Hof: Zuständigkeit des Lw-Gerichts

  • Nach vielen Jahren an einem innerstädtischen Grundbuchamt bin ich nun zu einem Grundbuchamt mit ländlichem Anteil gewechselt, daher bin ich mit Höferecht noch nicht so vertraut.

    Ein Landwirt tauscht mit der Gemeinde Grundstücke. Das Grundstück, welches der Landwirt erhält, soll als eigenständiges Grundstück zum Hof gebucht werden. Dank des Forums habe ich die oben genannte Entscheidung des OLG Celle gefunden. Danach kann das Grundbuchamt bei eindeutigen Fällen auch ohne Mitwirkung des Landwirtschaftsgerichts ein Grundstück zum Hof zubuchen.

    Eine neuere Entscheidung des BGH sowie die von mir zu Rate gezogene Kommentarliteratur und auch der Wortlaut des § 7 Absatz 2 HöfeVfO stehen dem meines Erachtens entgegen. Ich meine, dass ich die beantragte Zu-/Abschreibung nicht ohne Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts vornehmen darf:

    Der Leitsatz des BGH, Beschl. v. 26.6.2014, V ZB 1/12, lautet:

    "Bei einem aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstück kann ein Flurstück Hofbestandteil, ein anderes dagegen hoffrei sein.

    Das Landwirtschaftsgericht kann das Grundbuchamt ersuchen, einzelne Flurstücke von einem einheitlichen, mit einem Hofvermerk versehenen Grundstück abzuschreiben."

    Nach v. Selle/Huth/v. Selle LwVG § 1 Rn. 230/231 (unter Bezug auf die BGH-Entscheidung) fällt es in die alleinige Verantwortung des Landwirtschaftsgerichtes, welche Grundstücksteile Hofbestandteile sind und welche nicht. So verstehe ich auch Düsing/Martinez/Düsing HöfeVfO § 7 Rn. 4, 7.

    Des Weiteren gehe ich davon aus, dass es der Hofeigentümer nicht in der Hand hat, durch Beantragung von Zuschreibung/Vereinigung von Grundstücken zum Hof diese zum Hof zugehörig zu erklären (und so ggf. Einfluss auf die Erbfolge zu nehmen) (hierzu: Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann HöfeO § 2 Rn. 21).

    Vielleicht hat ja noch jemand einen anderen Gedanken hierzu, aber ich denke, um das Landwirtschaftsgericht kommt man hier nicht herum.

  • Maßgeblich für die Hofzugehörigkeit ist nicht § 7 HöfeVfO sondern § 2 HöfeO. Danach gehören Grundstücke zum Hof, wenn sie vom Hof aus bewirtschaftet werden. Bei einem Grundstück, welches in mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen relativ gut erreichbarer Nähe des Hofes liegt und als Nutzungsart Landwirtschaftsfläche ausweist, gehe ich davon aus (zumindest, wenn der Hofeigentümer erklärt, dass es auf dem Höfeblatt gebucht werden soll).

    Weder der Leitsatz der BGH-Entscheidung noch Deine anderen Fundstellen stehen dem m.E. entgegen. Die besagen ja nur, dass ein nicht hofzugehöriges Grundstück nicht auf dem Höfeblatt zu buchen ist. Das ist auch korrekt. Aber die Frage, auf die es regelmäßig ankommt, ist, wann das GBA von einer Hofzugehörigkeit ausgehen kann und wann nicht. Und dies beantwortet § 2 HöfeO und im Zweifel hat dies das Lw-Gericht zu untersuchen.

    Ulf

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  • Vielen Dank für Deine Einschätzung, Ulf. Schon dank Deiner vorherigen Beiträge konnte ich mich mit Deiner Argumentation auseinandersetzen. Sie mag vertretbar sein, ich kann mich ihr aber nicht recht anschließen. Ich tue mich schwer damit, dass Landwirtschaftsgericht einfach zu übergehen und dieses nur durch eine Eintragungsmitteilung (§ 9 HöfeVfO) zu unterrichten.

