Abmahnung wegen Innenraumfotos

  • Liebe Teilnehmer,

    wie sehen Sie diesen Fall?

    1. (April 2005) Als gerichtlich bestellter SV im Rahmen eines
    Zwangsversteigerungsverfahrens machte ich bei der Objektbegehung
    Innenraumfotos unter vorheriger mündlicher Einholung einer Fotogenehmigung des dort wohnenden Eigentümers.

    2. (Juni und September 2005) Im Zuge der weiteren Abwicklung des Verfahrens hatte der Schuldner bestimmte Inhalte des Gutachtens kritisiert, jedoch keinerlei Reklamationen zu den Fotos gemacht.

    3. (Februar 2006) Der Schuldner bevollmächtigt ein Anwaltsbüro zur Abmahnung (3.000 EUR + Verpflichtungserklärung) wegen "schuldhafter Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes".

    a. Der Schuldner bestreitet, mir eine Genehmigung erteilt zu haben, die
    Innenraumfotos auch im Gutachten zu veröffentlichen und behauptet
    stattdessen, dass ich mir diese quasi "erschlichen" hätte, da ich diese
    angeblich nur als "Gedächtnisstütze" benötigen würde.

    b. Der Schuldner fordert mich auf, das beim Gericht eingereichte Gutachten zurück zu fordern und eine geänderte Fassung ohne Innenraumfotos zu erstellen.

    Ist dies nun Ihrer Meinung nach ein Fall für meine Vermögensschadenshaftpflicht und wie würden Sie damit umgehen?

  • Na das ist wohl ziemlich blöd gelaufen.
    Ich glaube aber, dass dieses Forum nicht der richtige Ort ist um Haftungsfragen zu klären. Wir sind hier größtenteils Rechtspfleger und als solche nicht berechtigt, Rechtsberatungen vorzunehmen. Selbst wenn ich hier nur meine private Meinung reinschreibe, weiß ich nicht, wer das liest und wem das möglicherweise sauer aufstößt. Außerdem würden solche Fragen, falls das vor ein Gericht kommt, nicht durch den Rechtspfleger entschieden und somit wäre unsere Meinung nicht sehr hilfreich.
    Ich empfehle hier, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

  • Rechtsberatung können und dürfen wir hier keine abgeben. Die gestellte Frage dürfte aber problemlos von der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung beantwortet werden können.

    Interessant ist die Frage aber im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Gutachtens und den Urheberrechten daran. Vielleicht hilft dieser Thread schon weiter: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=1279

  • Zitat von Manfred

    Rechtsberatung können und dürfen wir hier keine abgeben.



    Das versteht sich von selbst. Ich wollte auch keine Rechtsberatung, sondern Meinungen und Erfahrungen erfagen, mehr nicht, was ja auch der Sinn eines solchen Forums ist.

    Anscheinend ist dies jedoch aus meinem Posting nicht eindeutig hervor gegangen, wie dem zweifachen diesbezüglichem Hinweis entnehme.

  • Zitat von zwecke

    Na das ist wohl ziemlich blöd gelaufen.
    Ich glaube aber, dass dieses Forum nicht der richtige Ort ist um Haftungsfragen zu klären.



    Danke für den Hinweise, doch mir geht´s hier nicht um die Haftungsfrage (da kümmere ich mich schon selbst drum), sondern um eine Frage des Prozederes. Wie handhaben dies die verschiedenen Rechtspfleger und Sachverständigen bei ZV-Verfahren?

    A. Wenn Sie RP sind:
    Fordern Sie grundsätzlich von Ihren ZV-Sachverständigen Innenfotos bzw. den Nachweis einer schriftlichen Genehmigung dazu an, bevor Sie das Gutachten veröffentlichen oder war das bisher für Sie kein Thema

    B. Wenn Sie SV sind:
    Haben Sie bisher schon immer, noch nie oder nur gelegentlich mit schriftlichen Erlaubnissen zur Innenfotoaufnahme bei ZV-Verfahren gearbeitet?

