PfÜB trotz Ratenzahlung im EV-Verfahren

  • Kombi-Auftrag erteilt mit Titel.
    Fruchtlos mit Arbeitgeber im Protokoll, sofortige EV verweigert, Termin bestimmt auf 10.1.06, Ratenzahlung über drei Raten a`350,-- € vereinbart mit Schuldner.
    Am 10.1.06 werden 350,-- € bezahlt, Termin verlegt auf 14.2.06.
    Am 13.1. frägt das Amtsgericht per mail, ob bei mir der Titel liegt. Antwort: Ja, liegt hier, EV-Termin bestimmt, Raten vereinbart, nächster Termin 14.2.06. Leider habe ich nicht gleich nachgefragt, was die Fragerei soll.

    Das AG erlässt aufgrund einer Fotokopie "meines" Titels einen am 11.1.06 beantragten PfÜB und stützt sich darauf, dass bei mir - also theorethisch in einem Geschäftszimmer des Gerichts- der Titel vorliegt.
    PfüB wird zugestellt, kostet alles zusammen RA, AG und GV-Kollege ca. 86,-- €.
    Schuldner dreht durch und steht abends bei mir, wir hätten doch Raten vereinbart.
    Ich sehe das aber so, dass ich von Gl-Vertreterin einen Auftrag erhalten habe, den ich durchziehe. Ich habe Ratenzahlung vereinbart, da glaubhaft gemacht. Diese Ratenvereinbarung durch mich als "Bevollmächtigten"
    oder "Beauftragten" des Gläubigers wirkt auch für diesen .
    Der Pfüb hätte nicht bei Gericht und schon gar nicht ohne Vorlage des Original-Titels beantragt werden dürfen. Von mir hätte sie den Titel nicht zurück bekommen, wenn der Auftrag bei mir nicht zuvor zurück genommen worden wäre. Bitte um Feedback !!!!

  • Zitat von GVCom

    Ich sehe das aber so, dass ich von Gl-Vertreterin einen Auftrag erhalten habe, den ich durchziehe. Ich habe Ratenzahlung vereinbart, da glaubhaft gemacht. Diese Ratenvereinbarung durch mich als "Bevollmächtigten"
    oder "Beauftragten" des Gläubigers wirkt auch für diesen .
    Der Pfüb hätte nicht bei Gericht und schon gar nicht ohne Vorlage des Original-Titels beantragt werden dürfen. Von mir hätte sie den Titel nicht zurück bekommen, wenn der Auftrag bei mir nicht zuvor zurück genommen worden wäre. Bitte um Feedback !!!!



    Dem stimme ich in der genannten Form zu.

    Dass aufgrund einer Titelkopie ein PfÜB erlassen wird, habe ich noch nie gehört und dürfte wohl einmalig sein. Ohne Vorlage des Originaltitels spielt sich - zumindest nach meiner Auffassung - überhaupt nichts ab!


    P.S.:
    Schau mal hier ;) : https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=1480

  • Ich habe nur gehört, dass der GV in einem solchen Fall manchmal vorbeikommt und beim Rpfl vorzeigt und gleich wieder mitnimmt.

    Aber aufgrund einer Kopie eine PfüB erlassen? Nie nich :D

  • Meines Wissens hemmt die Ratenzahlungsvereinbarung nach § 903 ZPO doch wohl nur das eV-Verfahren und nicht die Zwvo insgesamt (ansonsten wäre wohl im Hinblick auf das GV-Protokoll ein Fall der §§ 775 Nr. 4, 776 ZPO gegeben) ?

    Somit war der Pfüb-Antrag m.E. zulässig und da die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorlagen (es existiert ein vollstreckbarer Titel und ich gehe davon aus, dass auch die übrigen Zwvo-Voraussetzungen vorliegen, da ansonsten das eV-Verfahren nicht hätte durchgeführt werden können), sehe ich keinen Anfechtungsgrund i.S.v. § 766 ZPO (auch wenn es Gläubigerseits sicher nicht die feine englische Art war und die Verfahrensweise des Vollstreckungsgerichts (Pfüb-Erlass ohne Vorlage des körperlichen Titels in vollstreckb. Ausfertigung) merkwürdig erscheint und ich den Pfüb ohne Titelvorlage nicht erlassen hätte).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ohne Vorlage des Originaltitels tut sich nichts, bei mir auf jeden Fall.
    Ob die Ratenzahlung im eV Verfahren die gesamte weitere Vollstreckung hindert, weiss ich nicht. Aber irgendwie stört mich auch das Verhalten des Gläubigers, kommt man mit Treu und Glauben weiter?

  • Es ist natürlich die Ausfertigung des Schuldtitels vorzulegen. Auf eine Kopie sollte man sich schon aus dem Grund nicht verlassen, daß eben etwas Anderes noch läuft. Der Erlass des PfÜB geht normalerweise binnen vier Wochen, so daß der Titel im nächsten Termin wieder vorliegt.
    Ich habe nie bei Ratenversprechen monatliche Termine ("Überweisungsträgervorlagetermine") durchgeführt, weil sich die Gläubiger meist recht schnell gemeldet haben, wenn die Rate nicht kam. Diese Ratenzahlungen beziehen sich aber nur auf das e.V.-Verfahren.

  • Stimme the bishop vollumfänglich zu. Die mit dem Gerichtsvollzieher vereinbarte Ratenzahlung hindert weitere Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich nicht, sie ist nur ein "Entgegenkommen" an den Schuldner. Aber auf jeden Fall - vollstreckbare Ausfertigung des Titels MUSS vorliegen, ganz klar.

  • Es ist ja schön und gut, dass der Schuldtitel dem Vollstreckungsgericht hätte vorliegen müssen, aber die Vollstreckungsmaßnahme ist beschlossen und der PfüB zugestellt. Weil der Titel tatsächlich existiert und die Vollstreckungsvoraussetzungen scheinbar vorlagen, bezweifele ich, dass man mit Erfolg gegen die Entscheidung vorgehen kann.

    Die Begründung, dass der beim Gerichtsvollzieher liegende Titel als praktisch dem Gericht vorliegend anzusehen sei, ist an den Haaren herbei gezogen.

    Letztlich wird nur eine Kontaktaufnahme mit dem Gläubiger (am besten durch den Gerichtsvollzieher) sein, damit der die Rechte aus dem PfÜB ruhen lässt oder eben auf das Einziehen weiterer Raten verzichtet.

  • Ich würde als Sculdner sogar Rechtsmittel gegen den PfÜB einlegen. Die dem AG vorgelegte Kopie reicht nicht aus, wenn auch das Verfahren selbst zulässig wäre.

  • Im Rahmen der Erinnerung wird der Gläubiger aber dem Vollstreckungsmangel abhelfen können (Vorlage des Titels). Da auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Erinnerung abzustellen ist, müsste diese dann zurückgewiesen werden.

    Fraglich ist hier vielmehr, wer die Kosten dieser Pfändung zu tragen hat. Die würde ich als Schuldner nicht zahlen wollen. Dem Gläubiger würde ich nahelegen, die Pfändung zurückzunehmen, sonst droht § 767 ZPO.

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