Vollstreckung in Österreich

  • Ich habe einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die Vollstreckung von Unterhaltsrückständen seit 1998 durch einen Gerichtsvollzieher in Österreich vorliegen.
    Ich halte dies nicht für zulässig.

    Der Antrag lautet im übrigen auf Weiterleitung der Vollstreckungsunterlagen an den zuständigen Gerichtsvollzieher im Wege der Rechtshilfe an den für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher in Österreich zur Einleitung der Vollstreckung.

    Dieser Antrag halte ich für unbestimmt.

    Kann ein deutscher Gläubiger einen Zwangsvollstreckungsauftrag (Sachpfändung o.a.) einem GV in Österreich erteilen.

    Unterhaltstitel ist ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Familiengerichts aus 2001 und ein Versäumnisurteil eines Zivilgerichts in dem der Schuldner zu laufendem Unterhalt verurteilt wurde.

    Wie sieht es mit der Zuständigkeit mit der Bescheinigung als europäischer Vollstreckungstitel aus.

    Habe im Forum nichts gefunden, was hier wirklich weiterhilft.
    Wer kann helfen?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • 1.
    Die Gläubigerpartei kann nur hinsichtlich der als Europ. Vollstreckungstitel bestätigte inl. Entscheidungen sich direkt an den österreichischen Gerichtsvollzieher zwecks Durchführung
    von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wenden.

    Die Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel erfolgt aufgrund der VO (EG) Nr. 805/2004.

    2.
    Im vorliegenden Fall können jedoch weder der inl. Unterhaltsbeschluss noch das inl. Versäumnisurteil als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden, da diese vor dem maßgeblichen Zeitpunkt erlassen worden sind.

    Die VO (EG) Nr. 805/2004 findet Anwendung auf die ab dem 21. 01. 2005 ergangenen Entscheidungen.

    3.
    Bevor die Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten inl. Entscheidungen in Österreich durchgeführt werden kann, muss zunächst die Gläubigerpartei die Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsvefahrens beim zuständigen österreichischen Gericht durchführen.

    Das Vollstreckbarerklärungsverfahren richtet sich im vorl. Fall nicht nach der VO (EG) Nr. 44/2001, da die Entscheidungen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt erlassen worden sind.
    Die VO (EG) Nr. 44/2001 findet Anwendung auf die ab 01. 03. 2002 erlassenen Entscheidungen.

    Das Vollstreckbarerklärungsverfahren richtet sich im vorl. Fall insoweit nach dem EuGVÜ und dem LugÜ bzw. dem UVÜ 1973.

    4.
    Für das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist der Gläubigerpartei von dem zuständigen österreichischen Gericht antragsgemäß Prozesskostenhilfe zu bewilligen, sofern und soweit die Gläubigerpartei im inl. Verfahren bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.


    5.
    Nach erfolgter Vollstreckbarerklärung der inl. Entscheidungen durch das zuständige österreichische Gericht kann die Gläubigerpartei sodann - unter Vorlage der Unterlagen - den österreichischen Gerichtsvollzieher insoweit mit der Zwangsvollstreckung beauftragen.


    6.
    Für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in Österreich aus den inl. Entscheidungen ist dagegen das österreichische Gericht zuständig.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!