  • Interessante Sache.
    Bei der Auftragserteilung für ein Gutachten füge ich auch immer ein: "wenn möglich bitte mit Bildern, aussen wie innen". Meines Wissens nach ist das auch üblich.

    Bei der Abmahnung ist doch der Schuldner in der Beweispflicht. Wird er dieser durch die einfache Behauptung, seine Zustimmung sei erschlichen worden genügen, wenn er nicht von vornherein auch zur Versteigerungsakte Einwendungen erhoben hat.

  • Ich fordere aussagekräftige Bilder an. das müssen aber keine Innenfotos sein. Extra bekommen wir noch ein bis 2 Bilder per mail von den Sachverständigen geschickt die auf der Internetseite der Justiz unter der Gerichtstafel, das ist ein Angebot des Landes wo die Zwangsversteigerungrechtspfleger ihre Zwangsversteigerungen veröffentlichen (müssen), die Gerichtsvollzieher ihre versteigerungtermine und die Insolvenzabteilung ihre insolvenzeröffnungen veröffentlichen. Ich frag den Gutachter nicht ob er eine Genehmigung hat. Wundere mich aber manchmal schon welche Fotos die Mieter und Eigentümer so gestatten. Da es allseits bekannt ist das alle Fotos gesehen werden können bzw. 1-2 weltweit im Internet stehen, gehe ich davon aus das sich der Gutachter vorher absichert. Prüfen werd ich das nicht.
    Ich möcht hier keine Panik verbreiten aber letztendlich entscheiden nicht die ZVG Rechtspfleger sondern Zivilrichter über die genante Problematik. und da kann ich mir schon vorstellen das das nicht so toll für den Sachverständigen ausgeht, denn die Beweisfrage für den Eigentümer ist doch ganz einfach die Fotos sind schließlich da und die Genehmigung nicht.
    Mich würde der Ausgang schon sehr interessieren. Denn wenn sich das rumspricht.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Soweit im Gutachten Innenfotos enthalten sind, gehe ich eigentlich immer davon aus, dass diese Fotos mit Zustimmung des Bewohners gemacht wurden :gruebel: .
    M.E. sollten jedoch die Fotos aus der Wohnung nur dann in das Gutachten aufgenommen werden, wenn tatsächlich die Zustimmung des Bewohners vorliegt. Wird diese Zustimmung nur mündlich erteilt, besteht allerdings (wie hier zu sehen) ein Beweisproblem.

    Ansonsten halten wir es so, dass in den für die Internetveröffentlichung bestimmten Exposés aus Datenschutzgründen keine Innenfotos enthalten sein sollen. Ausnahme gilt nur bei leestehenden Objekten.

  • Ob der SV Fotos anfertigt oder nicht, überlasse ich grundsätzlich ihm. Wohlweislich kein Wort davon in der Auftragserteilung. Natürlich sehe ich Fotos gern in den Gutachten, prüfe aber nicht, inwieweit Einverständniserklärungen vorliegen. Es ist Sache des SV sich insoweit abzusichern. Sollte es schwierig mit Innenfotos aus welchen Gründen auch immer sein, erwarte ich aber ein (oder mehrere) Außenfoto des Objekts. Ganz ohne Fotos habe ich bisher auch noch kein Gutachten bekommen.

  • Zitat von Babs

    Soweit im Gutachten Innenfotos enthalten sind, gehe ich eigentlich immer davon aus, dass diese Fotos mit Zustimmung des Bewohners gemacht wurden .....aus Datenschutzgründen keine Innenfotos enthalten sein sollen. Ausnahme gilt nur bei leestehenden Objekten.



    Auch Außenfotos sind in diesem Sinne "genehmigungspflichtig", nämlich immer dann, wenn diese nicht von öffentlich zugänglichen Positionen aus gemacht wurden, also z.B. die Gartenseite des Hauses.

    Ferner stellt sich doch auch die grundsätzliche Frage, ob ein Amtsgericht bezüglich der Genehmigungsmodalitäten nicht gar selbst in die Verantwortung genommen werden könnte. Denn nach den mir bisher bekannten Urteilen ist auch der gutgläubige Veröffentlicher von "ungenehmigten" Material haftbar zu machen.

