassten Strafen 2 Jahre erreichen muss, um die Führungsaufsicht zu rechtfertigen (h.M.). Im Kommentar hingegegen steht dass es gerade nicht auf die Höhe der Einzelstrafe ankommt.
    Hatte jemand schon einmal einen solchen Fall oder weiß wie man weiter verfährt? Ich neige dazu die FA vorzubereiten da ich mich im Hinblick auf die Taten des VU wohl nicht der h.M angeschlossen sehe.
    :confused: :confused: :confused: :confused: Vielen Dank..

  • Bei der Prüfung der Voraussetzung der Führungsaufsicht stelle ich auf die tatsächliche Dauer der verbüssten Haft ab. Es kommt mir also nicht darauf an, dass mindestens eine Einzelstrafe von 2 Jahren in der Gesamtstrafe beinhaltet sein muss.

    Die Gegenmeinung ist mir zwar aus Kommentierungen bekannt. In der Praxis habe ich bisher aber nur 'meine' Variante gesehen.

    Den Sinn und Zweck der Führungsaufsicht sehe ich darin, jemanden der eine lange Zeit (eben mind. 2 Jahre) im Knast verbracht hat nach seiner Entlassung 'im Auge zu behalten'. Gerade in Deinem Sachverhalt, wenn also Sexualstraftaten, oder ähnlich schwere Taten abgeurteilt wurden, sehe ich diese Auffassung noch bestärkt.

  • Hey, danke dir...ich denke auch dass die FA in diesem Fall unverzichtbar ist, auch wenn der praktische Erfolg sich wohl net einstellen wird, da der VU laut Aktenlage "unbelehrbar" ist. Naja...:(

  • @ Oli

    Freut mich, dass durch Dich ein weiteres Exemplar (jetzt sind wir wohl schon zwei :D ) Rechtspfleger aus der seltenen Gattung der Strafvollstreckung vertreten ist. :daumenrau

    Dann sollten wir jetzt mal versuchen, das Forum 'Strafrecht' etwas zu füllen. :tipptipp

  • Zitat von Vollstrecker

    Bei der Prüfung der Voraussetzung der Führungsaufsicht stelle ich auf die tatsächliche Dauer der verbüssten Haft ab. Es kommt mir also nicht darauf an, dass mindestens eine Einzelstrafe von 2 Jahren in der Gesamtstrafe beinhaltet sein muss.

    Die Gegenmeinung ist mir zwar aus Kommentierungen bekannt. In der Praxis habe ich bisher aber nur 'meine' Variante gesehen.

    Den Sinn und Zweck der Führungsaufsicht sehe ich darin, jemanden der eine lange Zeit (eben mind. 2 Jahre) im Knast verbracht hat nach seiner Entlassung 'im Auge zu behalten'. Gerade in Deinem Sachverhalt, wenn also Sexualstraftaten, oder ähnlich schwere Taten abgeurteilt wurden, sehe ich diese Auffassung noch bestärkt.


    :mad: hier ist noch jemand der zur strafvollstreckung gehört!:teufel:
    Nur leider nicht bei einer Sta sondern beinem Gericht und da auch noch für die Vollstreckungsleitersachen für Jugendliche ich glaub davon gibts nämlich noch weniger als Vollstrecker überhaupt:strecker !

  • Ich mache zwar seit einem Jahr keine Jugendstrafvollstreckung mehr, zähle mich aber auch noch zum Kreise derer, dies können :D . Ihr seid nicht alleine.

  • @ Tubbesing
    @ Manfred

    Uups .... da war ich mit meiner Einschätzung wohl etwas voreilig. :oops:
    Ich korrigiere also : Oli und Ich scheinen bislang die einizigen Rpfl. im Forum zu sein, die Ihr Dasein bei der Staatsanwaltschaft fristen.

