Hallo zusammen,
ich hab grad mal ein praktisches Problem:
Wie trage ich den Insolvenzverwalter im Rubrum des Anordnungsbeschlusses ein, wenn der InsO- Verwalter die ZV beantragt.
Bei Eigentümer ist kar. Den Eigentümer + InsO- verwalter.
Was aber bei beteiligter Gläubiger? Den Insolvenzverwalter?
Und woraus beantragt er?
Ich steh total auf dem Schlauch!
Zwangsversteigerungsantrag durch InsO-Verwalter
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heideröschen -
27. März 2007 um 10:49
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Wir schreiben das Rubrum wie folgt:
Herr XY als Insolvenzverwalter der Z-Bank -
Herr RA XY als Insolvenzverwalter über das Vermögen des S
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Und was schreibt ihr als bet. Gläubiger und aus was für nem Anspruch?
Ich grad nix schnall... -
Ich denke mal, Du meinst einen Fall von 172 ZVG. Der Insolvenzverwalter ist, wenn dieser Fall zutrifft, sowohl Gläubiger als auch Schuldner.
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Ja, den meine ich. Das Prinzip ist mir klar. Ich weiß nur nicht, wie ich das formulieren soll. Sonst schreibe ich immer:
Aufgrund steht gegen ein zu, und zwar
EUR Hauptforderung nebst % Zinsen seit dem
EUR einmalige Nebenleistung
EUR Kosten
sowie Kosten der gegenwärtigen Zwangsvollstreckung
aus dem im vorgenannten Grundbuch in Abt. III unter Nr. eingetragenen Recht.
Auf Antrag der Gläubigerin wird die Zwangsversteigerung des genannten Grundbesitzes angeordnet.Nur wie mache ich das jetzt?
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Mein AOB-Tenor lautete in so einem Fall:
1. Auf Antrag des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt ... wird gem. § 165 InsO, § 172 ZVG die Zwangsverwaltung des vorstehend genannten Grundbesitzes angeordnet.
Die Zustellung dieses Beschlusses an den Insolvenzverwalter ist im Sinne der §§ 13, 55 ZVG als Beschlagnahme des Grundbesitzes anzusehen.
Dem Insolvenzverwalter wird die Verwaltung des Objekts -einschließlich der Verfügung über Miet- und Pachtzinsforderungen- entzogen.
2. Als Verwalter wird Herr Rechtsanwalt ... bestellt. etc. (Ermächtigung zur Inbesitznahme). -
Es geht um die Anordnung der Versteigerung und nicht Verwaltung...
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Auf Antrag des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt ... wird gem. § 165 InsO, § 172 ZVG die Zwangsverwaltung des vorstehend genannten Grundbesitzes angeordnet.
Die Zustellung dieses Beschlusses an den Insolvenzverwalter ist im Sinne der §§ 13, 55 ZVG als Beschlagnahme des Grundbesitzes anzusehen.
Nimm den zitierten Text und setze Zwangsversteigerung statt Zwangsverwaltung. -
Hab ich auch schon gemerkt .
Sorry und Danke! -
Das ZVG enthält keine Vorschriften über den Inhalt des Anordnungsbeschlusses. Du kannst also schreiben und formulieren wie Du es möchtest, z.B. "auf Antrag des Inso-Verwalters X über das Vermögen des Y wird gem. § 172 ZVG die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von A-Dorf Blatt 4711 auf den Namen des Y eingetragenen Grundstücks angeordnet.
Eine Anspruch brauchst Du nicht anzugeben, weil es bei der Versteigerung auf Antrag des Inso-Verwalters auf eine Rangstelle des betreibenden Gläubigers nicht ankommt; alle im Grundbuch eingetragenen Rechte werden als bestehen bleibend in das ger. Gebot aufgenommen ( Deckungsgrundsatz ). -
Es geht um die Anordnung der Versteigerung und nicht Verwaltung...
