Nichtvorlage der Abtretung beim Arbeitgeber

  • Der Treuhänder hat dem Arbeitgeber des Schuldners die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO vorzulegen. Was ist, wenn er das nicht macht?

    Besonders oft legt der TH zwar den Eröffnungsbeschluss vor, aber sonst nichts. Aufgrund des Eröffnungsbeschlusses muss der AG den pfändbaren Betrag an den TH/IV überweisen. Diese Verpflichtung entfällt mit der Aufhebung des Verfahrens.

    Der AG erhält weder den Aufhebungsbeschluss noch sonst was. Nach Aufhebung des Verfahrens zahlt der AG rechtsgrundlos an den TH wenn dieser ihm die Abtretung nicht vorgelegt hat. Was ist, wenn der AG von der Aufhebung des Verfahrens erfährt und die Zahlungen an den TH einstellt weil er keine Abtretung hat. Er zahlt nun wieder an den Schuldner. Schließlich ist es nicht seine Aufgabe den TH zur Vorlage der Abtretung aufzufordern.

    Dass er ohne die Abtretung an den TH zahlen muss ergibt auch keinen Sinn, denn sonst wäre die Vorschrift des § 287 Abs. 2 InsO so nicht erforderlich gewesen. Der Gesetzgeber hätte den AG einfach verpflichten können für die Dauer von sechs Jahren an den TH zu zahlen. Das hat er aber nicht gemacht, sondern hat die Abtretung vorgeschrieben.

    Danke für Eure hoffentlich zahlreichen Meinungen. Für Fundstellen bin ich besonders dankbar.

  • Und was macht der Schuldner im Verfahren? Hat der die vollständige Zahlung des Gehaltes an TH und Gericht mitgeteilt und gefragt was er machen soll? Was hat der TH angezeigt? Und ist das dem Gericht bekannt?
    Was könnte weiter passieren: Schadensersatzpflicht des TH wenn er schuldhaft die Beträge nicht einzieht und es drohtVersagung der RSB wenn der Schuldner das Geld einfach ausgibt, ohne sich Gedanken zu machen.

  • Das ist ja eben die Frage. Der TH hat die Eröffnung angezeigt und dann nichts mehr.

    Nach Beendigung des Verfahrens sind der Eröffnungsbeschluss und die darin getroffenen Anordnungen unwirksam.

    Was ist wenn jetzt ein Neugläubiger pfändet, was er ja darf und der TH legt die Abtretung nicht vor. Dem AG ist aber die Beendigung des Verfahrens bekannt.

    Legt der TH die Abtretung nicht offen, hat der AG keine Verfügung und damit keine Verpflichtung/Berechtigung an den TH zu zahlen.

    Haftet der dann, wenn der AG an die Pfändungsgläubiger zahlt?

    Würde der Schuldner das Geld erhalten, wäre er natürlich verpflichtet, das an den TH abzuführen (Nehrlich/Römermann Rn. 37 zu § 295 InsO).

    Viele TH sind sehr spärlich mit dem was sie dem AG schicken. Denen scheint es das Wichtigste zu sein, dass das Geld kommt, egal ob aufgrund Beschluss oder Abtretung.

  • Nun, das ist es ja letztendlich, worum es geht: das Geld.
    Eine Pfändung würde mir als Gericht keine Angst machen, die Abtretung geht vor vom Datum. Der Arbeitgeber leistet mit Sicherheit befreiend. Aber wenn der Treuhänder keine Beträge einzieht, dazu ist er verpflichtet, dann wird er meiner Ansicht nach Schadensersatzpflichtig.

  • Danke Harry,

    so sehe ich das auch. Den AG schützt § 407 BGB. Und dann muss der TH sehen wie er an das Geld kommt und muss sich ggfs. mit dem Pfändungsgläubiger auseinandersetzen.

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