aufgabe Matierelles Recht

  • hallo leute,

    nachdem ich mich am wochenende intensivst mit materiellem recht beschäftigt habe habe ich leider noch ne frage. könntet ihr mir hier evtl.l helfen?

    Folgender Fall mit meiner lösung:

    A will für seine Tochter ein größeres Pferd bei Pferdehändler H kaufen und dafür das Pony Harry in Zahlung geben. Er bringt das Pony Harry zu H in den Stall. Man probiert mehrere Pferde für die Tochter aus. Es ist aber kein passendes dabei. A kauft deshalb für seine Tochter bei Fett ein Pferd. Als A das Pony Harry wieder abholen will, stellt er fest, dass H das Pony bereits an L für 3.100 € verkauft hat. Die Eigentumsurkunde für Harry befindet sich noch bei H.
    Welche Ansprüche hat A?

    Anspruchsgrundlage: § 985 ZPO Herausgabeanspruch

    Dann müsste A noch Eigentümer sein.
    Ist L beim Kauf gutgläubig i. S. von § 932 BGB gewesen? Hier dürfte L nicht in gutem Glauben sein, da ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. L hätte sich bei H nach der Eigentumsurkunde erkundigen müssen, dann hätte L gesehen, dass nicht H sondern A der Eigentümer des Pferdes ist.

    A kann also die Herausgabe des Pferdes von dem Besitzer L nach § 985 verlangen.


    Nun meine Frage: Wie ist es , wenn ich den sachverhalt so gewertet hätte, dass ich sage, L konnte nicht wissen, dass das Pferd A gehört und war gutgläubig.

    Dann hätte ja L das pferd behalten können.

    Was macht nun A?

    Hätte A dann einen Herausgabeanspruch nach § 812 wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen H?

    wie kommt der A sonst an sein geld?

  • Ich kenne mich jetzt nicht so sehr mit Pferden aus. Für den Fall, dass es eine Urkunde, ähnlich wie einen Kfz-Brief über den Halter des Pferdes gibt, dürfte L nicht gutgläubig gewesen sein. Wenn diese Urkunde nicht die vergleichbare Qualität hat, wird er wohl gutgläubig erworben haben. Ich gehe hierbei davon aus, dass das Eigentum an der Urkunde dem Eigentum am Pferd folgt. Abhandenkommen (935 BGB) scheidet ja durch die unmittelbare Besitzaufgabe aus.

  • Wenn L gutgläubig erworben hat, folgt der Herausgabeanspruch des A gegen H im Hinblick auf den erzielten Verkaufserlös aus § 816 Abs.1 S.1 BGB.

    Verbreitete Handelsgewohnheiten können den an das Verhalten des Erwerbers anzulegenden Sorgfaltsmaßstab bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit im übrigen durchaus verschärfen (MünchKomm/Quack § 932 RdNrn.35, 36; Palandt/Bassenge § 932 RdNr.10). Wie es sich insoweit beim Pferdehandel verhält, entzieht sich meiner Kenntnis.

  • Bei den Papieren eines Pferdes ist es tatsächlich beweislasttechnisch so wie bei Kfz-Papiere - wer das Papier hat, dem gehört das Hottehü...

    Zudem dürfte sich der Käufer im allgemeinen darauf verlassen, dass ein Händler nur eigene Pferde verkauft, sogenannter "Kommissionsverkauf" ist eher selten bzw. wird dann nur im Innenverhältnis bekannt. Normalerweise verkauft die Privatperson entweder direkt an den Händler oder an eine andere Privatperson.

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