2. Betreuerausweis

  • Ich habe einen Betreuten, der Grundvermögen in der Türkei hat. Die netten Verwandten haben ihm bei ihrem letzten Besuch eine Unterschrift "abgejagt", dass sie das Grundvermögen verkaufen können.
    Nachdem die Betreuerin dieses mitbekommen hat, hat sie einen Rechtsanwalt in der Türkei beauftragt, der dieses unterbinden soll. Für die türkischen Behörden benötigt sie allerdings den Betreuerausweis im Original, eine begl. Abschrift reicht nicht aus. Dieses hat der RA auch bestätigt.

    Kann man einfach einen zweiten Ausweis ausstellen, oder spricht was dagegen?

  • Meines Erachtens spricht nichts dagegen, weil der Betreuerausweis ohnehin keinen öffentlichen Glauben genießt. Es liegt im Ergebnis kein anderer Fall vor, als wenn der Betreuer seinen Ausweis verschusselt und er dann einen neuen erhält. Auch in diesem Fall ist der ursprüngliche Ausweis nicht "aus der Welt".

  • Ich sehe das genauso wie juris2112.
    Gegen das Ausstellen eines neuen Betreuerausweises spricht m. E. nichts, da - wie mein Vorposter schon erklärte - jederzeit bei "Verlust" einen Neuen beantragt/ausgestellt werden kann.
    Wir hatten auch schon mal so einen ähnlichen Sachverhalt wie der des Threadstarters, dem Betreuer wurde damals ohne Bedenken einen 2. Betreuerausweis erteilt.

  • In diesen Fällen erteile ich eine 2. Ausfertigung des Betreuerausweises. Auf der Ausfertigung wird vermerkt "zum ausschließlichen Gebrauch zu der Vertretung des Betreuten in der Türkei", da ich davon ausgehe, dass dieser Ausweis nie aus der Türkei zurückkommt. Der Ausweis muss noch mit einer Apostille versehen werden. Die Apostille erteilt der Präsident des Landgerichts oder des Amtsgerichts, wenn es einen Präsidenten hat.

  • Nach meinen Erfahrungen wurden Betreuerausweise bisher im Ausland auch ohne Apostille anstandslos anerkannt, und zwar auch außerhalb der EU. Das mag wohl daran liegen, dass es sich beim Ausweis nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt.

  • Mit der Apostille waren wir uns auch nicht ganz sicher, das kommt wohl auf die zuständige Behörde im Ausland an.

    Witzig bei der ganzen Sache finde ich, dass das Grundvermögen des Betreuten bisher nicht im VZ aufgetaucht ist. Kommentar der Betreuerin:

    :unschuldi ".... hatte ich ganz vergessen".

    Nun bekommt sie eine schöne Rechnung. :D

  • Es gibt auch die Möglichkeit, eine Bescheinigung auszustellen, dass XY für Z zum Betreuer bestellt ist mit Aufgabenkreis A. So lösen wir solche Fälle.

    Thema Apostille: Meist wird für das Ausland eine Apostille verlangt.

  • Ich häng mich mal hier ran:
    Meine Geschäftsstelle meint den schwierigen Weg gehen zu müssen wenns auch einfach geht.
    Betreuerin möchte für die Rentenstelle eine beglaubigte Abschrift Ihres Betreuerausweis. Eine einfache Abschrift haben wir in der Akte, das Original hat wie gewöhnlich die Betreuerin.
    Ich würde der Betreuerin von der Abschrift in der Akte eine beglaubigte Kopie machen und zusenden.
    Meine Geschäftsstelle meint: das geht nicht. Die Betreuerin hat bitte hier anzutanzen und den Originalbetreuerausweis vorzulegen.

    Im Ergebnis kommt doch nichts anderes bei raus !?
    Was soll der Käse ?

    Zusatzfrage:
    Warum kann man es nicht so handhaben wie mit den Erbscheinen. Original bleibt bei der Akte und Betreuer bekommt ne Ausfertigung vom Ausweis.
    Ach ne, geht wohl nicht, da es kein Beschluss , Urteil usw. ist, sondern nur ein Ausweis, nicht wahr ?

  • Zitat

    Was soll der Käse ?

    Eine beglaubigte Kopie von einer einfachen Kopie? Das wäre Käse.


    Das ist mir grundsätzlich schon klar.
    Aber der Sinn der umständllichen Vorgehensweise erschliesst sich mir nicht.
    Und hätte ja sein können, dass jemand eine Vorschrift kennt, nach der beglaubigte Kopien auch anhand von Abschriften (nicht Kopie) erstellt werden dürfen.

    zur Erklärung:
    Abschriften = Zweitausdruck

    nicht Kopie

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