Öffentliche Zustellung - praktische Handhabung

  • Hallo liebe KollegInnen!

    Ich habe in einer FGG-Familiensache das Problem, dass der derzeitige Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Ag. nicht zu ermitteln ist.

    Die anwaltlich vertretene Ast'in hat beantragt, den PKH- und den Hauptsacheantrag öffentlich zuzustellen, was ich auch veranlasst habe.

    Wie muss ich denn nun im Verfahren mit weiteren Schriftstücken verfahren? Muss ich alles (z.B. Ladungen, Beschlüsse) nun von Amts wegen öffentlich an den Ag. zustellen oder nur auf wiederholten Antrag der Ast'in oder kann ich - da sich ja der Ag. auf die erste öffentliche ZU nicht gemeldet hat - ganz von weiteren förmlichen Zustellungen absehen?

    :haewiejet :gruebel:

    Jemand Erfahrungen oder eine Meinung dazu?

    Da diese Dinge mit öffentlicher ZU zum Glück hier recht selten vorkommen, bin ich da momentan ziemlich unsicher

    :peinlich:

    und dankbar für weitere Äußerungen von Euch!

    :habenw

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ist das von Bedeutung??

    Es geht um einen Antrag auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung nach § 1618 S. 3 BGB.

    Ulf

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  • Nachdem der Antrag bereits zugestellt ist, würde ich nach Anhörung des Antragstellers und ggf. des Kindes direkt entscheiden (PKH + Hauptsache) und die Entscheidung wiederum öff. zustellen. Ich denke nicht, dass weitere Schriftsätze anfallen werden.

  • Die öffenliche Zustellung einer Ladung hat das LG für zulässig erachtet. Im e.V.-Verfahren kann bei Nichterscheinen allerdings kein HB ergeheh. Inwieweit es also Sinn macht eine Ladung öffentlich zuzustellen, muß jeder selbst beurteilen. ;)

  • Ist ne Idee!

    Aber müsste ich nicht den Ag. auch noch zu einer persönlichen Anhörung laden?!?
    (Bisher ist es bei mir in diesen Verfahren nie so weit gekommen...)

    Ulf

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  • Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht. Sonst hätte ich die Sache schon an den Richter abgegeben, der ja bei gemeinsamer Sorge zuständig sein soll (siehe z.B. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…amens%E4nderung)! ;)

    Es laufen hier noch andere F-Verfahren gegen den Vater (da ist die Anschrift allerdings bisher auch nicht bekannt). Könnte also doch passieren, dass er irgendwann von meinem Verfahren Wind bekommt und sich dann meldet.

    Ulf

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  • Das wäre dann Pech für den Vater. Wenn die RM-Frist nach Bewirkung der Zustellung abgelaufen ist, wird er wohl nichts mehr machen können, aber:

    Wer sich nicht um sein Kind kümmert, und sich verpisst, der hat´s auch nicht besser verdient.

  • @ Ulf

    Meiner Meinung nach kannst du nicht von weiteren förmlichen Zustellungen absehen, bloß weil sich der Antragsgegner auf die erste nicht gemeldet hat.

    Werden weitere Beschlüsse erlassen oder musst du den Antragsgegner laden, so würde ich dies, allerdings nur auf Antrag der Antragstellerin, öffentlich zustellen.

    Im ZPO Verfahren muss die öffentliche Zustellung für den Einzelfall bewilligt werden. Würde das auch im FGG Verfahren so handhaben. Du bist damit auf jeden Fall auf der sichereren Seite.

  • Ich handhabe das sehr streng bei den öffentlichen Zustellungen. Ich ermittel immer wieder den Auftenthalt bevor ich öffentlich zustelle, denn wir hatten bei meinem Gericht mal nen Fall da hat ein Rechtspfleger einen furchtbar auf den Deckel bekommen, weil er nicht nach einiger Zeit nochmal ermittelt hat, wo der Typ hin ist bzw. sich nach Ansicht des Obergerichts nicht genügend gekümmert hat. Der Typ war nämlich dann wieder aufgetaucht und der Rpfl. hat nix mitbekommen. Da hat man sogar die Auffassung vertreten, dass sei u.U. sogar haftungsrechtlich interessant (Regressfall?) .Das hat richtig Ärger gegeben. Werd mal sehen ob ich die Entscheidung irgendwo finde.

