Grundbuchberichtigung und Ausschlagung

  • Ich habe mal wieder einen Fall, bei dem ich nicht so recht weiterkomme: der Eigentümer eines Grundstücks verstirbt und hinterlässt ein notarielles Tetament. In diesem werden die minderjährigen Kinder als Erben eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker beantragt die Grundbuchberichtigung, daraufhin werden die Kinder als Eigentümer und der TV-Vermerk eingetragen. Ca. 6 Monate später schlägt die Mutter für die minderjährigen Kinder aus, die Genehmigung des Familiengerichts erfolgt fast ein Jahr später (es war wohl recht kompliziert, die Überschuldung des Nachlasses festzustellen). In der Zwischenzeit wird auf Antrag des Testamentsvollstreckers ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Jetzt möchte die Mutter, dass das Grundbuch berichtigt wird und die Kinder aus dem Grundbuch rauskommen und ich als habe keine Ahnung, ob und was ich jetzt mit dem Grundbuch zu machen habe.

  • Raum für ein Amtswiderspruch dürfte - denke ich - nicht gegeben sein, da das GBA bei Eintragung der Kinder als erben damals keinen Fehler begangen hat.

    Eine Berichtigung auf die wahren Erben kann derzeit wohl auch nicht erfolgen, da diese im Moment nicht feststehen.

    Folge:
    Das GBA kann im Moment gar nichts weiter machen. Es sollte jedoch die Angelegenheit im Auge behalten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nachdem die "Ausschlagung" erst sechs Monate nach erfolgter Grundbuchberichtigung erklärt wurde, kann es sich hierbei im Rechtssinne eigentlich nur um die Irrtumsanfechtung der ausdrücklichen Erbschaftsannahme bzw. der konkludenten Erbschaftsannahme infolge Fristversäumung handeln (§§ 1954, 1956, 119 Abs.2 BGB). Sollte diese Anfechtung nicht verfristet sein und auch in der Sache durchgreifen (famG Genehmigung wurde erteilt, während des Genehmigungsverfahrens war die Anfechtungsfrist gehemmt), ist das Grundbuch durch die wirksam gewordene und ex tunc wirkende Ausschlagung im Hinblick auf die eingetragene Erbfolge unrichtig geworden. Nach wie vor richtig ist dagegen der eingetragene TV-Vermerk, weil die TV-Anordnung des Erblassers in aller Regel nicht davon abhängt, wer letztlich Erbe wird.

    Was tun?

    Zunächst hat Ulf natürlich völlig recht, wenn er darauf hinweist, dass ein Amtswiderspruch schon mangels seinerzeitiger Gesetzesverletzung des GBA nicht in Betracht kommt. Fraglich kann also alleine sein, ob eine Grundbuchberichtigung i.S. des § 22 GBO möglich ist und in welcher Weise diese ggf. zu erfolgen hätte. Da das GBA die Einhaltung der Anfechtungsfrist nicht überprüfen kann, kommt eine Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Unrichtigkeitsnachweis nicht in Betracht, sodass nur die Berichtigungsmöglichkeit aufgrund Bewilligung verbleibt. Diese nach § 29 GBO formbedürftige Bewilligung ist nicht vom Testaments-vollstrecker, sondern von der Mutter abzugeben, weil die zu beseitigende bloße Buchberechtigung der Kinder keinen Nachlassgegenstand darstellt und daher auch nicht nach § 2111 BGB der Verfügungsbefugnis des TV unterliegen kann (der TV hat somit lediglich ein Antragsrecht). Der TV kann nämlich nur über den "Nachlassgegenstand Grundstück" verfügen, nicht aber über die Buchposition Dritter, die mit dem Nachlass (infolge Ausschlagung) überhaupt nichts zu schaffen haben kann.