    Ich kann mir daher nicht so richtig vorstellen, dass in so einem Fall zwar der Sachverständige in die Mangel genommen wird, ebenfalls das vom Gericht beauftragte Unternehmen zur Veröffentlichung des Gutachtens im Internet, das Gericht als Auftraggeber dieser beiden sich aber auf den "guten Glauben" berufen kann.

    Ferner sollte man m.E. auch nicht die Besonderheit Zwangsversteigerung unberücksichtigt lassen. Der Schuldner hat doch oftmals ein aktives Interesse daran, die Versteigerung zu verhindern bzw. zu erschweren und greift hierfür nach jedem Strohhalm. Warum also nicht versuchsweise zur "Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte"?

    Ich halte diese Strategie für gar nicht so dumm. Macht doch auf den ersten Blick einen "juristischen", ordentlichen Eindruck, lenkt die Aufmerksamkeit aller Beteiligten auf "Grundrechte des Individuums" ab und verschweigt klammheimlich die Auswirkung der Maßnahme im Falle des Erfolges (nämlich die Gutachtenbereinigung um die Innenfotos).

    Ein Versteigerungsobjekt ohne Innenfotos wird meist weniger nachgefragt und erzielt somit einen geringeren Erlös. Das Ziel, einen möglichst geringen Erlös zu erzielen ist ja die natürliche Interessenlage in z.B. Scheidungsfällen, wo der ausgezogene Ehepartner Geld aus der Immobilie sehen will und der weiter eigennutzende diesem möglichst wenig auszahlen möchte. Was ja oft genug der wesentliche Grund für die Einleitung einer Teilungsversteigerung ist.

    Parallel dazu noch vom Sachverständigen und dem Internetpräsentationsunternehmen eine "Entlohnung" in Form einer steuerfreien Abmahngebühr zu bekommen und gar vielleicht noch das Gericht "in seine Schranken verweisen zu können" macht die Verfolgung dieser Strategie sicherlich zusätzlich attraktiv.

  • Dazu passt AG Trier, Urteil vom 15.09.2000, 32 C 337/00, NJW-RR 2001, 1489:

    Werden die Innenaufnahmen einer Wohnung mit Zustimmung des Mieters für ein Wertgutachten angefertigt, kann sich der Mieter nicht dagegen wenden, wenn die Fotos, auf denen seine normale Wohnungseinrichtung zu sehen ist, ohne seine Zustimmung vom Wohnungsmakler im Internet veröffentlicht werden, wenn keine Angaben von Namen und Adresse bei der Veröffentlichung enthalten waren.

    Letztlich kommt es erst einmal darauf an, was auf den Fotos überhaupt zu sehen ist. Und dann wäre der Eigentümer in gewisser Erklärungsnot, weshalb er überhaupt Fotos zuließ. Die Behauptung der Angabe "nur als Gedächtnisstütze" ist doch sehr wenig und die Beanstandung erst so viele Monate nach Kenntnis würde er sich ebenfalls vorhalten lassen, denn er ermöglichte ja im Wesentlichen die behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung, als er nicht gleich nach dem Erhalt des Gutachtens und damit zu einer Zeit protestierte, als es noch nicht jedem Interessenten zugänglich war.

  • Ich füge grundsätzlich keine Bilder aus bewohnten Wohnungen in meine Gutachten ein. Meines Erachtens reicht eine ausführliche Beschreibung des Zustandes und der jeweiligen Ausstattung aus.

    Ausnahmen mache ich nur, wenn die Ausstattung (tatsächlich werterhöhend) von besonderer Qualität ist; aber ab sofort nur mit schriftlicher Genehmigung des Mieters/Eigentümers.

    Was Außenaufnahmen angeht, egal von welcher Position, glaube ich nicht an die Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Dann müsste auch bei jeder Luftbildaufnahme oder bei den jetzt angebotenen Aufnahmen von Kranauslegern vor bei den Eigentümern angefragt werden.

