Neue Auflassung erforderlich?

  • Bzgl. der Wohnung Nr. 8 ist mE nichts zu veranlassen. Wenn die der Notariatsangestellten erteilte Vollmacht inhaltlich ausreicht, den Kauf- bzw. Auflassungsgegenstand klarzustellen und sie das vor der Eigentumsumschreibung getan hat, dann kann sich die zuvor erklärte Auflassung nur auf den konkretisierten Auflassungsgegenstand beziehen. Es kann dann nichts anderes gelten, als wenn der Notar bevollmächtigt worden wäre, die korrekte Bezeichnung des aufgelassenen Grundbesitzes nach § 28 GBO nachzuholen (s. dazu Ruhwinkel im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 925 RN 23 mwN in Fußnote 107). Und dazu reichen Vollmachten jedenfalls dann aus, wenn es nur um geringfügige Änderungen geht, die keinen Zweifel daran lassen, dass nicht ein anderes Objekt Gegenstand der Auflassung sein soll (s. entsprechend zum Teilflächenverkauf die Nachweise im Gutachten des DNotI im DNotI-Report 13/2018, 97 ff
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…8-light-pdf.pdf

    Bei der Wohnung Nr. 7 fehlt es offenbar an einer wirksamen Auflassung. Allerdings könnte die materiell-rechtlich formlos mögliche Einigung (Kohler im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 873 RN 65 mwN in Fußnote 208) darüber, dass das Sondereigentum an dieser Wohnung nicht mit einem 161/1000, sondern mit einem 160/1000 Miteigentumsanteil verbunden sein soll, auch der Eintragung nachgefolgt sein (§ 879 II BGB, s. etwa BGH, Urteil vom 26. 11. 1999, V ZR 432/98 = NJW 2000, 805). Damit wäre dann das Grundbuch richtig geworden (Hügel im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2021; § 20 GBO RN 39 mwN), so dass auch kein Amtswiderspruch einzutragen wäre.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo zusammen,
    ich wollte mal eure Meinung dazu hören.

    Übergabevertrag mit Auflassung eines Wohnungseigentum. Dieses wird u.a. wie folgt bezeichnet: verbunden .... dem im neuen Aufteilungsplan mit Nr. 47 bezeichneten Keller (ehemals Keller Nr. 46). Tatsächlich hätte es lauten müssen "Keller Nr. 46.

    Durch Änderung der Teilungserklärung wurde ein Sondereigentum unterteilt und daraus ist der Keller Nr. 46 entstanden; der bisherige Kellerraum 46 wurde der Kellerraum Nr. 47 und dieser gehört zu einer anderen Wohnung.

    Aufgrund Vollzugsvollmacht ändert die Notariatsangestellte nur den Grundstücksbeschrieb in Kellerraum Nr. 46 ab.

    Jetzt frage ich mich , ob man hier nicht eine neue Auflassung benötigt. Diese sogar die Beteiligten selbst erklären müssen, da Vollzugsvollmacht hier nicht ausreicht.
    Seht ihr das auch so oder könnte eine Schreibfehlerberichtigung § 44a BeurkG ausreichen?

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