Schuldner arbeitet in der Schweiz

  • Hallo ihr Lieben,

    ich stehe vor einem Problem:

    Mein Schuldner arbeitet jetzt in der Schweiz und verdient überdurchschnittlich viel. Jetzt hat er einen Antrag dahingehend gestellt, dass der pfandfreie Betrag soweit erhöht wird, so dass er regelmäßig heimfahren kann zu seiner Familie. Auch hat er die Zweitwohnung in der Schweiz zu unterhalten.

    Bisher kein Problem (dachte ich)!

    Jetzt das Problem, das ich in Stöber Forderungspfändung in der Randziffer 38 ff. gefunden habe: Zur wirksamen Beschlagnahme muss der Drittschuldner der deutschen Gerichtsbarkeit unterstellt sein.

    Jetzt meine Frage, da ich in anderen Inso-Kommentaren nichts gefunden habe:

    :gruebel: Gilt dies auch hinsichtlich der Abtretung gemäß § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO?

  • Es gibt doch keine Pfändung sondern nur eine Abtretung. Die Frage ist, ob diese dem AG überhaupt vorliegt oder der Schuldner die pfändbaren Beträge selbst überweist. Wenn die Abtretung dem AG vorliegt, dürfte dieser die Beträge doch eh nicht nach deutscher Pfändungstabelle ermitteln.

  • Wir haben das Problem mit Grenzgängern nach Luxemburg.
    Der Arbeitgeber in Lux. muß eine Pfändung der Bezüge durch ein deutsches Gericht nicht akzeptieren (kein Zwang unsererseits), tut er es aber, kann es happig für den Schuldner werden. (Zustellung in Lux. ist zulässig)
    In der Insolvenz tritt der Schuldner aus einem bestimmten Grund ab: die RESTSCHULDBEFREIUNG! Will er diese erlangen, so hat er dafür zu sorgen, dass die pfändbaren Bezüge (die durch den Insolvenzverwalter / Treuhänder beziffert werden) zur Insolvenzmasse kommen.
    Natürlich muß ihm so viel verbleiben, dass er im angemessenen Rahmen leben und arbeiten kann.
    Das wird für einen redlichen Schuldner auch kein Problem darstellen, oder? :roll:

  • Im eröffneten Verfahren sind die pfändbaren Bezüge des Schuldners nicht abgetreten, sonder Insolvenzmasse, die Abtretung greift erst nach Aufhebung des Verfahrens.
    Wir haben regelmässig Schuldern mit Wohnsitz in der Schweiz. Es bleibt nichts anderes übrig, als das diese den pfändbaren Anteil gem. Tabelle an die Insolvenzverwaltung oder Treuhänder selber auskehren. Und da wir es ja nur mit redlichen Schuldnern zu tuen haben :teufel: darf da ja gar nichts schiefgehen.

    Sollte der Schuldner den pfändbaren Teil nicht abführen, dann steht ein Verstoss gegen Mitwirkungspflichten fest. Und der führt zur Versagung der RSB (Antrag, Gläubiger, etc, ich weiss).

    Die Schuldner in der Schweiz verdienen deutlich Geld, und versuchen sich natürlich regelmässig arm zu rechnen. Irgendwo ist natürlich mal Schluss: in einem solchen Fall wie oben genannt gäbe es hier entweder Zuschuss zu Fahrtkosten oder Zweitwohnung, nicht beides. Ein Schuldner, der arbeitet und auf sein Auto dabei zur Fahrt zur Arbeit angewiesen ist kann die Erhöhung des pfandfreien Betrages beantragen. Irgendwo gab es da eine Rechtsprechung zu, irgendein OLG, die habe ich jetzt aber gerade nicht greifbar.

  • Entscheidungen gibt es zu § 115 ZPO, die aber auch geeignet sind auf § 850f angewendet zu werden:

    OLG Ffm vom 08.05.1990 - 6 WF 53/90 - (JurBüro 1990 S. 1649) - Berechnung nach § 76 BGSH aber 14,00 DM je Entfernungskilometer

    OLG Koblenzvom 13.02.2002 - 9 WF 88/02 - (veröffentl. unbekannt)
    Berechnung 0,25 € je km x 2 x 220 : 12

  • Zitat von Hego
    Zitat von Hego



    OLG Koblenzvom 13.02.2002 - 9 WF 88/02 - (veröffentl. unbekannt)
    Berechnung 0,25 € je km x 2 x 220 : 12



    muss ich das verstehen?
    Also die kmAnzahl x 0,25 € versteh ich und den Rest x220:12 auch (Arbeitstage durch Monate) aber wieso x2?

    Kann mir das einer bitte erklären?

  • x2 soll wohl heissen hin und zurück, weil man die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz in der Regel ja nur einmal angibt.

  • Genau, § 76 BSHG geht von Entfernungskilometer aus und das OLG rechnet tatsächliche Fahrstrecke und das an 220 Tagen im Jahr, geteiltl durch die Monate....

  • Na ja, so dumm war das ja auch nicht, schließlich berechnet § 76 BSHG mit einem Pauschbetrag je Monat und Entfernungskilometer (aber nur bis 40 km). Wenn`s einfacher wäre, wäre es wohl kein deutsches Gesetz.:D

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