Zuschlag bei § 59 ZVG

  • Hab da auch mal wieder ein Problem:

    Gl. III / 2 beantragte im Termin das Recht III / 1 (140.000,00 EUR nebst 15% Zinsen) erlischt. Bank III / 1 und Schuldnerin waren nicht im Termin.
    Bank III / 1 hat lediglich Kapital zu 100.000 und Zisnen zu 40.000minderangemeldet.
    Daraufhin habe ich das Doppelausgebot zugelassen (bei dem abweichenden Ausgebot das Recht III/1 in voller Höhe nebst minderangemeldete Zinsen in die bar zu zahlenden Ansprueche aufgenommen). Geboten wurde natürlich nur auf abweichende Ausgebot abgegeben.

    Habe nun Sch. und Bank III / 1 um Stellungnahme bzw. Zustimmung zu dem Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingungen ersucht. Die Bank hat zugestimmt, Sch. nicht.

    Kann ich trotzdem Zuschlag erteilen? Bin nicht der Auffassung einfach zu sagen, da nur auf das abweichende Ausgebot geboten wurde, ist die Schuldnerin eben nicht beeintraechtigt bzw. ich kann eine Beeintraechtigung nicht feststellen.

    Ich sehe die Schuldnerin als beintraechtigt an (nicht zuletzt, da die Minderanmeldung bzgl. des Kapitals auf Eigentuemergrundschuld schließen lässt). Die Bank III / 2 entgegnet, dass saemtliche Rueckgewaehrsansprueche laut Grundschuldbestellungsurkunde abgetreten sind.

    Kommentierung und Rechtssprechung sind unklar - finde ich.

    Danke,
    Termin ist morgen, sorry ! !

    PS: Bei einzelnen Entscheidungen wurde das erloeschene Recht nicht als bar zu zahlenden Ansprueche aufgenommen, was ich auch nicht verstehe. Dies aber nur nebenei ;)

  • Kompliziert, kann ich keine verläßliche Antwort darauf geben, weil ein Doppelausgebot m.E. garnicht zulässig gewesen ist. Ein Doppelausgebot darf nur erfolgen, wenn ungewiß ist, ob eine Beeinträchtigung irgendeines Beteiligten vorliegt. Im geschilderten Fall ist auf jeden Fall der Gläubiger III/1 benachteiligt, denn jede Änderung des Deckungs- und Übernahmegrundsatzes ist grundsätzlich nachteilig. Es zwingt den Gläubiger, falls er überhaupt volle Deckung erhält, sein Kapital zurückzunehmen. Dabei erleidet er einen Zinsverlust. Da die Zustimmung von III/1 im Termin nicht vorlag, hätte der Antrag auf abgeänderte Versteigerungsbedingungen zurückgewiesen werden müssen.
    Da nun aber Doppelausgebot erfolgte und III/1 nachträglich zustimmte, ist natürlich die Frage, was nun? Falls überhaupt zulässig nach Doppelausgebot in diesem Fall den Zuschlag zu erteilen, gibt es auch bei diesem Ergebnis unterschiedliche Ansichten. Wenn ich mal davon ausgehe, daß III/1 mit vollem Kapital in die Verteilung kommt, kann man den Zuschlag erteilen, weil auf die gesetzlichen Bestimmungen nicht geboten wurde. Eine andere Meinung sagt, daß die gesetzlichen Bestimmungen prävalieren und alle Beteiligten einschließlich des Schuldners zustimmen müssen. Bei erster Variante würdest Du auf eine Aufgebotsform zuschlagen, die m.E. nicht hätte erfolgen dürfen, bei der 2. Variante fehlt die Zustimmung des Schuldners, so würde ich -bei aller Vorsicht in der Beurteilung dieses Falles- den Zuschlag vermutlich versagen.

  • Sehe ich wie Stefan, ohne die Zustimmung des Berechtigten und des Eigentümers hätte ich die abweichende Versteigerungsbedingung erst gar nicht zu einem Doppelausgebot zugelassen.

  • Danke.

    Habe auch im Termin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zustimmungen erforderlich sind. Hätte die Sch. nun auch die Zustimmung erklärt, hätte ich kein Problem und den Zuschlag heute erteilt.

    Praktisches Problem: Den Versagungsbeschluss schicke ich erstmal formlos an alle Beteilgten. Die Zustellung des Beschlusses ist ja wegen der Verkündung nicht vorgesehen. An die Gl. stelle ich dann nach Rechtskráft die Belehrung bzgl. Fortsetzung zu? Wie bei normalen § 33 Versagungsbeschlüssen. Oder wie macht ihr das?

