Zwangsversteigerungsantrag durch InsO-Verwalter

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe meine erste Versteigerung nach § 172 ZVG in 10 Jahren :eek:

    Gläubiger von III/1 beantragt abweichende Versteigerungsbedingungen nach § 59 ZVG dahingehend, dass das Recht nicht bestehenbleibt sondern erlischt. Grundschuld im Grundbuch über 100.000 € eingetragen. Gläubiger beantragt weiter, dass aber nur ein Betrag in Höhe von 30.000 € als bar zu zahlender Teil ins geringste Gebot aufgenommen wird.

    Grds. Doppelausgebot ist klar, aber kann der Gläubiger so auf seine Forderung verzichten? Müsste ich die Grundschuld komplett ins Bargebot nehmen und den "Verzicht" dann erst bei der Erlösverteilung berücksichtigen?

    Bin für jede Meinung bzw. jeden Hinweis dankbar!

    LG

  • Ich meine mal vor längerem gelesen zu haben, dass das ginge. Stößt bei mir aber nicht auf Gegenliebe und passt für mich nicht zu den Grundsätzen zum geringsten Gebot.
    Das wäre mE ein dinglicher Verzicht auf das Recht, der zum einen in entsprechender Deutlichkeit und Form zu erklären ist und zum anderen vor der Zuschlagserteilung eingetragen werden muss.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Als abweichende Versteigerungsbedingung kann auch das Erlöschen eines Rechts beantragt werden.

    Dem Antrag kann aber nur entsprochen werden, wenn die hiervon Beeinträchtigten zustimmen.
    Beeinträchtigt von dem Erlöschen ist m.E. der Eigentümer, da sein Recht auf das Entstehen einer Eigentümergrundschuld (wie bei Eintragung des Verzichts im GB) bzw. sein Eigentümererlöspfandrecht (bei vollständiger Berücksichtigung im bar zu zahlenden Teil) beeinträchtigt wird.

    Dem Antrag ist daher nur bei entsprechender Zustimmung des Insolvenzverwalters zu entsprechen, diese dürfte aber kein Problem werden.
    Wenn dem Antrag durch dem IV zugestimmt wird, muss man sich zudem überlegen, ob überhaupt noch die Notwendigkeit eines Doppelausgebots besteht, also etwaige weitere Beeinträchtigte vorhanden sind.

  • Ich habe nachgelesen, dass grds. eine Beeinträchtigung nicht auszuschließen ist, da das Bietverhalten bei größerem Bargebot anders sein kann, als bei bestehenbleibendem Recht. Es ist also immer eine Beeinträchtigung der nachrangigen Gläubiger möglich --> Doppelausgebot.

    Mein Problem war eher das mit dem Teilbetrag im Bargebot und dem Verzicht auf den Rest... :confused:

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