Rechtsnachfolgeklausel für den neuen WEG-Verwalter

  • Hallo Leute,

    ich habe das ganze Forum grad abgesucht und wie wild in den Kommentaren gewälzt, aber ich bin leider nicht fündig geworden. Ich habe folgenden Fall:
    Es gibt einen Vollstreckungsbescheid der als Gläubiger den Verwalter Herrn ... - Hausverwaltung Straße ... in ... ausweist. Jetzt beantragt der Anwalt des neuen Verwalters den Titel wie folgt umzuschreiben: WEG Straße ... in ... vertreten durch den Verwalter ... (neu). Er legt mir dafür eine Kopie des Protokolls der Eigentümerversammlung vor, in dem die Wahl des neuen Verwalters beschlossen wurde.

    Kann mir dabei jemand helfen? Kann ich die Klausel erteilen? Handelt es sich überhaupt um eine tatsächliche Rechtsnachfolge?

    P.S. Ich stoße im Zöller immer wieder auf Herrn Stöber, der was im BGHReport 2001 dazu vermeldet, aber das hat doch am kleinen Amtsgericht kein Mensch!!! Grmpf...

  • In Randnummer 38 zu § 727 ZPO im Zöller wird ja von einigen Gerichten die Auffasung vertreten, dass es sich nicht um eine RNF handelt.
    Die Gegenmeinung vertritt u. a. Stöber in dem von Dir zitierten BGHReport 2001.
    Ich werde mir mal die zitierten Entscheidugen suchen, die gegen eine RNF sind und dann wieder berichten.

  • Es kommt in diesem Zusammenhang auch darauf an, wie genáu der Gläubiger bezeichnet ist. Ist der Verwalter als Vertreter der Wohnungseigentümer Gläubiger, findet eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO durch eine Neuwal des Verwalters nicht statt (vgl. letzter Satz Stöber a.a.O.)

  • Ich vertrete die Auffassung, dass es sich hierbei nicht um eine Rechtsnachfolge handelt - jedenfalls so nicht. Im Titel steht nicht die WEG sondern der alte Hausverwalter als natürliche Person. Wie soll die WEG Rechtsnachfolger des alten Verwalters sein? Da haben die damals bei Beantragung des Mahnverfahrens geschlafen und jetzt haben sie Pech.
    Einzige Möglichkeit wäre, der alte Verwalter tritt die Forderung an die WEG ab. Das wäre durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen und dann hättest du eine Rechtsnachfolge. Aber ob der das macht ....

  • Da ich nach wie vor nicht weiß, wie ich das mit den Links hinkriege, kann ich dir nur sagen, dass ein ähnliches Problem im Zivilrecht Seite 3 bei Rubrumsberichtigung bei Vollstreckungsbescheid diskutiert wurde

  • Das Vertretungsrecht des Verwalters bzgl. der Wohnungseigentümergemeinschaft ist in § 27 WEG geregelt. In § 27 Abs.2 Nr. 5 WEG heißt es konkret:
    "Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie: ... 5. Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Beschluß der Wohnungseigentümer ermächtigt ist;"

    Aus dem Titel müsste sich daher zwingend ergeben, dass er für die WEG handelt. Ist das nicht der Fall, wäre nicht eine RNF-Klausel der richtige Weg, sondern ein Antrag auf Titelberichtigung. Dann könnte nämlich der neue Verwalter mit dem ursprünglichen Titel vollstrecken, er ist ja nur Vertreter.

    Lässt sich der Antragsteller f.d. RNF-Klausel davon nicht überzeugen, muss er die Rechtsnachfolge mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden nachweisen, denn Offenkundigkeit fällt aus. Sofern er diese Urkunden tatsächlich vorlegen könnte, muss man weiter sehen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Danke für die schnellen Meldungen.
    Im Vollstreckungsbescheid ist als Gläubiger der Verwalter mit Namen bezeichnet "Herrn xy" und dann steht der Zusatz dahinter " Hausverwaltung der Straße, Nr., Ort " und dann folgt die Anschrift des Verwalters. Bei der "Straße, Nr., Ort" handelt es sich um die Adresse der Wohnungen der Wohnungseigentümer. :gruebel:

  • Man beachte aber, das der WEG-Verwalter in Verfahrensstandschaft für die WEG auch Forderungen in eigenem Namen geltend machen machen. Derartiges ergibt sich zumeist aus der Teilungserklärung und war zur Kostenminderung gedacht (§ 6 BRAGO war nicht mehr anwendbar).
    Vielleicht handelt es sich um einen derartigen Fall.

  • Ich habe jetzt den Fall, dass der Verwalter im eigenen Namen (nicht der WEG) einen Titel erwirkt hat und der neue Verwalter diesen auf sich umgeschrieben haben möchte.
    Vorgelegt wird das Protokoll der Eigentümerversammlung, wonach der neue Verwalter gewählt wurde. ( in Fotokopie)

    Der RA argumentiert, dass eine Rechtsnachfolge mit einer öffentlichen Urkunde nicht nachgewiesen werden kann, weil es praktisch nicht möglich ist.

    Reicht das?

  • Auf keinen Fall. Für genau diese Fälle gibt es § 731 ZPO.
    ("Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben. ")

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hallo,

    ich habe den Fall, dass im Titel eine "Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH als Prozessstandschafter der WEG vertr durch Herrn X und Herrn Y" steht. Das bedeutet, dass die mbH ein Recht der WEG im eigenen Namen eingeklagt hat.

    Rechtsnachfolgeklausel wird nun begehrt. Sie soll nun lauten "WEG, vertr. durch die Verwalterin GmbH, diese vertr. durch Herrn Z"

    Beigefügt sind Kopien der WEG-Versammlung, wo die Verwalterin gewählt wurde.

    Was sagt ihr dazu? Ist das eine RNF? Reicht das Protokoll zur Wahl? Braucht man noch einen Nachweis dazu wie das Recht von dem Prozessstandschafter auf die WEG überging?

    Danke schon mal.

    Jalu

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