    Wenn wir unterstellen, dass die Mutter eine solche nach § 29 GBO formbedürftige Berichtigungsbewilligung abgibt, so stellt sich zunächst die Frage, ob diese Bewilligung ihrerseits wieder einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf. Dies ist zu verneinen, weil keine rechtsgeschäftliche Verfügung, sondern eine bloße Grundbuchberichtigung in Frage steht und daher kein Genehmigungstatbestand erfüllt ist. Die nächste Frage ist, auf welche Weise die Grundbuchberichtigung erfolgen soll. Sie ist dahingehend zu beantworten, dass anstelle der Kinder natürlich wieder der Erblasser als Eigentümer im Grundbuch einzutragen und daher der Buchstand herbeizuführen ist, wie er vor Eintragung der Erbfolge bestanden hat. Die Erwägung, dass ein Toter grundsätzlich nicht mehr im Grundbuch eingetragen werden kann, muss hier hinter das zweifelsfrei bestehende Grundbuchberichtigungsinteresse der Kinder zurücktreten. Schließlich ist -drittens- zu fragen, ob mit Wiedereintragung des Erblassers auch der TV-Vermerk zu löschen ist, weil dieser nur zusammen mit der Erbfolge im Grundbuch einzutragen ist (§ 52 GBO). Dies ist zu verneinen, weil das Grundbuch im Hinblick auf die eingetragene TV ja richtig ist, es somit -im nachhinein betrachtet- nur an der Voreintragung der Erbfolge mangelt und der TV-Vermerk ohne die Voreintragung dieser Erbfolge nicht inhaltlich unzulässig wird (Demharter § 53 RdNr.13; Bestelmeyer ZEV 1996, 261; a.A. Meikel/Kraiß § 53 RdNr.18; Schaub ZEV 1996, 151; offengelassen von BayObLGZ 1995, 365 = ZEV 1996, 150 = Rpfleger 1996, 148).

    Natürlich habe ich bei den vorstehenden Ausführungen unterstellt, dass das NachlG nach der erfolgten Anfechtung der Erbschaftssannahme keine anderweitigen Erben (durch Erbschein) festgestellt hat. In diesem Fall könnte die Grundbuchberichtigung natürlich ohne Berichtigungsbewilligung erfolgen, weil der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs durch den Erbschein formgerecht geführt werden kann.

  • Die nächste Frage ist, auf welche Weise die Grundbuchberichtigung erfolgen soll. Sie ist dahingehend zu beantworten, dass anstelle der Kinder natürlich wieder der Erblasser als Eigentümer im Grundbuch einzutragen und daher der Buchstand herbeizuführen ist, wie er vor Eintragung der Erbfolge bestanden hat. Die Erwägung, dass ein Toter grundsätzlich nicht mehr im Grundbuch eingetragen werden kann, muss hier hinter den zweifelsfrei bestehenden Grundbuchberichtigungsanspruch der Kinder i.S. des § 894 BGB zurücktreten.


    Da wäre ich jetzt sicherlich nie drauf gekommen aber es klingt völlig logisch. Ich denke auch, dass man so verfahren kann.

    Was die Frage der famG Genehmigung angeht, stimme ich juris2112 ebenfalls zu.

    Ulf

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  • Hallo, ich hätte da noch zu #3 einige ergänzende Fragen:
    zweifelsohne sind Kinder auf Grund der wirksamen Ausschlagung nie Erbe gewesen (und wenn auch nur eine Fiktion ist). Das Grundbuch ist ganz klar unrichtig, da es den tatsächlichen Sachverhalt eben nicht wiederspiegelt

    Die Berichtigung ist nun entweder mit Berichtigungsbewiligung oder aber mit dem Unrichtigkeitsnachweis

    Unrichtigkeitsnachweis:
    Aufgrund erfolgter (ich nehme natürlich vollwirksame an) Anfechtung der Annahme, ist das Grundbuch unrichtig geworden. Die Kinder waren nie (Fiktion) Erben gewesen. Anfechtung ist regelmässig bei Nachlassgericht zu protokollieren.
    Was spricht gegen die Ausfertigung des Beschlusses als Unrichtigkeitsnachweis? ( und was gehen den Grundbuchamt die Fristen an?)
    Gab es einen Erbschein, so wird dieser durch Einziehugsbeschluss eingezogen; das reicht doch auch für den Unrichtigkeitsnachweis!

