Liebe Teilnehmer,
wie sehen Sie diesen Fall?
1. (April 2005) Als gerichtlich bestellter SV im Rahmen eines
Zwangsversteigerungsverfahrens machte ich bei der Objektbegehung
Innenraumfotos unter vorheriger mündlicher Einholung einer Fotogenehmigung des dort wohnenden Eigentümers.
2. (Juni und September 2005) Im Zuge der weiteren Abwicklung des Verfahrens hatte der Schuldner bestimmte Inhalte des Gutachtens kritisiert, jedoch keinerlei Reklamationen zu den Fotos gemacht.
3. (Februar 2006) Der Schuldner bevollmächtigt ein Anwaltsbüro zur Abmahnung (3.000 EUR + Verpflichtungserklärung) wegen "schuldhafter Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes".
a. Der Schuldner bestreitet, mir eine Genehmigung erteilt zu haben, die
Innenraumfotos auch im Gutachten zu veröffentlichen und behauptet
stattdessen, dass ich mir diese quasi "erschlichen" hätte, da ich diese
angeblich nur als "Gedächtnisstütze" benötigen würde.
b. Der Schuldner fordert mich auf, das beim Gericht eingereichte Gutachten zurück zu fordern und eine geänderte Fassung ohne Innenraumfotos zu erstellen.
Ist dies nun Ihrer Meinung nach ein Fall für meine Vermögensschadenshaftpflicht und wie würden Sie damit umgehen?