  • Ich würde auch den Zuschlag versagen. Zustimmung des Eigentümers ist zwingend erforderlich (Wobei ich diese Aussage auch etwas vorsichtig formuliere, definitiv sag ich grundsätzlich ohne Blick in die Akte nix ;) )

    Wegen dem weiteren Handling: Versagung nicht nach § 33, sondern nach § 83 Ziff. 5 (+ ev. 6). Neuer Termin von Amts wegen, Beschluss an alle Beteiligten zustellen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • ...gerade kommt das Fax der Schuldnerin, dass sie zustimmt. Zwar 10 min zu spät - aber da bin ich mal grosszügig!

    Schade - hätte gern ´ne LG Entscheidung gehabt.

  • Ja!

    Zumal der Mangel bei § 83 Nr. 1 ZVG (sehe ich hier als einschlägig an) geheilt werden kann und dies ist durch die Zustimmungen der Gl. III/1 und der Sch. gegeben. wäre auch bei § 83 Nr. 5 der Fall

    Trotzdem danke vielmals für die Ausführungen.

  • Ich muss dies Sache nochmals aufwärmen.

    Habe morgen einen ZVG-Termin in dem der Gl. A aus Recht III/2 betreibt . Das Recht III/1 steht ihm (Gl. A) auch zu.

    Das gG setzt sich nun aus 800.000 EUR (BBR - Recht III/1) und 1.200.000,00 EUR (MBG - Zinsen Recht III/1 und Kosten) zusammen. VKW 440.000,00 EUR - also wird wohl keiner bieten.

    Nach telefonischem Hinweis will Gl. A das Erlöschen des Rechts III/1 beantragen. Daraufhin habe ich ihm entgegnet, dass dies zumindest betragsmäßig im gG nichts ändert wg. § 44 I ZVG (Deckungsgrundsatz).

    Nun will der Gl. u.U., dass das Recht ganz aus dem gG fällt.

    Kann man den § 44 I ZVG aussen vorlassen? M.E. geht dies nicht! Aber irgendwie schaffen es die Gl. doch immer einen ab und zu an sich selbst zu zweifeln.

  • Wenn Du einen Antrag nach § 59 ZVG auf Erlöschen des Rechts III/1 bekommst, mußt Du ihn berücksichtigen. Wenn die Zustimmungen aller Beteiligten vorliegt, dann wird nur abweichend ausgeboten, ansonsten Doppelausgebot.
    Der Antrag wird dem Gl. nur nichts nützen, weil dann auch der Kapitalbetrag in das geringste Bargebot mit aufzunehmen ist.

  • Zitat von Carsten

    <snip>
    Kann man den § 44 I ZVG aussen vorlassen? M.E. geht dies nicht! Aber irgendwie schaffen es die Gl. doch immer einen ab und zu an sich selbst zu zweifeln.



    Meiner Ansicht nach ist über den § 59 ZVG auch der § 44 Abs. 1 abänderbar.
    Der Ausgangsfall ist bei Teilungsversteigerungen ja auch nicht so abwegig, wenn ein nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bestehenbleibendes Recht nicht mehr valutiert, da kann auch der Gläubiger § 59 dahingehend beantragen, dass das Recht nicht bestehenbleibt und auch nicht ins Bargebot aufgenommen wird, er verzichtet auf jegliche Zuteilung aus dem Versteigerungserlös. Wenn die Eigentümer zustimmen, kann man dass dann so machen. Ist ja auch sinnvoll.

    In deiner Konstellation, Carsten, ist meiner Ansicht nach - wenn der Eigentümer und ev. nachgehenende Berechtigte zustimmen - die beantragte Abweichung schon möglich. Warum auch nicht? Der Gläubiger kann doch auf Zuteilung aus dem ersten Recht verzichten und Befriedigung aus dem zweitrangigen Recht erlangen ... Alles, wie gesagt, wenn der Eigentümer zustimmt!

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Dann aber muss die Zustimmung bereits im Termin bzw. davor erkärt werden durch den Sch. und weitere Beeinträchtigte! Beeinträchtigung ist gegeben, d.h. kein Doppelausgebot!

  • Zitat von Carsten

    Dann aber muss die Zustimmung bereits im Termin bzw. davor erkärt werden durch den Sch. und weitere Beeinträchtigte! Beeinträchtigung ist gegeben, d.h. kein Doppelausgebot!



    Das ist richtig. Wenn die Zustimmung bei der Feststellung der Versteigerungsbedingungen nicht vorliegt, ist der Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingungen zurückzuweisen.
    Nur auf die Aufnahme der Zinsen ins Bargebot könnte die Gläubigerin einseitig verzichten, aber dann liegst du ja immer noch beim doppelten Verkehrswert :(

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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