Neue Auflassung erforderlich?

  • 2005 wurde eine WEG-Einheit verkauft und aufgelassen. Sondereigentum bestand u.a. an einem Abstellraum in Dachgeschoss.
    Im Januar 2006 wurde eine Änderung dahingehend erforderlich, dass das SE an dem o.g. Abstellraum aufgehoben und dafür SE neu an einem Abstellraum im Kellergeschosss begründet wurde.
    Dies erfolgte mit ausdrücklicher Zustimmung aller Beteiligten.
    Notar stellt nun den Umschreibungsantrag unter Bezug auf die Auflassung aus 2005 und die Zustimmungsurkunde aus 2006.
    Was meint Ihr? Besteht Raum für eine Auslegung dahingehend, dass unter Einbeziehung der Zustimmungsurkunde der (teilweise neue) Vertragsgegenstand umgeschrieben werden kann (im Sinne von Bauer/von Oefele, RNr. 10 zu § 28 GBO) oder ist die Auflassung im Kaufvertrag neu zu erklären?

  • Wenn sich nicht auch noch die Größe des ME-Anteils verändert hat, hätte ich kein Problem damit, aufgrund der vorhandenen Unterlagen umzuschreiben.

    M.E. ist es dargelegt, dass sich die Einigung auf die Wohnung mit neuem Abstellraum bezieht.

    Aber ich denke, man kann drüber streiten. :cool:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ohne neue Auflassung lässt sich das m.E. nicht machen.

    Aufgelassen wurde der Gegenstand A, im Eigentum übergehen soll aber nunmehr der veränderte Gegenstand B.

    Anders kann es sich wegen § 925 BGB nur verhalten, wenn Veräußerer und Erwerber im Rahmen der erteilten Zustimmung gleichzeitig anwesend waren und es sich für die beiderseitigen Erklärungen insoweit um eine Beurkundung handelt. Aber auch in diesem Fall hielte ich eine Auslegung der betreffenden Erklärungen als neue Auflassung für etwas gewagt.

  • Da der Gegenstand der ursprünglichen Einigung nicht mehr existiert, ist auch meiner Meinung nach eine neue Einigung über den Eigentumsübergang erforderlich.

  • Ich sehe es genauso wie meine beiden Vorredner.
    Aufgelassen wurde nicht nur ein Miteigentumsanteil, sondern ein Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum. Und dieses ist nicht mehr das gleiche wie bei der Auflassung, sondern erheblich verändert.
    Ohne neue Auflassung würde ich nicht eintragen, auch wenn der Miteigentumsanteil so groß ist wie vorher.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ja, wenn ich heute noch mal drüber nachdenke, schließe ich mich juris2112, HorstK und Mola an. :oops: :daemlich

    Es dürfte eine neue Auflassung notwendig sein.
    Es sei denn, aus dem 2005er Kauvertrag ist schon irgendwie erkennbar, dass der Käufer zu diesem Zeitpunkt schon von der bevorstehenden Änderung Kenntnis hatte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo,
    zu folgendem Fall benötige ich eure Meinungen.

    Ich habe eine Auflassungsurkunde durch die Notarangestellten vorliegen. Die entsprechende Vollmacht ist auch im Kaufvertrag enthalten.

    Veräußerer waren Ehegatten zu je 1/2.
    In der Auflassungsurkunde wurde angegeben, dass die Notarangestellte für nur einen Veräußerer handelt und die Erwerber.
    In der Urkunde wurde also ein Veräußerer vergessen.
    Ich denke, dass hier eine neue Auflassung erforderlich ist. Oder gibt es hier noch andere Heilungsmöglichkeiten. Eine Schreibfehlerberichtigung kommt hier wohl nicht in Betracht.
    Wie seht ihr das?

  • Hallo zusammen,

    mir liegt ein Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung bei einer Teileigentumseinheit TE 1 vor.

    Folgender zeitlicher Ablauf ergibt sich aus den Akten:

    1. Teilung des Grundstücks nach § 8 WEG durch den Bauträger. Unter anderem wurde die Teileigentumseinheit TE 1 gebildet, ein Ladengeschäft.
    2. Beurkundung des Kaufvertrags über die Teileigentumseinheit TE 1 samt Auflassung
    3. Änderung der WEG: Die TE 1 wird geändert, und zwar wird die Eingangstür zum Ladengeschäft verschoben. In den alten Plänen war vorgesehen, dass man das Ladengeschäft von der Straße aus betritt, nun muss man erst ins Treppenhaus (das Gemeinschaftseigentum ist) gehen, um von dort den Laden zu betreten. Ansonsten ist das Sondereigentum unverändert. Der Käufer hat der Änderung nachträglich zugestimmt. Die Änderung wurde ins Grundbuch eingetragen.
    4. Nun bewilligt und beantragt der Notar die Eigentumsänderung.

