Rechtspflegerpräsidium

  • Wir haben ja nun im Rahmen eines Modellversuchs das Rechtspflegerpräsidium. Ich war einige Jahre selbst Mitglied des Präsidiums. Es sind sechs Kollegen aus unterschiedlichen Abteilungen. Wir sind allerdings ein großes Haus. "Selbstbedienung" ist da schwierig.

    Nach meinen Erfahrungen läuft das gut. Die Belastungszahlen liegen vor und jedes Präsidiumsmitglied kann vor der Sitzung prüfen, ob die Abteilungen richtig bewertet wurde und nichts vergessen wurde.

    Bei Sondervertretungen machen die betroffenen Abteilungen dem Präsidium einen Vorschlag für die Beschlussfassung.

    Wenn ich Eure Beiträge so lese, bin ich völlig fasziniert. Natürlich gibt es hier auch Frust und wenn ich Wochen lang unterschiedliche Krankheits- und sonstige Vertretungen machen muss, bin ich auch nicht amused.


  • Außerdem sollte ein Präsidium die komplette Verteilung der Geschäfte regeln, also auch die Verteilung in den Gruppen/Abteilungen.



    Das tut das Präsidium bei uns.



    zu a)
    Die Mitglieder werden von allen Kollegen gewählt und wer solche Leute wählt, hat es nicht besser verdient.

    zu b)
    Wie bei jeder Wahl kann es passieren, dass die von mir Gewählten nicht genügend Stimmen bekommen. Vielleicht bin ich zu naiv, aber aus Eigennutz? Was habe ich davon? In der Zeit, in der ich im Präsidium war, hatte kein Präsidumsmitglied eine Chance, für sich Vorteile zu erlangen, da hätten die Anderen nicht mitgemacht. Für eine Verschiebung zu Gunsten einer Abteilung oder eines Einzelnen musste es schon gute Gründe geben. Ich habe nicht den Eindruck, dass das jetzige Präsidium es anders handhabt.

    zu c)
    Es gibt, hier zumindest, kompetente Kollegen, die nicht ungeprüft und ohne ausreichende Informationen eine Entscheidung treffen.

    Niemand muss ein Präsidium gut finden, aber warum soll das, was bei den Richtern seit zig Jahren funktioniert, nicht auch bei den Rechtspflegern gehen? :gruebel: Ich bin nicht die "Erfinderin" des hiesigen Präsidiums. Als die Idee aufkam, haben alle Rechtspfleger abgestimmt, ob wir das machen wollten oder nicht und die Mehrheit war dafür, es zu versuchen. Ob ein Konzept funktioniert oder nicht, kann man nicht ausdiskutieren, man muss es schon ausprobieren.



  • Niemand muss ein Präsidium gut finden, aber warum soll das, was bei den Richtern seit zig Jahren funktioniert, nicht auch bei den Rechtspflegern gehen? :gruebel: .




    Bei den Richtern ist etwas Entscheidendes ganz anders: Im allgemeinen sind alle Amtsrichter R 1. Somit entscheidet das Präsidium nicht über Beförderungschancen.
    Bei den Rechtspflegern könnten Präsidiumsmitglieder jedoch auf den Gedanken kommen, missliebigen Konkurrenten ein besch* Dezernat zuzuteilen, mit dem man in der Beurteilung auf keinen grünen Zweig kommt und somit auch keine Konkurrenz bei der Beförderung darstellt.:teufel:

    Deshalb finde ich eine Entscheidung über den Personaleinsatz seitens des Präsidiums problematisch.

  • Es gibt noch einen Unterschied:

    Das Richterpräsidium hat einen spezifischen Zweck. Dieser besteht - eigentlich - nicht darin, eine gerechte Lastenverteilung unter den Kollegen herzustellen oder die beliebten / weniger beliebten Verfahrensarten zu verteilen (wozu es natürlich auch dienen kann und soll), sondern, sicherzustellen, dass der gesetzliche Richter unabhängig von Einflußnahmen der Exekutive bestimmt wird.

    Diesen Sinn kann ein Rechtspflegerpräsidium nach der derzeitigen Rechtslage nicht haben, weil das "Rechtspflegerpräsidium" eben nicht unabhängig ist. Dass der Direktor oder Geschäftsleiter die Entscheidung des Rechtspflegerpräsidiums umsetzt, ist lediglich eine interne Vereinbarung zwischen den Beteiligten, die von den Dienstvorgesetzten (d.h. dem Geschäftsleiter, Direktor oder deren Vorgesetzten aus der Exekutive) jederzeit aufgehoben werden kann. Das ist sicherlich eine eher theoretische Möglichkeit, aber - verfassungsrechtlich gesehen - die maßgebliche.