    Berichtigungsbewilligung:
    die Anwendbarkeit des § 894 ist mir nicht ganz verständlich. WER ist denn nun der Gläubiger und wer ist der Schulner? Etwa die Kinder?
    Den die Voraussetzung für die Anwendung des 894 wäre eigentlich ,dass es einen Schuldner gibt, der Zustimmung ( = Bewilligung) zur Berichtigung abgeben muss, wenn der Gläuber ( also derjenige, der beinträchtigt ist) es von ihm verlangt! Die Kinder sind hier wohl beides. Klingt aber ziemlich absurd :gruebel: .
    Müsste man hier nicht eigentlich einen Nachlasspfleger für die unbekannten Erben bestellen, und dieser kann dann von den Kindern verlangen die entsprechende Bewilligung abzugeben! (Wobei man hier jedoch sich noch die Frage stellen würde: wer kommt denn nun in das Grundbuch als Eigentümer!)
    MfG

  • Hallo schnappi!

    juris2112 kann es sicherlich besser erklären aber ich versuche mich dennoch mal:

    Es handelt sich hier um testamentarische Erbfolge. Die Eintragung der Kinder als Erben erfolgte also aufgrund eines eröffneten notariellen Testaments. Ein Erbschein wurde bisher nicht erteilt.
    Folglich ist hier kein falscher Erbschein einzuziehen, so dass es auch keinen entsprechenden Beschluss gibt.
    Zwar muss die Ausschlagung beurkundet werden, das allein reicht m.E. aber nicht, um die Unrichtigkeit nachzuweisen. Neben der Tatsache, dass die Ausschlagung erklärt wurde, müsste ja auch die Wirksamkeit der Erklärung nachgewiesen werden. Das dürfte in diesem Fall in der Form des § 29 GBO kaum mit ausreichender Sicherheit machbar sein, da Erbfall und Ausschlagungserklärung deutlich mehr als 6 Wochen auseinander fallen.
    Demnach gibt es keinen Unrichtigkeitsnachweis und es bleibt nur die Berichtigungsbewilligung.

    Die Kinder sind i.S.d. § 894 BGB hier in meinen Augen tatsächlich beides:
    Schuldner des Anspruchs insofern, als dass ihre Bewilligung erforderlich ist.
    Gläubiger deshalb, weil die Berichtigung hier in ihrem Interesse erfolgt.

    Ulf

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  • Zu den Fragen von schnappi:

    Zum Unrichtigkeitsnachweis

    Wie Ulf schon zutreffend bemerkt hat, gehört im vorliegenden Fall auch zum Unrichtigkeitsnachweis, dass die erklärte Anfechtung der Erbschaftsannahme (bzw. der Fristversäumnis) wirksam ist. Hierzu gehört nicht nur das bloße Vorliegen einer familiengerichtlich genehmigten und formal ordnungsgemäßen Anfechtungserklärung, sondern (als materielle Wirksamkeitserfordernisse der Anfechtung!) auch das Bestehen eines Anfechtungsgrundes und die Einhaltung der Anfechtungsfrist. Diese beiden Komponenten einer wirksamen Anfechtung sind nicht nachgewiesen und das GBA kann mit dem ihm zur Verfügung stehenden Verfahrensmitteln auch keine entsprechende Prüfung vornehmen. Eine Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Es bleibt somit nur die Grundbuchberichtigung aufgrund Berichtigungsbewilligung.