    Naja, mit vier 'Experten' lässt es sich dann doch schon gut diskutieren.
    Und es ist auch für mich gerade interessant, Kollegen vom Gericht zu haben, die sich mit den der Jugendvollstreckung beschäftigen.
    Ich selber bin u.a. für die Vollstreckung in Jugendschutzsachen zuständig , und habe daher desöfteren die gemäß § 85 JGG vom Vollstreckungsleiter des Gerichts an die StA abgegeben Vollstreckungen auf dem Tisch.
    Da ergeben sich manchmal schon ein paar Fragen.
    Aber das könnte wohl eher daran liegen, dass die Gerichte in unserem Bezirk, dortige Vollstreckungspensen relativ stiefmütterlich behandeln, und die Zuständigkeit dort häufig wechselt. :teufel: Einige V-Hefte der Gerichte(soweit dort überhaupt welche angelegt wurden) die hier dann vorliegen sind sehr unsauber geführt. Aber dass trifft natürlich nicht auf die von Manfred oder Tubbesing bearbeiteten Vollstreckungssachen zu ;) .... oder ?!:flucht:

  • @ Vollstrecker
    Natürlich sind meine VHefte jetzt in Ordnung (hoffe ich:oops: ) aber die die ich vor nem Jahr gemacht hab als ich anfing, naja da würd ich meine Hand nicht für ins Feuer legen:D
    mit der Zeit weiß man woraufs ankommmt, das problem bei mir war ja auch noch dass man in der Ausbildung von Jugendvollstreckung und Vollstreckungsleitersachen in der Jugendvollstreckung 3x gar nix lernt und dann auf dem Gericht ist und gesagt bekommt. "Sie haben die Prüfung Sie müssen das können":wechlach:
    Naja jetzt klappts und wenn man nicht weiter weiß gibts ja das Forum mit immer hilfsbereiten netten Kollegen ;)
    Gruß

  • V-Hefte :confused:

    Spaß beiseite, in der Auflagenvollstreckung habe wir nur Nummern vergeben, aber keine V-Hefte angelegt. Die gab´s erst bei Jugendarrest und Jugendstrafe. Der einzige Grund war die Arbeits- und Papierersparnis.

  • Zitat von Manfred

    V-Hefte :confused:

    Spaß beiseite, in der Auflagenvollstreckung habe wir nur Nummern vergeben, aber keine V-Hefte angelegt. Die gab´s erst bei Jugendarrest und Jugendstrafe. Der einzige Grund war die Arbeits- und Papierersparnis.



    Klar, bei Auflagenvollstreckung ist ein V-Heft sicherlich entbehrlich.

    Bei der Vollstreckung von Jugendstrafen sollte aber immer eines angelegt werden. Das wird sonst schnell unübersichtlich. Ich habe da schon viele unschöne Varianten gesehen: Alles was Vollstreckung betraf lose im Aktendeckel :eek: , Bewährungsheft/ Ermittlungsakte mit 'integriertem' V-Teil:gruebel: , alles völlig unchronologisch aufgebaut etc.
    Aber, wie gesagt, dass ist sicher nicht die Regel.

    Die VHefte bei der StA können schon mal 2-3 Bände Umfang haben. Das dies bei Gerichten in der Regel nicht der Fall ist, ist klar, trotzdem ist ein sauberes V-Heft doch was schönes :strecker !!

  • Zitat

    Die VHefte bei der StA können schon mal 2-3 Bände Umfang haben. Das dies bei Gerichten in der Regel nicht der Fall ist, ist klar, trotzdem ist ein sauberes V-Heft doch was schönes :strecker !!


    Das ist nicht sehr häufig, kommt aber schon mal vor. Ich sag nur 35 BTMG in allen Varianten, Einbeziehung älterer Entscheidungen, etc.

  • Ja ja so gings mir auch!
    :confused: Wann brauch man ein Vheft und und wann nicht jetzt hab ich´s geschnallt und § 35BTMG von wegen kommt nicht so oft vor die gibts bei uns fast jede Woche und das Schöne ist wenn die erste Therapie versagt und widerrufen wird gibts ganz oft noch ne 2 und dann gute Nacht bei der Strafzeitberechnung vor allem dann wenn zwischenzeitlich der 2/3 war:mad: .
    Aber das kennt ihr ja alles wollt es nur nochmal gesagt haben, weils in meinem Pensum zählt das 0,00:wechlach: !
    gruß

  • Zitat von Tubbesing


    Aber das kennt ihr ja alles wollt es nur nochmal gesagt haben, weils in meinem Pensum zählt das 0,00:wechlach: !
    gruß



    Genau das meine ich mit 'stiefmütterlich behandelt', wenn die Bearbeitung nicht mal im Pensum berücksichtigt wird, ist es auch kein Wunder, dass einige Kollegen die Sachen auch entsprechnd als 'unwichtiger' einstufen und somit vielleicht manchmal weniger sorgfältig bearbeiten. :(