  • Ich bin da eher zurückhaltend. Eine Einwohnermeldeamtsanfrage ist mindestens drin.

    Im krassesten Fall habe ich mal ein rechtskräftiges Versäumnisurteil bekommen, das dadurch zustandegekommen ist, dass an den Beklagten = aktiver Justizbeamter eines anderes Gerichts stets öffentlich zugestellt worden ist. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte sei unbekannten Aufenthalts, hat dem Gericht ausgereicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Eine Behauptung der Klägerseite, der Beklagte sei "u.A." ohne weitere Nachweise mit aktuellem Datum läuft bei mir nix. Vor nicht langer Zeit habe ich mittels einer EMA-Anfrage die neue Anschrift erhalten, wozu die Parteivertretung wohl nicht in der Lage war. Erst ist die Partei dran und wenn mir die Sache nicht geheuer ist, dann werde ich anschließend selbst noch einmal aktiv. Die öffentl. Zustellung ist wirklich die allerletzte Alternative.

  • Zuständig für deren Erteilung sind die Einwohnerdienststellen. Sie bescheinigen, daß der Gesuchte nicht auffindbar ist. Damit sind für mich die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung gegeben. Veranlassen muß der Antragsteller/Gläubiger die Anfrage, die in Hamburg ab 9,50 EUR (je nach Suchaufwand in der Einwohnerdienststelle) kostet.

  • Bei uns läuft es in der Regel so, dass eine EMA-Anfrage mit dem Ergebnis "abgemeldet nach unbekannt" und eine zusätzliche negative Postanfrage als ausreichend angesehen werden. Eine mir gerade nicht geläufige Entscheidung in unserem Beritt besagt, dass die Anforderungen nicht überzogen werden dürfen. Manche schalten auch noch eine Detektei ein, was aber wohl kaum zur Bedingung gemacht werden kann.

  • Ja, schön!
    Also mein Ag. ist leider wirklich nicht auffindbar.
    Lt. EMA noch unter der alten Anschrift gemeldet aber alle Zustellversuche (mit verschiedenen Zustellfirmen) blieben erfolglos und auch die formlos verschickte Post kam zurück. Der aus früheren Verfahren bekannte RA des Ag. hat derzeit - angeblich - auch keinen Kontakt und kann keine neue Anschrift mitteilen.
    Wenn förmlich zustellen, dann m.E. in diesem Fall öffentlich.

    Meine ursprüngliche Frage war ja, ob ich hier nun weiterhin unbedingt die sonst üblicherweise förmlich zuzustellenden Schriftstücke wie z.B. Ladungen oder Beschlüsse förmlich (öffentlich) zustellen muss oder nicht.

    Ulf

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  • Also wie bereits gesagt, ich würde alles weitere öffentliche zustellen.
    Ich bin dabei natürlich davon ausgegangen, dass die Vorraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen.

    Auch unser OLG hat im Jahre 2001 beschlossen, dass es in der Regel ausreichend ist, wenn Nachforschungen beim zuständigen Einwohnermeldeamt und der zuletzt zuständigen Poststelle ergebnislos verlaufen und Zustellungen mit den Vermerk " Empfänger unbekannt" zurückgelangt sind. Weiteren Nachforschungen bei Nachbarn oder Nachmietern der ehemaligen Wohnanschrift sind nicht erforderlich.

    Unter diesem Aspekt mache ich auch selbst keine Nachforschungen. Wenn die Parteien die Erfordernisse erfüllen, dann stelle ich öffentlich zu.

  • Wenn zugestellt werden muss, dann würde ich nie davon ablassen - mag der Aufwand mit öffentlichen Zustellung auch größer und im Ergebnis fruchtlos sein. Die Rechtslage ist doch die, dass ohne Zustellung keine Fristen zu laufen beginnen, Entscheidungen also nie rechtskräftig werden. Und vor allem: Wie begründest Du das, wenn der Antragsgegner doch mal wieder auftaucht, vielleicht noch mit Rechtsanwalt? Dann hast Du in mehrfacher Hinsicht echte Probleme.

    Mit der - sinnlosen oder nicht sinnlosen - öffentlichen Zustellung stehst Du auf der sicheren Seite. Abgesehen davon, dass sich doch zumindest die Justiz an das geltende Recht halten möchte. ;)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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