    Zur Berichtigungsbewilligung

    Zunächst dürfte Einigkeit darüber bestehen, dass die Kinder (vertreten durch die Mutter) von der angestrebten Grundbuchberichtigung als derzeitige Bucheigentümer i.S. der §§ 19, 22 GBO betroffen sind und dass dieses Bucheigentum kein Nachlassgegenstand ist, welcher der Verwaltung des TV unterliegt, weil die Buchberechtigung lediglich auf dem vermeintlichen Erbrecht der Kinder beruht. Damit steht fest, dass die erforderliche Berichtigungsbewilligung im vorliegenden Fall von der Mutter der Kinder als deren gesetzliche Vertreterin zu erklären ist. Die Kinder befinden sich im vorliegenden Fall allerdings insoweit in einer Art Zwitterstellung, weil sie zum einen Schuldner des Grundbuchberichtigungsanspruchs aus § 894 BGB sind und zum anderen selbst ein Interesse daran haben, nicht mehr im Grundbuch als Eigentümer eingetragen zu sein. Gläubiger des Grundbuchberichtigungsanspruchs i.S. des § 894 BGB sind aber natürlich nicht die Kinder, sondern die unbekannten (noch nicht festgestellten) Erben des Erblassers, die durch den TV repräsentiert werden, welcher der Wiedereintragung des Erblassers in Ergänzung meiner Stellungnahme (#3) demzufolge nach § 22 Abs.2 GBO in der Form des § 29 GBO noch zusätzlich zustimmen muss.

    Da der TV für den Nachlass handeln kann, bedarf es keines Nachlasspflegers. Außerdem bleibt es dabei, dass die Grundbuchberichtigung in der Weise zu erfolgen hat, dass wieder der Erblasser als Eigentümer eingetragen wird. Solange die Erbfolge nicht festgestellt ist, gibt es keine andere Möglichkeit. Die Grundbuchunrichtigkeit ist lt. Sachverhalt schlüssig dargelegt (zu diesem Erfordernis vgl. Demharter § 22 RdNr.31 m.w.N.).

  • Hallo,
    ich nerve nur ungerne , aber es wurmt mich doch sehr:oops: !

    Zum Unrichtigkeitsnachweis:
    Warum wird im vorliegenden Fall eigentlich das Erbrecht des Staates nicht in Betracht gezogen (1964-1966).
    Generell kann man doch nicht sagen , es gibt keine Erben, denn es gibt eigentlich immer Erben.
    Liegt dem GBA der Feststellungsbeschluss mit dem entsprechenden Erbschein, welcher den Fiskus als Erbe ausweist, so genügt dies den Anforderungen des Unrichtigkeitsnachweises!
    Somit müsste man einen entsprechenden Antrag stellen (antragsberechtigt wären wohl Kinder, TV, evtl. Inso-Verwalter bzw. die Nachlassgläugbige), nach einem umständlichen Verfahren anch 1965 würde das NLG feststellen, das Fiskus Erbe geworden ist, und ebendieser kommt dann auch ins GB als Eigentümer rein.

    Wie ist die Wiedereintragung des Erblassers in das Grundbuch mit dem Grundsatz vereinbar, dass das GBA das Grundbuch nicht absichtlich unrichtig machen darf???


    Es ist mir auch unklar, warum eigentlich das GBA die mat. rechtl. Voraussetungen der wirksamen Anfechtung (nach Ausführungen von juris) zu prüfen hat?
    Denn gem. § 19 GBO hat GBA generell ausschliesslich formelrechtliche Voraussetzungen zu prüfen! GBA prüft ja auch nicht ob die im Erbschein stehende Erben die Erbschaft auch angenommen haben, bzw. sofern die Erben mdj. sind auch die erforderliche Genehmigung vorliegt.

    Zur Berichtigungsbewiligung:
    Was hat denn Nachlasspfleger mit Testamentvollstrecker zu tun. TV führt lediglich den Willen des Erblassers aus, NP ist Vertreter der unbekannter Erben.
    Wieso kann der TV für die Erben handeln ( = also Erben repräsentieren, sofern ich das richtig verstanden habe), m.E. geht das nicht, denn wäre TV Vertreter der Erben, müsste er diese bei jeder Verfügung fragen. TV handelt auch nicht für den Nachlass (wäre das nicht Aufgabe des Nachlassverwalters?) sondern gibt eigene Erklärung im egenen Namen um Willen des Erblassers zu erfüllen.