    Zu der §35/36 BtMG Geschichte könnte ich natürlich auch Romane verfassen, aber ich belasse es einfach bei einer kurzen Momentaufnahme: Eben habe ich einen Aktenberg in den Abgang befördert in welchem der Verurteilte mittlerweile die 4. (!!!) Zurückstellungen bewilligt bekommen hat. Natürlich auch wieder abgebrochen. Der Widerruf und HB ging eben raus.
    Ich habe mir immer geschworen, als noch der Staatsanwalt alles zurückgestellt hat: Das mache ich später anders ! Aber jetzt wo wir Rpfl für die Entscheidungen gemäß §35,36 BtMG zuständig sind, kommt sowas doch noch vor :oops: .... aber 4x ist da schon eher die Ausnahme.
    Und ...:ichwarsni

  • Hallo an alle Vollstreckerkollegen!

    Ich werde nun auch versuchen euch dabei zu helfen, dass Strafrechtsforum wieder etwas auf Vordermann zu bringen.

    @ Olli:
    Bei Sexualdelikten reicht doch gem. § 68f StGB schon 1 Jahr, oder?

    @Vollstrecker:
    Interessant, dass bei euch anscheinend nur diese Meinung vertreten wird. Meines Wissen sind die Kommentare und OLGs, was diese Frage betrifft in 2 Lager geteilt. Bei uns in Bayern vertritt z.B das OLG Bamberg die Meinung, dass eine Einzelstrafe 2 Jahre übersteigen muss(vertritt auch Schönke/Schröder), während Nürnberg und München der anderen Meinung sind(vertritt Tröndle/Fischer). Wenn ich so nen Fall bekomme, muss ich mich dann halt danach richten in welchem OLG-Bezirk die zuständige StVK liegt.

  • @ Lex Specialis

    Wirklich interessant. :gruebel: Aber wie gesagt, bei uns ist bisher einheitlich gelaufen (soweit ich das überlicken kann :cool: ). Wir gehen also mit Tröndle/Fischer konform. Abweichende OLG Entscheidungen in unserem Wirkungskreis sind mir bisher nicht bekannt.

  • Hallo miteinander, gehöre auch zum Kreis der amtsgerichtlichen Jugendvollstrecker.

    Kleine Stänkerfrage:strecker an die Spezialisten:

    Wie macht ihr das mit der Führungsaufsicht wenn der Verurteilte nicht mehr in eurem Bezirk wohnt?

    An der Vollstreckungsbehörde ändert sich doch eigentlich nichts und die FA wird gem. § 54a StVollstrO doch bei der Vollstreckungsbehörde geführt und die wechselt nicht weil es keine neue Vollstreckung gibt.

    Abgabe? Ich meine aber nicht die Führungsaufsichtsstelle, dass die und ggf. der "Bewährung"Helfer wechselt ist klar.

    Aber wer berechnet ggf. die Dauer neu?

  • nicky

    Hi, also bei der Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde ändert sich nichts. Sie bleibt auch weiterhin für die Berechnung und Überwachung der Dauer zuständig. Bei einem Wohnortwechsel dürfte (klar) evtl. die FA Stelle und/oder der Bew.Helfer wechseln. Bei mir ists so, dass ich während des Laufs der FA irgendwann nen Schreiben bekomme, dass die FA abgegeben wurde. Ich setzte mir dann ne Frist von 2 Monaten und warte auf des neue AZ. Das wars :strecker

  • War mir eigentlich auch sicher, dass es so sein muss, aber nachdem ich das gestern 16 Leuten erklärt hatte, bin ich heute mitten in der Nacht aufgewacht:eek: und war mir auf einmal gar nicht mehr sicher. Blöd ich weiß.:oops:

    hab aber auch nix anderes gefunden, was die FA an die Bewährungsaufsicht knüpfen würde. Trotzdem, ich bin erleichtert!:D

  • [quote=Vollstrecker]@ Tubbesing
    @ Manfred

    Uups .... da war ich mit meiner Einschätzung wohl etwas voreilig. :oops:
    Ich korrigiere also : Oli und Ich scheinen bislang die einizigen Rpfl. im Forum zu sein, die Ihr Dasein bei der Staatsanwaltschaft fristen.

    :cool: Ich friste mein Dasein auch bei der StA. Hinsichtlich der Frage der Führungsaufsicht stimme ich Euch voll zu! :daumenrau

  • @ Kati

    :( ich heiße O l l i und net O l i ... O l i geht nur bei O l i (ver) warum machen das bloß alle falsch? und vorne weg mein paps :confused: ...trauer..

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