• Guten Morgen.

    nachdem ich seit ca. 2 Wochen begeistert dieses Forum beobachte, brauche ich jetzt mal fachlichen Rat in einer knuddeligen Sache.

    Im Jahre 2000 wurde bei der Eintragung einer Gesamtgrundschuld, die auf sämtlichen Grundstücken eingetragen werden sollte, ein Grundstück schlicht und ergreifend vergessen. Das ist offensichtlich keinem aufgefallen.
    Im Jahre 2001 wurde diese Grundschuld an die Sparkassse abgetreten und auch in dieser Urkunde wurde das betreffende Grundstück nicht mit aufgeführt.
    Das Grundstück wurde dann zwischenzeitlich an die Ehefrau des damaligen Eigentümers übertragen.

    Erst kürzlich fiel der Bank dann auf, dass das Grundstück nun lastenfrei im Grundbuch der Ehefrau eingetragen ist. Mit dem ersten Schrecken wurde hier ein Amtswiderspruch zugunsten der Bank eingetragen. Nun wehrt sich die Ehefrau und beantragt die Löschung des Amtswiderspruchs.

    Ich glaube, sie hat Recht, da die Sparkasse wegen der fehlenden Eintragung keine Gläubigerposition erlangt hat. Das Recht entsteht mit Einigung und Eintragung ins Grundbuch!

    Die Bank verlautet nun anwaltlich verteten ohne weitere Begründung, dass es bei der Eintragung des Amtswiderspruchs verbleiben soll.

    Wat nu? :confused:

  • Der Amtswiderspruch ist aufgrund des entsprechenden Antrags der Eigentümerin ohne weiteres zu löschen.

    Die Grundschuld kann mangels Eintragung (§ 873 Abs.1 BGB!) an dem besagten Grundstück nicht entstanden sein. Also war das Grundbuch richtig und nicht unrichtig. Unrichtig ist daher alleine der Amtswiderspruch.

    Alles andere liegt neben der Sache.

    Da das Grundstückseigentum inzwischen gewechselt hat, kann die Eintragung der Grundschuld aufgrund der damaligen Bewilligung des Voreigentümers auch nicht mehr nachgeholt werden. Die Bank hat also Pech gehabt. Die seinerzeitigen Vollzugsmitteilungen wurden von den Beteiligten und von Notarseite offensichtlich nicht gründlich überprüft.

  • Hm, nicht einfach!

    Ich stimme juris zu. Ein Amtswiderspruch hätte nicht eingetragen werden dürfen, da keine Grundbuchunrichtigkeit durch Eintragung vorliegt. Hier ist "lediglich" ein Teil des Eintragungsantrages nicht erledigt worden.


    Typischer Fall für die Versicherung. Der würde ich die Sache umgehend melden.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Die Bank hat also Pech gehabt. Die seinerzeitigen Vollzugsmitteilungen wurden von den Beteiligten und von Notarseite offensichtlich nicht gründlich überprüft.



    Und damit kann man dem Amtshaftungsverfahren gelassen entgegensehen (§ 839 III BGB). Zu den Rechtsmitteln im Sinne dieser Vorschrift gehört auch ein Erinnern an einen teilweise noch unerledigten Antrag (Palandt/Sprau, Rn 69 zu § 839 BGB). Und warum sich nun die Sparkasse aufregt ist auch unklar. Ihr ist doch laut Sachverhalt ein Recht an dem betroffenen Grundstück nicht abgetreten worden.

  • Danke schon mal für die raschen Antworten.

    Bin zum Glück nicht die zuständige Rechtspflegerin, die im Jahre 2000 den Fehler gemacht hat, sondern nur die panische Eintragerin des Amtswiderspruchs.
    Werde diesen wohl löschen.

    Vielen Dank und ein wunderschönes Wochenende:D

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