    Insofern wäre ein NLPfleger zu bestellen (er ist nicht entbehrlich, wenn TV bestellt ist; und TV somit auch nicht ausreichend), wenn man das GB mit Ber.BEwilligung berichtigen möchte.


    Und noch eine letzte Frage:
    Was spricht eigentlich gegen eine , sagen wir mal, pragmatische Lösung? Es ist doch ein Inso-Verfahren eröffnet. Man belässt einfach alles beim alten. Das Grunsstück wird höchstwahrscheinlich versteigert. Der Höchstbietende erwirbt mit dem Zuschlag, und wird dem entsprechend in das GB auf Grund des entspr. Beschlusses eingetragen. Das GB wird richtig, alle sind glücklich , und man spart sich das umständliche Berichtigungsverfahren, auch im Hinblick auf § 1965 BGB.



    Für Beantwortung der Fragen wäre ich echt dankbar:hoffebete

  • Hallo schnappi,

    irgendwie wirfst Du hier ganz schön was durcheinander. Würde vorschlagen, Du liest den ganzen Thread noch mal in aller Ruhe von Anfang bis Ende und dann dürften sich Deine neuen Fragen eigentlich erledigt haben.

    Und wie bitte kommst Du auf den Fiskus als Erbe? Davon war nie die Rede und nur, weil Erben erster Ordnung im Moment nicht ersichtlich sind, kann doch nicht gleich das Fiskuserbrecht festgestellt werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Und wie bitte kommst Du auf den Fiskus als Erbe? Davon war nie die Rede und nur, weil Erben erster Ordnung im Moment nicht ersichtlich sind, kann doch nicht gleich das Fiskuserbrecht festgestellt werden.




    Schon klar, jedoch dürfte es wohl kaum "willige" Erben geben, denn wie schon gesagt ist der Nachlass überschuldet. Da höchstwahrscheinlich keiner auch noch eventuell möglichen Erben unter diesen Voraussetzungen den Nachlass annehmen wird, ist der Fiskus der einzige , realistisch betrachtet, in Frage kommende Erbe (freilich nach dem Verfahren gem. § 1965).
    Und dieser ist zwingend notwendig um das Berichtigungsverfahren durchzuführen! (daher auch der Vorschlag der pragmatischen Lösung)

    Aber vielleicht hast du recht, und ich bringe was durcheinander!
    Bitte um Nachsicht:) .

  • Zitat

    Sie ist dahingehend zu beantworten, dass anstelle der Kinder natürlich wieder der Erblasser als Eigentümer im Grundbuch einzutragen und daher der Buchstand herbeizuführen ist, wie er vor Eintragung der Erbfolge bestanden hat. Die Erwägung, dass ein Toter grundsätzlich nicht mehr im Grundbuch eingetragen werden kann, muss hier hinter das zweifelsfrei bestehende Grundbuchberichtigungsinteresse der Kinder zurücktreten.



    :zustimm: Ich habe in ähnlichen Fällen folgendes eingetragen:
    Die unbekannten Erben des XY. Diese Formulierung gefällt mir einfach besser.

  • schnappi:

    Also noch einmal in aller Ruhe:

    Zunächst einmal ist bei den hier einzustellenden Stellungnahmen von dem Sachverhalt auszugehen, den der Fragesteller vorgegeben hat, anstatt sich in irgendwelchen Spekulationen zu ergehen, es sei denn, sie wären als solche kenntlich gemacht oder es wäre beim Threadstarter diesbezüglich noch einmal nachgefragt worden. Und nach dem mitgeteilten Sachverhalt ist eben nicht davon auszugehen, dass im Anschluss an die vorliegende Anfechtung der Erbausschlagung eine Erbenfeststellung des NachlG -in welcher Form auch immer- erfolgt ist. Auch hilft es nicht weiter, sich die durchaus berechtigte Frage zu stellen, ob den Kindern ihre Eigentümereintragung im Ergebnis "weh tut" oder nicht. Der Fragesteller wollte wissen, wie es sich im vorliegenden Fall mit einer denkbaren Grundbuchberichtigung verhält und in diesem Kontext ist ihm nicht damit gedient, wenn ihm mitgeteilt wird, dass man eine solche nicht für nötig hält.

