Hof: Zuständigkeit des Lw-Gerichts

  • Folgender Fall:

    Ein Landwirt erwirbt ein Grundstück, das als Landwirtschaftsfläche im Bestandsverzeichnis vermerkt ist. Der Landwirt ist bereits Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung.

    Kann das Grundstück gleich zum Hof gebucht werden oder muss vorher ein eigenes Grundbuchblatt für das Erwerbsgrundstück angelegt und ein Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts abgewartet werden, dass das neue Grundstück zum Hof gehört.

    Meines Erachtens kann der Grundbuchrechtspfleger nicht über die Hofzugehörigkeit eines Erwerbsgrundstücks entscheidnen.

    Wie sieht ihr das?

  • Wenn die Zuschreibung eines erworbenen Grundstücks zu einem Hof gemäß der Höfeordnung beantragt ist, übersende ich die Akte dem Landwirtschaftsgericht mit der Bitte, um Übernahme des Erwerbsgrundstücks auf den in Blatt ... eingetragenen Hof gemäß der Höfeordnung zu ersuchen. Der GB-Rpfl. kann hierüber nicht entscheiden.

    Sobald das Ersuchen des Lw-Gerichts da ist, vollziehe ich den Antrag.
    Vorher ein neues Blatt außerhalb des Hofes habe ich noch nie angelegt. Ich erledige den Antrag erst, wenn ich das Ersuchen habe.

    Oder wurde bei Dir gar nicht um Übernahme auf das Blatt des Hofes gebeten? Dann sollte zunächst geklärt werden, ob die Beteiligten dies überhaupt wollen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Wenn es sich bei der neuen Fläche um Landwirtschaftslfläche handelt, der Erwerber die Zuschreibung zum Hof beantragt und erklärt, dass die neue Fläche mit dem Hof wirtschaftlich eine Einheit bildet, schreibe ich zu.
    Dem Lw-Gericht lege ich dann hier nichts vor.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • bei uns läuft es so wie bei Mola
    Wir legen die Akte zunächst dem Landwirtschaftsrichter zur Prüfung und Hergabe eines Zuschreibungsersuchens vor. Vorher wird nicht zugeschrieben.:)

  • Ich habe zwar noch nie hinterfragt, warum es hier so gemacht wird :oops:, aber ich würde auf § 7 HöfeVfO tippen:
    Abs. 1:
    Die zum Hof gehörenden Grundstücke desselben Eigentümers sind auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen; das Ersuchen ist von Amts wegen zu stellen.
    Abs. 2:
    Grundstücke, die nicht zum Hof gehören, sind nicht auf dem Grundbuchblatt des Hofes einzutragen.

    Also: das Lw-Gericht muss zunächst feststellen, dass das Erwerbsgrundstück zum Hof gehört und sodann um Eintragung auf dem Höfeblatt ersuchen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Und was ist mit § 4 GBO??

    Ich verstehe das eher so, dass ein Eigentümer immer die Zusammenschreibung nach § 4 Abs. 1 GBO beantragen kann.

    Nach § 4 Abs. 2 GBO gibt es bei Höfen darüber hinaus noch die Möglichkeit, auch Grundstücke anderer Gemarkungen oder gar anderer GB-Bezirke zusammen zu schreiben.
    Eine Hofzugehörigkeit muss daher IMO nur dann vom Lw-Gericht "bescheinigt" werden, wenn ein Antrag nach § 4 Abs. 2 GBO gestellt ist.

    Der genannte § 7 HöfeVfO betrifft m.E. nur die Ersuchenberechtigung des Lw-Gerichts.
    Das Lw-Gericht ist befugt, ein entsprechendes Ersuchen zu stellen.
    Daraus folgt aber noch lange nicht, dass es in allen Fällen zwingend eines Ersuchens bedarf.

    Diese Vorschrift sieht sich zudem als Ergänzung zu § 4 GBO und nicht als verdrängende Vorschrift.
    Die Kommentierung (hier: Faßbender/Hörzel/von Jeinsen/Pikalo, Höfeordnung, 2., neubearbeitet Auflage, 1991, Rn. 2 u. 8 zu § 7 HöfeVfO) geht jedenfalls offensichtlich davon aus, dass das GBA ohne Mitwirkung des Lw-Gerichts eine Zusammenschreibung zu einem Personalfolium vornehmen kann/darf.
    Allein die Buchung auf dem Hofblatt hat ja auch nicht zur Folge, dass das erworbene Grundstück hofzugehörig wird. Umgekehrt kann auch ein gesondert gebuchtes Grundstück hofzugehörig sein. Für die Hofzugehörigkeit sind allein die §§ 1 u. 2 HöfeO entscheidend (aaO, Rn. 7 zu § 7 HöfeVfO).