  • Kann mir jemand sagen, wie entschieden wird, ob ein Rechtspfllegerpräsidium eingeführt wird? Müssen zuvor alle Rechtspfleger darüber abstimmen? Gilt Stimmenmehrheit oder müssen alle zugestimmt haben? Bei uns am AG wird dieses Thema gerade ins Auge gefasst und ich bin etwas skeptisch.

  • Bei uns wurden seinerzeit alle Rechtspfleger zusammen gerufen und dann wurde abgestimmt. Ob offen oder anonym weiß ich nicht mehr. Die Mehrheit war dann dafür, es mit einem Präsidium zu versuchen.

  • Danke. Ich bin derzeit dagegen, habe aber natürlich keine Lust auf eine offene Wahl. Naja werde ja sehen, wie es hier abläuft.

  • Das Thema wird hier gerade aktuell. Daher wäre ich dankbar, wenn mir jemand weitere Infos in Form von Mustervereinbarungen bzw. Musterregelungen geben könnte. Insbesondere interessiert mich der Wahlmodus und die Regelungen zur Dauer der Mitgliedschaft, zum Ausscheiden und zur Wiederwahl.

    Wäre super, wenn sich jemand (z.B. per PN) melden würde!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Ich glaube, die Vereinbarungen können überall anders aussehen.
    Hier in Hamburg bastelt gerade der BDR- Hamburg an einer für Hamburg geltenden Vereinbarung. An die Entwürfe ist aber kein rankommen für den Betroffenen Hamburger RPfl, noch alles hoch geheim und bisher nur in Führungskreisen bekannt. Soviel zum Mitspracherecht.

  • Hallo Ihr Lieben,

    vielleicht bin ich einfach schon gedanklich im Wochenende... aber ich finde weder die Verweisungsvorschrift, dass für ein Rechtspflegerpräsidium die Vorschriften für ein Richterpräsidium gelten, noch finde ich irgendwas vernünftiges zu dem Richterpräsidium überhaupt. Es muss doch Vorschriften geben, wie das Präsidium auszusehen hat (wie viele Mitglieder, wie ist eine Wahl durchzuführen, wie ist das dann mit den gefassten Entschlüssen...)
    Kennt jemand von euch die Vorschriften oder hat jemand einen netten Link für mich oder einen tollen Aufsatz?

    Ich danke euch!!!

    Einen stressfreien Freitag und ein schönes Wochenende wünsch ich euch!

  • ... ich finde weder die Verweisungsvorschrift, dass für ein Rechtspflegerpräsidium die Vorschriften für ein Richterpräsidium gelten, noch finde ich irgendwas vernünftiges zu dem Richterpräsidium überhaupt. ...


    Zum Richterpräsidium findest Du in §§ 21a ff. GVG und den Kommentierungen schon viel "Vernünftiges". Verweisungsvorschriften wirst Du nicht finden. Sofern nicht eine solche Verweisungsvorschrift ins RPflG aufgenommen wird, werden echte Rechtspflegerpräsidien im Sinne von §§ 21a ff. GVG Utopie bleiben.

  • Ein Rpfl.-Präsidium fußt auf einer rein innerbehördlichen Vereinbarung zw. Leitung, PR und Rpfl.schaft. Die Regelungen sind im Prinzip frei verhandelbar, werden sich aber wohl in aller Regel an den gesetzl. Bestimmungen für Richterpräsidien orientieren.

    Ulf

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  • Zitat

    ... Die Regelungen sind im Prinzip frei verhandelbar, werden sich aber wohl in aller Regel an den gesetzl. Bestimmungen für Richterpräsidien orientieren.

    Sinnvollerweise sogar soweit, dass auch hier der Direktor/die Direktorin dabei ist, weil dann das von ihm/ihr abgesegnete Ergebnis auch nach derzeitiger Rechtslage nicht angreifbar ist. ;)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der DirAG muss bei den "Verhandlungen" nicht dabei sein. Es genügt, wenn er das Ergebnis absegnet und in Kraft setzt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ... garantiert halt "nur" die rechtliche Unabhängigkeit, nicht die persönliche. Die Organisationsgewalt hat somit immer noch die Behördenleitung.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Praktisch würde dies ohnehin kaum Bedeutung haben, da der jeweilige DirAG schon mit dem Klammerbeutel gepudert sein müsste, wenn er sich dort großartig einmischt...

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