    Zu den einzelnen Fragen:

    Bei der Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises hat das GBA zu prüfen, ob die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. Ob das Grundbuch unrichtig ist und durch welchen richtigen Buchstand der bisherige falsche Buchstand zu ersetzen ist, ist eine materiellrechtliche Frage. Der (im übrigen auch in der Sache unrichtige) Hinweis auf das angeblich lediglich "formelle Prüfungsrecht" des GBA ist daher verfehlt. Es geht vielmehr darum, dass der Nachweis einer bestimmten materiellen Rechtslage (ebenso wie bei § 20 GBO) zugleich Verfahrensvoraussetzung ist. Damit ist dem GBA im vorliegenden Fall der Nachweis zu führen, dass die erklärte Anfechtung der Erbschaftsannahme (bzw. der Fristveräumung) wirksam ist, wozu auch gehört, dass ein Anfechtungsgrund besteht und die Anfechtung fristgerecht erfolgt ist. Hiervon kann das GBA nach dem geschilderten Sachverhalt aus den bereits genannten Gründen nicht ohne weiteres ausgehen. Das Gesetz verlangt den Nachweis der Unrichtigkeit und nicht lediglich eine diesbezügliche Vermutung oder eine hierfür sprechende gewisse Wahrscheinlichkeit. Der gezogene Vergleich mit dem Erbschein liegt neben der Sache, weil der Erbschein selbst die maßgebliche Eintragungsgrundlage und der notwendige Nachweis für die Grundbuchberichtigung ist (§ 35 GBO) und die Prüfung der in ihm bezeugten erbrechtlichen Tatsachen nicht dem GBA, sondern dem NachlG obliegt. Die Erbschaftsannahme Minderjähriger bedarf im übrigen keiner familiengerichtlichen Genehmigung.

    Das Grundbuch wird durch die Wiedereintragung des Erblassers nicht unrichtig. Es ist anerkannt, dass die Eintragung des Erblassers Wirkung für dessen Erben entfaltet, so z.B., wenn der Erblasser ein Grundstück erwirbt und es ihm aufgelassen wird, er aber noch vor der Eintragung der Auflassung verstirbt und das "kenntnislose" GBA gleichwohl noch den Erblasser als neuen Eigentümer im Grundbuch einträgt. Das Eigentum geht im beschriebenen Fall somit auch durch die Eintragung des Erblassers auf dessen Erben über, sodass das Grundbuch durch die Eintragung des Erblassers somit auch nicht unrichtig, sondern (mit Wirkung für die Erben) richtig wird. Nichts anderes gilt bei der Wiedereintragung des Erblassers im Wege der Grundbuchberichtigung.

    Im Hinblick auf die angesprochene Problematik Nachlasspflegschaft versus Testamentsvollstreckung ist entscheidend, dass das Erblassergrundstück zweifelsfrei Nachlassgegenstand und dass der Testamentsvollstrecker demzufolge insoweit nach § 2211 BGB anstelle der nicht festgestellten Erben (sic!) verfügungsbefugt ist. Dass der TV nicht als Vertreter der Erben, sondern aus eigenem Recht handelt, spielt keine Rolle. Entscheidend ist alleine, dass seine Handlungen Wirkung für und gegen die Erben entfalten. Da dies zweifelsfrei der Fall ist, ist die Anordnung einer Nachlasspflegschaft überflüssig, da mit dem TV bereits jemand vorhanden ist, der grundstücksbezogen wirksam handeln kann, und zwar sowohl in Form eines Antrags auf Eintragung der Grundbuchberichtigung (§§ 13, 22 GBO) als auch in Form der notwendigen und wegen § 2211 BGB von ihm (und nicht von den Erben!) zu erklärenden Eigentümerzustimmung (§ 22 Abs.2 GBO).

    Alle Klarheiten beseitigt?

