Bestätigung für Firma

  • Hallo, verzwicktes Problem:

    Eine Firma hat bei mir (Rechtsantragsstelle) folgenden Sachverhalt geschildert und bitte um Hilfe (- und ich jetzt auch...):

    Firma X nimmt an einer Ausschreibung in Litauen teil. Die litauischen Behörden möchten nun eine "Bestätigung", dass die Firma nicht strafrechtlich verfolgt wird in Deutschland.

    Mein erster Gedanke war: BZR, aber das gibt's doch nur für Privatpersonen, oder?

    Wer könnte so eine Bestätigung denn noch erteilen? Theoretisch könnte die Firma ja auch im Ausland strafrechtlich verfolgt werden oder so...???

    Ist eine prima Frage für Freitag mittag, oder?:)

  • Ein Unternehmen wird in Deutschland nie strafrechtlich verfolgt, arg. § 14 StGB. Insoweit kann es keine Bescheinigung hierüber geben.

    Andererseits kann gegen das Unternehmen selbst eine Geldbuße festgesetzt werden, § 30 OWiG. Daher könnte ein Ermittliungsverfahren gegen Verterter des Unternehmens auch als ein solches gegen das Unternehmen verstanden werden.

    Ferner verstehe ich nicht, was die Rechtsantragsstelle des Gerichtes damit zu tun hat. Liegen die Voraussetzungen für Beratungshilfe vor, so ist bei der Materie sicher nicht durch sofortige Auskunft zu helfen und es ist ein Berechtigungsschein zu erteilen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, welcher Antrag zu Gericht soll gestellt werden?

  • Antrag wurde keiner gestellt, die Angestellte der Firma ist nur schon von "Pontius zu Pilatus" geschickt worden, und wollte sich noch mal melden, falls ich zufällig etwas herausfinden würde.
    Im Sinne der "bürgerfreundlichen Justiz"...

  • Im Sinne der "bürgerfreundlichen Justiz"...

    In solchen Fällen ist die einzige bürgerfreundliche Antwort sofort auf einen Anwalt zu verweisen. Wer bei solchen internationalen Transaktionen tätig ist, braucht einen erfahrenen Anwalt.

    Entweder ist sich die Angestellte über die Tragweite ihrer Entscheidung nicht bewusst, dann hilft der Hinweis auf einen Anwalt sich umfassend beraten zu lassen, oder sie und der Anwalt versuchen das Gericht als Hilfskraft zu missbrauchen.

  • Bzgl. der/des GF: Führungszeugnis (bei fehlender Eintragung ergibt sich daraus, daß auch keine Verfolgung über § 14 StGB im Zusammenhang mit der GF-Tätigkeit vorlag); wenn es auch darum geht, daß keine Ermittlungsverfahren anhängig sind: Auskunft über die im ZStV gespeicherten Daten (§§ 495 StPO, 19 BDSG).

    Bzgl. der Firma: Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 GewO).

    Ergänzung: Alfred ist insofern zuzustimmen, daß dann auch deutlich gemacht werden sollte, daß der Hinweis auf die div. Registerauskünfte das eine ist - aber was die Firma dann im weiteren anstellt, ist ihre Sache.

  • So hab ich ihr das am Telefon auch bereits gesagt - dass ich sie nicht rechtlich beraten darf und kann, aber mich mal allgemein erkundigen werde, ob es so etwas ähnliches wie das BZR auch für Firmen gibt.

    Danke für die Tipps.

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