Verwertung von Kabeltrommeln pp.

  • Hallo!
    In einem Ermittlungsverfahren (Entziehung von elektrischer Energie ...) wurden bei dem Beschuldigten 2 Kabeltrommeln und Verlängerungskabel sowie eine Tischleuchte beschlagnahmt. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Angeklagte auf die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände verzichtet und nun sitze ich damit zu.
    Ich habe mir die Asservate mal beifügen lassen - das sieht alles noch ganz gut aus und von einer Vernichtung möchte ich mal absehen. Und nun?
    Die Versteigerung durch einen Gerichtsvollzieher dürfte nicht lohnenswert sein. Habe nun § 66 StVollstO gefunden. Aber soll ich nun ersthaft dem OLG-Präsidenten fragen, ob die Gegenstände für die Justizverwaltung verwendet werden sollen?!? :confused: Da ich am Amtsgericht nur für die Vollstreckung gegen Jugendliche zuständig bin und Asservate (außer Btm) da nur alle Jubeljahre vorkommen stehe ich mal wieder auf dem Schlauch und bin für alle Anregungen dankbar. :)

  • Die Abwicklung der nicht rechtskräftig eingezogenen Asservate ist in Berlin Sache der Staatsanwaltschaft und dort Sache des Dezernenten, nicht des Rechtspflegers. Das gilt auch, wenn der Verurteilte auf die Gegenstände verzichtet hat.

  • Die Abwicklung der nicht rechtskräftig eingezogenen Asservate ist in Berlin Sache der Staatsanwaltschaft und dort Sache des Dezernenten, nicht des Rechtspflegers. Das gilt auch, wenn der Verurteilte auf die Gegenstände verzichtet hat.



    Bei uns macht das auch die STA!

  • Das ist bei uns (in Bayern) auch so. Als Rpfl am Amtsgericht in der Jugendstrafvollstreckung habe ich noch nie etwas mit der Asservatenbehandlung zu tun gehabt.
    Ich würde des Verfahren zur Asservatenbehandlung an die StA weiterleiten.

  • Das wäre ja super !! Steht das irgendwo :oops: ?? Ich habe bis jetzt nur die Btm an die StA geschickt. Bei allen anderen Asservaten meckert die Geschäftsstelle immer falls ich die Asservate mal übersehe :( .

  • @ Dirk:
    In der Einführung zu den RiStBV steht, dass die Richtlinien für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, nur dann gelten, wenn in den Richtlinien zum JGG nichts anderes bestimmt ist. In den dortigen Richtlinien steht (habs grade nachgelesen, hatte da vorher noch nicht reingeschaut :oops: ) unter Richtlinien zu §§ 82 - 85 II Ziffer 4, dass die Nebengeschäfte "von dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Beamten bei dem zunächst als Vollstreckungsleiter berufenen Jugendrichter" ausgeführt werden. Das sind ja eigentlich die ganz normalen Mitteilungen, Zählkarten, pp. oder? Wozu gehört dann die Behandlung der Asservate?!?:confused:
    Was anderes habe ich nicht gefunden, dann kann ich also davon ausgehen, dass ich die Asservate in Zukunft sämtlich zur StA schicke ?!?
    Sorry, dass ich nochmal so nachfrage, aber - ich weiß, dass das keine Entschuldigung ist - meine Vorgänger am jetzigen und auch am vorherigen Gericht haben die Asservate in Jugendsachen immer selbst verhackstückt :teufel: .
    Danke an alle für die schnellen (und für mich günstigen :D ) Antworten !!!

  • Kann man nicht mal bei der zuständigen Abteilung der StA anrufen? Die werden ja noch mehr Amtsgerichte in ihrem Bezirk haben und wissen daher doch sicher, wie genau zu verfahren ist?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich hatte (zu Recht) gehofft, hier schon mal vorab Antworten zu finden. Ich rufe sonst schon öfter mal an, wenn tatsächlich mal Jugendliche in den Knast müssen (dann meist mit x einbezogenen Verfahren) und ich Hilfe für die Strafzeitberechnung brauche. Meine frühere Ausbilderin dort (da rufe ich der einfachheithalber immer an) grinst glaub ich schon, wenn sie meine Nr. im Display sieht. Kommt schon ab und an im Jahr mal vor...