  • karlchen:

    So kann man es natürlich auch machen und aus Gründen der Grundbuchklarheit dürfte diese Verfahrensweise sogar zu empfehlen sein. Mir war lediglich an der Feststellung gelegen, dass sich in der Sache nichts ändert, wenn der Erblasser als solcher wiedereingetragen wird.

  • Ich hole dieses Thema mal weder hoch: die Grundbuchberichtigung wird aufgrund öffentlichen Testamentes beantragt und durchgeführt. Unmittelbar nach der Grundbuchberichtigung gehen beim Nachlassgericht die Ausschlagungen der Erben ein. Des Weiteren teilt einer der Erben dem Grundbuchamt mit, dass er ausgeschlagen habe und bittet darum, ihn aus dem Grundbuch zu löschen. Was kann oder muss ich nun als Grundbuchamt machen?

  • Wenigstens die Ausschlagung desjenigen Testamentserben, der die Grundbuchberichtigung beantragt hat, dürfte ins Leere gehen - er hat die Erbschaft mindestens konkludent angenommen.

    Ansonsten: Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Nichterben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ansonsten: Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Nichterben.

    Die Voraussetzungen für einen Amtswiderspruch dürften wohl kaum vorliegen. Weder hat das Grundbuchamt gesetzliche Vorschriften verletzt noch hat es das Grundbuch unrichtig gemacht.
    Denn:

    die Grundbuchberichtigung wird aufgrund öffentlichen Testamentes beantragt und durchgeführt. Unmittelbar nach der Grundbuchberichtigung gehen beim Nachlassgericht die Ausschlagungen der Erben ein.

    Das Grundbuch ist (wenn überhaupt) erst nach erfolgter Eintragung außerhalb des Grundbuches unrichtig geworden.

    Das GBA hat m.E. Maßnahmen nach §82 GBO zu prüfen und ggf. die richtigen Erben zur Grundbuchberichtigung aufzufordern (wohl unter Vorlage eines Erbscheines).

  • Weder hat das Grundbuchamt gesetzliche Vorschriften verletzt noch hat es das Grundbuch unrichtig gemacht.


    Man kann nicht ernsthaft bestreiten, dass das Grundbuch unrichtig ist, falls die Ausschlagungen wirksam sind - denn dann wären in Abt. I Personen eingetragen, die nicht Eigentümer sind und die es auch nie waren.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Man kann nicht ernsthaft bestreiten, dass das Grundbuch unrichtig ist, falls die Ausschlagungen wirksam sind - denn dann wären in Abt. I Personen eingetragen, die nicht Eigentümer sind und die es auch nie waren.


    Nein das sicher nicht.
    Aber das GBA hat das Grundbuch nicht unrichtig gemacht. Die Eintragung hat das Grundbuch berichtigt, da sie vor den Ausschlagungen stattfand. Auch wenn die Erbenstellung nach der Eintragung rückwirkend weggefallen sein sollte, eröffnet dies nicht den Weg für einen Amtswiderspruch.

  • Das Grundbuchamt hat keine Gesetzesverletzung begangen, sodass ein Amtswiderspruch ausscheidet, ohne dass es darauf ankommt, dass das Grundbuch durch die erklärten Erbausschlagungen ggf. ex tunc unrichtig wurde.

    Im vorliegenden Fall kommt eine neue Eigentümereintragung der wahren Erben nur mit einem Erbschein in Betracht, weil die Wirksamkeit der Erbausschlagungen in Frage steht, die nach Sachlage nur vom Nachlassgericht beurteilt werden kann (tom schrieb ja bereits, dass die Stellung des Grundbuchberichtigungsantrags durch einen - oder alle? - Miterben als zumindest konkludente Erbschaftsannahme angesehen werden könnte).

    Der "Erbe", der wieder aus dem Grundbuch raus möchte, tut sich natürlich schwer, weil er - falls seine Ausschlagung wirksam ist - gar keinen Erbschein mehr zum Zweck der Nachweisführung beantragen kann.

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