    Kann ich die Eigentumsänderung eintragen oder brauche ich eine neue Auflassung? :gruebel:

  • Die WEs der dinglichen Einigung beziehen sich in dem geschilderten Fall auf eine Sache, die es nun nicht mehr gibt. Für die neue Sache fehlt es hingegen an einer Auflassung. Ich meine daher, diese ist neu zu erklären.

  • Die WEs der dinglichen Einigung beziehen sich in dem geschilderten Fall auf eine Sache, die es nun nicht mehr gibt. Für die neue Sache fehlt es hingegen an einer Auflassung. Ich meine daher, diese ist neu zu erklären.

    Die Auflassung bezieht sich auf einen MEA, verbunden mit Sondereigentum an TE1. Beides gibt es nach wie vor.
    Der Inhalt von TE1 ist (marginal) geändert, der Käufer hat zu notarieller Urkunde zugestimmt, das ist in der Form des § 29 GBO nachgewiesen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Sehe ich wie tom. Eine neue Auflassungserklärung der Beteiligten kann nur verlangt werden, wenn sich in der Zwischenzeit der Gegenstand des Eigentums, also das Sachverhältnis, geändert hätte und damit die Identität des von der Auflassung betroffenen Objekts nicht mehr gegeben wäre (s. BayObLG, Beschluss vom 13.06.1984 – BReg. 2 Z 40/84 = BeckRS 1984, 31150744 unter Zitat BayObLGZ 1972, 242/243 ff.; 1980, 108/110 ff.; 1982, 455/458 f.).

    Das BayObLG führt aus: „Im vorliegenden Fall sind hinsichtlich des aufgelassenen Wohnungs- und Teileigentums ersichtlich weder die jeweiligen Miteigentumsanteile (Quoten) noch Gegenstand und Umfang des jeweiligen Sondereigentums geändert worden. Insoweit bestehen deshalb gegen die Identität des Auflassungsobjekts keine Bedenken“

    Am Miteigentumsanteil und an der räumlichen Gestaltung des Sondereigentums und dessen Abgrenzung gegenüber dem Gemeinschaftseigentum hat sich vorliegend jedoch nichts geändert. Der Auflassungsgegenstand ist daher nach wie vor identisch; siehe dazu das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 10/2016, 77 ff
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…6-light-pdf.pdf
    (Zitat: „Im vorliegenden Fall sind hinsichtlich des aufgelassenen Wohnungs- und Teileigentums ersichtlich weder die jeweiligen Miteigentumsanteile (Quoten) noch Gegenstand und Umfang des jeweiligen Sondereigentums geändert worden. Insoweit bestehen deshalb gegen die Identität des Auflassungsobjekts keine Bedenken“).

    Der Umstand, dass sich der Zugang zum -im Umfang gleich gebliebenen Sondereigentum- geändert hat, ist von dem Einverständnis des Erwerbers („Der Käufer hat der Änderung nachträglich zugestimmt“) gedeckt. Das ist dann mE nicht anders zu sehen, wie bei der Auflassung von noch nicht vermessener Teilflächen; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1069468

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das Argument mit dem Teilflächenkauf hatte ich mir auch überlegt. Da passt es ja mit der Identität des Auflassungsgegenstands. Argumentiert wird dort mit dem "geringen" Unterschied. Die Bezeichnung soll dann nach der Rspe "konkretisierbar" sein.

    Ich habe mir dann die Frage gestellt, ob es wirklich ein geringer Unterschied ist, wenn man einen Laden nicht mehr von der Straße erreichen kann. Schließlich ist der Laden dadurch für Laufkundschaft schwerer zu finden und zu erreichen und daher auch wirtschaftlich ggfls. deutlich weniger wertvoll. Das mag sich allerdings bei einem Bekleidungsgeschäft weniger stark auswirken als bei einer Arztpraxis. Wie es im vorliegenden Fall genau ist, weiß ich nicht ; ob man (sicherheitshalber) eine neue Auflassung fordert, scheint mir aber eine Wertungsfrage zu sein. Im Ergebnis finde ich aber auch die Meinung der Vorposter gut vertretbar, wonach im vorliegenden Fall eingetragen werden soll.

  • Das Argument mit dem Teilflächenkauf hatte ich mir auch überlegt. Da passt es ja mit der Identität des Auflassungsgegenstands. Argumentiert wird dort mit dem "geringen" Unterschied. Die Bezeichnung soll dann nach der Rspe "konkretisierbar" sein.