    Es ist klar, dass für die Hofeigenschaft § 2 HöfeO (und nicht die formelle Grundbucheintragung im Bestandsverzeichnis) maßgeblich ist. Ich meine jedoch, dass § 7 HöfeVfO einen gewissen Gleichlauf bezweckt: Es sollen auf Hofblättern möglichst nur Hofbestandteile eingetragen werden. U.a. im Hinblick auf die ggf. unterschiedliche Vererbung macht das für mich auch Sinn. Und das Landwirtschaftsgericht ist dafür meines Erachtens die zentrale und zuständige Stelle.

    Ich werde mir nochmal genau ansehen, ob sich die Grundstücke "auf den ersten" Blick als Hof oder Nicht-Hof identifizieren lassen.

  • Ich möchte mich hier mal anschließen:

    Und zwar liegt mir ein Hofübergabevertrag vor, indem der Vater seinen Grundbesitz (Hof, gebucht beim AG A) an seinen Sohn übergibt.
    In diesem Vertrag werden auch die (bisher hoffreien) Grundstücke, die in "meinem" AG-Bezirk B liegen, an den Sohn übertragen mit dem Antrag, die Grundstücke auch auf das vom AG A geführte Hofgrundstück zu übertragen.
    Um bei der Formulierung von Kai zu bleiben, sind die Grundstücke in meinem Zuständigkeitsbereich auf den ersten Blick eher als "Nicht-Hofgrundstücke" anzusehen. Da die mir verbleibenden Prüfmöglichkeiten ausgeschöpft sind, würde ich die Angelegenheit als einen solchen Fall ansehen, bei dem ich laut OLG Celle eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts für notwendig erachten kann. Zuständig wäre mithin das Landwirtschaftsgericht des AG A.
    Genau dieses Landwirtschaftsgericht hat den Vertrag wegen der Hofübergabe bereits genehmigt. Allerdings gehen die Gründe lediglich auf den vom AG A geführten Grundbesitz ein.

    Daher meine Frage: Enthält die Genehmigung des Übergabevertrages konkludent auch die positive Prüfung, dass die Grundstücke in meinem Zuständigkeitsbereich hoffähig sind? Ich bin mir nicht sicher, "wie weit" der Inhalt der Genehmigung führt und ob er für mich maßgeblich ist.#

    Habt ihr dazu Ideen?

  • Daher meine Frage: Enthält die Genehmigung des Übergabevertrages konkludent auch die positive Prüfung, dass die Grundstücke in meinem Zuständigkeitsbereich hoffähig sind? Ich bin mir nicht sicher, "wie weit" der Inhalt der Genehmigung führt und ob er für mich maßgeblich ist.

    Ich denke nicht, dass die Hofzugehörigkeit hier schon geprüft wurde. Die Prüfungen, die das Lw-Gericht im Zuge einer Hofübergabe vornimmt, sind ganz andere.

    Ich würde daher in diesem Fall ein Ersuchen des Lw-Gerichts für die Zubuchung zum Hof verlangen.

    Ulf

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  • Nach einigen Jahren habe ich nun mal wieder mit dem Thema zu tun:
    Ist euch irgendetwas bekannt, dass die maßgebliche Entscheidung aus 2012 vom OLG Celle nicht mehr maßgeblich ist?
    Ich habe dazu nichts gefunden und würde daher ohne Ersuchen des LW Gerichts zuschreiben, da es in meinem Fall offensichtlich ist, dass das dazu erworbene Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird und direkt im Einzugsbereich des Hofs des Käufers liegt.

  • Mir ist nichts neueres bekannt.
    Habe erst neulich wieder ohne vorheriges Ersuchen auf dem Hofblatt gebucht und das Lw-Gericht nur über die Eintragung unterrichtet.

    Bei einem Antrag hatte ich jedoch Zweifel, habe an das Lw-Gericht verwiesen und habe dann (nach Anhörung der Beteiligten durch das Lw-Gericht), das Ersuchen bekommen.

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