  • Meine frühere Ausbilderin dort (da rufe ich der einfachheithalber immer an) grinst glaub ich schon, wenn sie meine Nr. im Display sieht.


    Solange sie noch grinst und nicht flüchtet :D

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hier in BW werden die Asservate, die im Jugengerichtsverfahren anfallen auch vom dortigen Rpfl. erledigt. Bzgl. der angesprochenen Gegenstände würde ich bei der Verwaltung nachfragen, ob Verwendungsmöglichkeit besteht.

  • Ich würde die Finger von der Verwertung lassen. Überleg dir nur mal der Verurteilte gibt an, er sei dicht gewesen oder zugedröhnt un d ficht seine Erklärung an! Dann stehst du da und hast den Kram versilbert!
    Also selbst bei der StA muss das der StA machen und eigentlich wäre der richtige Weg, ein Nachverfahren zu machen (macht aber keiner).
    Aus den genannten Gründen haben wir in meiner Zeit bei der StA bei Verzicht die Finger von der Verwertung gelassen. Steht auch irgendwo in der RiStBV *grübel* nur wo, ist eher so als Umkehrschluss- glaube ich-.

  • Zitat

    In der Einführung zu den RiStBV steht, dass die Richtlinien für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, nur dann gelten, wenn in den Richtlinien zum JGG nichts anderes bestimmt ist. In den dortigen Richtlinien steht (habs grade nachgelesen, hatte da vorher noch nicht reingeschaut :oops: ) unter Richtlinien zu §§ 82 - 85 II Ziffer 4, dass die Nebengeschäfte "von dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Beamten bei dem zunächst als Vollstreckungsleiter berufenen Jugendrichter" ausgeführt werden. Das sind ja eigentlich die ganz normalen Mitteilungen, Zählkarten, pp. oder? Wozu gehört dann die Behandlung der Asservate?!?


    Die Verwertung nicht gerichtlich eingezogener Asservate ist kein Akt der Strafvollstreckung und gehört auch nicht zu den Nebengeschäften. Daher auch keine Zuständigkeit des Jugendgerichts. Grundlage der Vollstreckung und der Nebengeschäfte ist die gerichtliche Entscheidung und nichts anderes. Hier gibt es aber gerade keine gerichtliche Entscheidung. Die Asservate werden bei der StA verwahrt und sind auch durch diese so oder so abzuwickeln.

  • Ich versuche grade den zuständigen Staatsanwalt bzw. seine Geschäftsstelle an die Strippe zu bekommen - scheint noch keiner im Hause zu sein.
    Mir scheint die eben von Dirk gelieferte Begründung aber schlüssig, da die von mir schon genannte Kollegin bei der Staatsanwaltschaft mir mitgeteilt hat, dass die dortigen Rechtspfleger per Dienstanweisung Asservate nur bearbeiten, wenn sie rechtskräftig eingezogen worden sind. Alles andere macht der/die StAnwalt/StAnwältin. Ich melde mich nochmal, wenn ich jemanden erreicht habe.

  • Die außergerichtliche Einziehung wird bei der StA durch den Staatsanwalt erledigt, weil sie eine Enteignung darstellt und dabei u. U. auch fremde Rechte (Pfandrechte pp) zu beachten sind.
    Bei gerichtlich eingezogenen Asservaten ist die Lage natürlich anders. Hier ist die Verwertung Akt der Strafvollstreckung und durch den Rechtspfleger zu erledigen.

  • Hurra! Staatsanwalt erreicht und der sagt doch tatsächlich, dass ich ihm die Asservate immer übersenden soll !!! :D :D :D
    Hätte ich das doch bloß schon mal eher problematisiert ;) .

    Vielen Dank noch mal Euch allen und einen schönen Tag noch!

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