    Ich habe mir dann die Frage gestellt, ob es wirklich ein geringer Unterschied ist, wenn man einen Laden nicht mehr von der Straße erreichen kann. Schließlich ist der Laden dadurch für Laufkundschaft schwerer zu finden und zu erreichen und daher auch wirtschaftlich ggfls. deutlich weniger wertvoll. Das mag sich allerdings bei einem Bekleidungsgeschäft weniger stark auswirken als bei einer Arztpraxis. Wie es im vorliegenden Fall genau ist, weiß ich nicht ; ob man (sicherheitshalber) eine neue Auflassung fordert, scheint mir aber eine Wertungsfrage zu sein. Im Ergebnis finde ich aber auch die Meinung der Vorposter gut vertretbar, wonach im vorliegenden Fall eingetragen werden soll.

    Ich würde es nicht akzeptieren, weil sich eben doch durch Verlegung des Zugangs die Abgrenzung zwischen SE und GE geändert hat. Meine Ansicht widerspricht aber wohl der Auffassung des BayOLG.

    Alle Angaben ohne Gewähr.

    Einmal editiert, zuletzt von Ryker (20. April 2021 um 14:58)

  • Danke für eure (recht unterschiedlichen) Antworten! :)

    Mir widerstrebt es etwas, eine neue Auflassung zu verlangen, wenn doch eigentlich alle zugestimmt haben. Aber wenn die Auflassung erforderlich wäre, und ich sie nicht verlange, wäre das natürlich auch schlecht.

    Das entscheidende Kriterium scheint zu sein, ob Gegenstand und Umfang des Sondereigentums sich geändert haben. Die Wohnungseingangstür (oder in diesem Fall: Ladeneingangstür) ist ja zwingend Gemeinschaftseigentum. Die Wand, die Sonder- und Gemeinschaftseigentum trennt, wohl auch (?). Damit hat sich streng genommen eigentlich nur das Gemeinschaftseigentum geändert, oder? :gruebel: Oder bin ich da jetzt völlig auf dem Holzweg?

    Natürlich hat die Verlegung der Eingangstür auch Einfluss auf das Sondereigentum, aber ähnlich wie bei einer Änderung der Raumaufteilung innerhalb des Sondereigentums würde ich nicht sagen, dass sich deshalb der Gegenstand des Sondereigentums geändert hat.

  • Ja, Wand und Türe sind beides Gemeinschaftseigentum.
    Und daher braucht es meiner Meinung nach genausowenig eine neue Auflassung wie bei einem Beschluss der Gemeinschaft, wonach z.B. in die Aussenwand des Gebäudes eine Tür als weiterer Zugang zu einem Sondereigentum in eine bisher tür- und fensterlose Wand eingefügt wird

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hallo
    Ich war von einer Eintragung mit Blick auf Münchener Kommentar § 925 BGB, 8. Auflage, Randnummer 22 ff. überzeugt, nach der Freigabe war ich es dann aber (auch als ich die Beiträge hier gelesen habe) nicht mehr.

    WEG-Teilung mit 8 Wohnungen. 6 Wohnungen mit einem 120/1000 ME-Anteil (Wohnungen 1 bis 6), eine Wohnung mit einem 161/1000 ME-Anteil (Wohnung 7) und bei einer weiteren wurde ein 121/1000 ME-Anteil (Wohnung 8) angegeben (Summe = 1002/1000).

    Zugleich wurden sämtliche Miteigentumsanteile nebst Sondereigentum unter Nennung der o. g. Miteigentumsanteile und des dazugehörigen Sondereigentums veräußert und aufgelassen (Februar 2021).

    Die Teilungserklärung wurde nachträglich vom Eigentümer geändert (Mai 2021) und in diesem Zusammenhang (neben diversen anderen Änderungen, die sich aber nicht auf die Miteigentumsanteile oder das Sondereigentum ausgewirkt haben) auch bezüglich der Wohnung 8 lediglich ein 120/1000 ME-Anteil und bezüglich Wohnung 7 ein 160/1000 ME-Anteil bestimmt.

    Eine Notarangestellte hat sodann im Rahmen der ihr im Kaufvertrag bezüglich der Wohnung 8 erteilten Vollmacht für beide Vertragsteile unter Bezugnahme auf diesen Kaufvertrag erklärt, dass Vertragsgegenstand der 120/1000 Anteil nebst Sondereigentum an der Wohnung 8 ist. Eine ausdrückliche neue Auflassung enthält die Nachtragsurkunde nicht.
    Ich habe aufgrund der Auflassung aus Februar 2021 (mit Blick auf die nachträgliche Änderung) die Eintragung in Abteilung I des Wohnungsgrundbuchs vorgenommen.

    Kann mich jemand beruhigen? Wie kriege ich ansonsten die Kuh vom Eis? Ggf. von der Notarangestellten eine neue Auflassungserklärung abgeben und einreichen? Wie wäre das dann in Abteilung I einzutragen?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!