    Ulf

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  • Ich mache das genauso wie Ulf.

    Nachtrag:
    Und nach Lesen des zweiten Beitrages von Ulf schließe ich mich auch vollinhaltlich seiner obigen Meinung an.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Noch eine Frage an Ulf:
    § 5 HofeVfO schreibt vor, dass die Eintragung des Hofvermerks die Vermutung begründet, dass die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Eigenschaft hat. Wenn ich demnach gemäß § 4 Abs. 2 GBO das Erwerbsgrundstück zum Hof buche, so unterliegt das Grundstück doch automatisch auch die Vermutung des § 5 HofeVfO.

    Ich danke erst einmal für die Ausführungen und werde mich einmal auf die Suche nach dem genannten Kommentar machen.

  • Der Hofvermerk begründet die Vermutung; das ist richtig.

    Aber das ist eben nur eine Vermutung und nicht mehr.

    Für die tatsächliche Hofzugehörigkeit bleiben dennoch allein die Tatbestände der §§ 1 u. 2 HöfeO ausschlaggebend und jede Vermutung kann u.U. auch widerlegt werden.

    Ich werde jedenfalls nicht jeden dämlichen Zusammenschreibungsantrag dem Lw-Gericht vorlegen. Das kommt hier nämlich dauernd vor und dann bekäme ich echt viele Akten lange Zeit nicht vom Tisch. :daumenrun

    Ulf

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  • hhmmmm... habe mir gerade mal den Kommentar besorgt..
    mit dem Argument " das haben wir schon immer so gemacht" kann ich ja wohl nicht kommen :D

    Was ist denn mit Absatz 2 : Grundstücke, die nicht zum Hof gehören, sind nicht auf dem Grundbuchblatt des Hofes einzutragen ?? RdNR 6 des oben zitierten Kommentares (habe sogar die gleiche Auflage !!) sagt hierzu doch auch, dass ich hoffreie Grundstücke nicht mit Hofgrundstücken in einem Blatt führen darf. Und die Zugehörigkeit muss doch dann letzlich das Landwirtschaftsgericht bestimmen und nicht ich -- oder lieg` ich da so falsch :gruebel:


  • Was ist denn mit Absatz 2 : Grundstücke, die nicht zum Hof gehören, sind nicht auf dem Grundbuchblatt des Hofes einzutragen ?? RdNR 6 des oben zitierten Kommentares (habe sogar die gleiche Auflage !!) sagt hierzu doch auch, dass ich hoffreie Grundstücke nicht mit Hofgrundstücken in einem Blatt führen darf. Und die Zugehörigkeit muss doch dann letzlich das Landwirtschaftsgericht bestimmen und nicht ich -- oder lieg` ich da so falsch :gruebel:


    In meinen Augen ist schon der Ansatz von Euch falsch:

    Ich denke, der § 7 HöfeVfO richtet sich an das Lw-Gericht und nicht an das GBA. Das ergibt sich schon aus der Systematik der Regelungen. Bei der HöfeVfO handelt es sich um die "Verfahrensordnung für Höfesachen". Sie gilt also (nur) in Lw-Verfahren und nicht in Grundbuchsachen.
    Daher besagt der Abs. 2 nur, dass das Lw-Gericht ein solches Ersuchen nach Abs. 1 dann nicht stellen darf, wenn das Grundstück nicht zum Hof gehört.

    Für das GBA ist § 4 GBO maßgebend.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ok ok ok...
    ich muss mich wohl geschlagen geben, nachdem ich auch noch im Schöner/Stöber Rndr 569 nachgelesen habe .. :aufgeb:
    Aber es ist doch immer wieder schön, wenn man rausfindet, dass man jahrelang was gemacht hat, was gar nicht Not tut ....:D

  • Und bedenke, wie glücklich du deine/n Landwirtschaftsrichter/in gerade machst!


    Oder auch nicht. Der hat gerade 2/3 seines Pensums verloren... :strecker

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich muss der Auffassung von Ulf widersprechen.

    Zunächst ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 4 Abs.2 S.1 GBO ("zu einem Hof ... gehören"), dass die Führung eines gemeinschaftlichen Grundbuchblattes die Hofzugehörigkeit aller betreffenden Grundstücke voraussetzt. § 4 Abs.2 S.1 GBO enthält daher eine mit § 7 Abs.2 HöfeVfO identische und keine von dieser Norm abweichende inhaltliche Regelung. Der behauptete und als entscheidungserheblich herausgestellte Unterschied zwischen dem Inhalt beider Regelungen besteht daher in Wahrheit nicht. Aufgrund der für Hofgrundstücke geltenden rechtlichen Sonderregelungen ist es daher auch grundbuchverfahrensrechtlich nicht zulässig, ein nicht dem Hof zugehöriges Grundstück auf das für den Hof geführte Grundbuchblatt zu buchen (Meikel/Böttcher § 4 RdNr.41).