  • Zitat von mm62

    Dann müsste auch bei jeder Luftbildaufnahme oder bei den jetzt angebotenen Aufnahmen von Kranauslegern vor bei den Eigentümern angefragt werden.



    Wenn Ihnen z.B. ein Eigentümer den Grundstückszutritt untersagt, Sie also nur noch die Fotos machen können, die von der Straße von Jedermann gemacht werden könnten und Sie sich zusätzlich beim Nachbarn auf den Balkon stellen, um Fotos von Bewertungsobjekt zu machen, dann wird´s eng. Dazu gab´s auch schon Rechtsprechung, allerdings habe ich diese nicht parat.

    Dasselbe gilt ggf. sogar wenn der Eigentümer zwar nicht den Zutritt untersagt hat, aber einfach nicht anwesend ist. Dann geht´s ggf. zusätzlich um unbefugtes Betreten des Grundstückes oder gar Hausfriedensbruch.

  • Es scheint, dass Sunpower mit seinem letzten Kommentar recht hat, was v. a. neuere Gebäude anbelangt:

    http://www.fotorecht.de/publikationen/…asserhaus1.html

    Wenn ich das auf die Schnelle richtig verstanden habe, sind Fotos von Gebäuden demzufolge nur von öffentlichen Straßen und Plätzen aus möglich und das auch nur ohne Hilfsmitteln (Leitern etc.).

    Ein Anspruch des Eigentümers (Unterlassen, Schadenersatz) ergibt sich daraus wohl nicht. Oder was meinen die Rechtsgelehrten?

  • Ich weise meine SV im Anschreiben darauf hin, dass Fotos von Innenräumen nur mit ausdrücklicher (schriftlicher) Zustimmung der Betroffenen aufzunehmen und personenbezogene Daten von Schuldner und Mieter/Pächter in der für das Internet vorgesehenen Version wegzulassen sind. Ob die Genehmigung vorliegt, interessiert mich später dann nicht mehr, ich sehe aber die Dateien auf Namen u.ä. durch.

  • Zitat von holger

    Ich weise meine SV im Anschreiben...hin, dass.....



    Hier würde mich noch zusätzlich die Frage interessieren, inwieweit und ob überhaupt Sie und andere Rechtspfleger die Verfahrensbeteiligten darauf hinweisen, dass das Gutachten ggf. im Internet und damit weltweit publiziert wird?

  • Hallo Sunpower,
    danke für den Diskussionslink. War sehr interessant zu lesen. Und wie der Zufall es so will, ist mir heute meine Fotofachzeitschrift zugestellt worden. Auch darin ist das Thema aufgegriffen worden. Scheint momentan wirklich aktuell zu sein.
    Ich muß gestehen, so richtig sensibilisiert war ich für das Thema bisher nicht. Sollte man aber wohl sein, auch als Rechtspfleger. Ich werde mir das Thema weiter durch den Kopf gehen lassen. Eventuell sollte tatsächlich ein Passus über das Einfügen von Fotos in die Gutachten mit in die Beauftragung mit aufgenommen werden.

  • Ja die lieben Schuldneranwälte, Gebühren"drücken" um jeden Preis,
    dennoch das Thema ist ein heißes und -wie es der zufall will- derzeit bei einem hier betreuten Gerichtsvollzieher aktuell.

    Der hatte von der völlig verwahrlosten Wohnung Bilder gemacht um zu dokumentieren, dass 99 % nicht einlagerungsfähiger Müll war.

    und siehe da, ein überaus eifriger Prüfungsbeamter findet es angezeigt, dem GV über seinen Direktor ein nettes Brieflein zu übermitteln er möge dies unterlassen.

    Fehlt nur noch, dass man dem Schuldner einen PKH-bezahlten Anwalt zur Seite stellt, um dann eine Abmahung und 839 BGB daraus zu konstruieren.
    Von Amts wg sozusagen.

    Danke f.d. wertvollen INFO´s.
    J Stamm

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