Sorry, hab ich übersehen. Ich habe aber auch noch keine Verst. auf Antrag des InsO-Verw. angeordnet. Deswegen, für Versteigerung: wie Stefan. -
Beschluss
In dem Zwangsversteigerungsverfahren
RA x als Insolvenzverwalter Gläubiger und
Schuldner
über das im Teileigentums-Grundbuch
von
Blatt
Grundbuchamt
xxx
eingetragene Teileigentum
Eingetragener Eigentümer: xxx
Die Zwangsversteigerung wird auf Antrag des Insolvenzverwalters angeordnet.
Die Zustellung des Beschlusses an den Insolvenzverwalter gilt als Beschlagnahme des obigen Grundeigentums im Sinne §§ 13, 55 ZVG. -
habe zu dem geringsten Gebot eine Nachfrage:
Gemäß § 174 ZVG muss ich alle Rechte am Grundstück ins geringste Gebot als bestehend bleibend aufnehmen. Daneben sind auch die wiederkehrenden Leistungen der bestehen bleibenden Rechte im Bargebot zu berücksichtigen. Im Ergebnis muss ich dann die Rangklassen § 10 Abs. 1 Nr. 1-8 alle vollständig berücksichtigen.
So würde der Normalfall laufen. Ich habe aber eine spezielle Nachfrage zum § 174a ZVG.
Folgender Fall:
ZV wird angeordnet. Im Gutachten wird Zubehör festgestellt.
Gutachten wird über Zubehör eingeholt.
Nach Anhörung des Insolvenzverwalters gibt dieser diese Zubehörgegenstände aus der Insolvenzmasse frei.
Meine Frage nun:
Könnte der Insolvenzverwalter nunmehr diesen Antrag nach 174a ZVG stellen? -
m.E. nicht, da sich das Zubehör nach Freigabe nicht mehr auf das Versteigerungsverfahren erstreckt.
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da liegt mein Problem.
Ich hatte folgende Denkweise:
Der Insolvenzverwalter hatte Aufwendungen/Kosten um zu prüfen, ob die Zubehörgegenstände im Eigentum des Schuldners oder eines Dritten gehören (Festsstellumgskosten?). Nach Prüfung stellt er fest, dass diese im Eigentum eines Dritten stehen und gibt diese frei. Dadurch dachte/denke ich, dass die Voraussetzungen für einen solchen Antrag vorliegen, unabhängig davon, ob er die Gegenstände freigegeben hat. Aber bin am zweifeln, ob das so richtig ist. -
Ich hab jetzt keine Kommentierung zur Hand.
Aber m.E. hat der Antrag nichts mit der Freigabe oder den Kosten für das Zubehör zu tun.
Die Vorschrift sagt lediglich, dass der Verwalter beantragen kann, dass im geringsten Gebot eben nur die Verfahrenskosten gem. § 109 zu berücksichtigen sind und nicht die ansonsten vorrangigen Ansprüche.
So schafft er möglicherweise erst erfolgversprechende Versteigerungsbedingungen. -
Antragsberechtigt ist der IV nur, wenn er tatsächlich einen Anspruch nach § 10 I 1a ZVG hat.
Diesen müsste er erstmal zum Versteigerungsverfahren anmelden. Da durch den Kostenerstattungsanspruch die Bearbeitungskosten für die Verwaltertätigkeit zur Feststellung der Absonderungsrechte abgelten soll, halte ich die Freigabe, nach einem Blick in den Kommentar, nunmehr auch für unschädlich. -
Wie WinterM. Der IV muss erst mal Kosten nach 10 I 1a anmelden. Dann kann er den Antrag nach 174a stellen und dann musst du ein Doppelsuagebot machen.
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All: insoweit habe ich das verstanden. Ich hätte genauer fragen sollen:
Begründet allein dieser Sachverhalt (Prüfung was Zubehör ist und Freigabe) das Antragsrecht des IV, d.h. sind diese Kosten, sofern er diese anmeldet, Feststellungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a ? -
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