    Eine ganz andere Frage ist, unter welchen Voraussetzungen ein vom Hofeigentümer hinzuerworbenes Grundstück auf das Hofgrundbuchblatt eingebucht werden kann. Die Frage ist also nicht, ob das GBA die Hofzugehörigkeit des erworbenen Grundstücks prüfen muss (dass dem so ist, unterliegt keinem Zweifel), sondern auf welche Weise die Hofzugehörigkeit im Grundbuchverfahren nachzuweisen ist. Beantragt der erwerbende Hofeigentümer eine entsprechende Zubuchung, so soll ein besonderer Nachweis über die Hofzugehörigkeit des erworbenen Grundstücks allerdings nur erforderlich sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das hinzuerworbene Grundstück nicht zum Hof gehört (OLG Celle Rpfleger 1974, 433 = NdsRpfl 1974, 283; Schöner/Stöber RdNr.569). An der Richtigkeit dieser Auffassung habe ich jedoch erhebliche Zweifel, weil sie nach meinem Dafürhalten negiert, dass die Hofzugehörigkeit des erworbenen Grundstücks sowohl materiellrechtliche als auch verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Zusammenbuchung mit den bisherigen Hofgrundstücken ist. Der vom OLG Celle für ausreichend gehaltene diesbezügliche Antrag des Erwerbers ist in diesem Sinne aber für sich alleine keinesfalls ein ausreichender Nachweis, sondern bestenfalls dessen nicht nachprüfbares "Geschwätz", welches das GBA glauben kann oder auch nicht. Das GBA würde ja auch nicht auf die Idee kommen, einen Nacherbenvermerk bei einem Grundstück einzutragen, wenn nicht nachgewiesen ist, dass das Grundstück der betreffenden Nacherbfolge unterliegt. Stimmt man dieser Aussage zu -und man muss ihr zustimmen-, dann kann aber im Hinblick auf das unabhängig vom übrigen Vermögen des Hofeigentümers zum Zuge kommende Anerbenrecht für die vorliegende Problematik nichts anderes gelten.

    Im Ergebnis stimme ich daher der Auffassung von Mola zu.

  • Ich bin jedenfalls beruhigt, dass an unserem Gericht GBA und Lw-Gericht nicht jahrelang völlig daneben gelegen haben. Hinterfragt habe ich das ganze aber vorher trotzdem nicht, sondern mich auf die älteren Kollegen und den Lw-Richter verlassen :(.
    Jedenfalls werde ich an der hiesigen Praxis festhalten, da sie ja offensichtlich auch gut vertretbar ist.

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  • Ich muss der Auffassung von Ulf widersprechen.

    Zunächst ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 4 Abs.2 S.1 GBO ("zu einem Hof ... gehören"), dass die Führung eines gemeinschaftlichen Grundbuchblattes die Hofzugehörigkeit aller betreffenden Grundstücke voraussetzt. § 4 Abs.2 S.1 GBO enthält daher eine mit § 7 Abs.2 HöfeVfO identische und keine von dieser Norm abweichende inhaltliche Regelung.


    Das ist insoweit richtig. juris2112 verkennt dabei aber, dass sich meine Ausführungen auf Zubuchungsfälle nach § 4 Abs. 1 GBO beziehen, bei denen Grundstücke gleicher Gemarkung als Personalfolium gebucht werden sollen. Hierbei kommt es auf die Hofzugehörigkeitseigenschaft aus den dargestellten Gründen m.E. eben nicht an.
    § 4 Abs. 1 GBO gilt IMO für alle Grundstücke gleicher Gemarkung unabhängig von der Hofzugehörigkeit.

    § 4 Abs. 2 GBO erweitert für Hofgrundstücke diese Buchungsmöglichkeit.
    Bei einer Buchung nach Abs. 2 ist daher selbstverständlich immer nachzuweisen, dass die Grundstücke hofzugehörig sind.
    Vgl. insoweit auch meine Ausführungen in Post #6.

    Wie dem auch sei, im Endeffekt stimme ich Mola in folgender Aussage zu:

    Zitat von Mola


    Jedenfalls werde ich an der hiesigen Praxis festhalten, da sie ja offensichtlich auch gut vertretbar ist.


    ;)

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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