Sequesterzustimmung ja oder nein

  • Mein Kollegin hat folgendes Problem::oops:

    Mittels PfüB ist sowohl Anspruch auf Verschaffung des Eigentums, § 848 ZPO als auch das Anwartschaftsrecht, § 857 ZPO gepfändet worden.
    Mit Pfändung wurde auch gleichzeitig Sequester bestellt.

    Kaufvertrag wird mit Antrag auf Eintragung Eigentumswechsel auf Schuldner und Eintragung der kraft Gesetzes entstandenen Sicherungshypothek eingereicht.
    Die Auflassung ist bereits bei Abschluss des Kaufvertrags erfolgt.
    Der bestellte Sequester hat bis dato nicht mitgewirkt.

    Nach § 857 ZPO müßte ein Sequester nicht beteiligt werden.

    Nach § 848 ZPO würde es der Zustimmung des Sequesters bedürfen.

    Nun liegen beide Pfändungen nebeneinander vor.:(
    Unsere " Vollstreckung im Grundbuch" sagt in diesem Falle nichts, ob jetzt Sequesterzustimmung noch erforderlich ist oder die Pfändung nach § 857 ZPO ausreichend ist und vorgeht, also keine Sequesterbestimmung notwendig ist.
    Im Haegele finden wir auch nichts einschlägiges dazu.

    Wie seht ihr das?:gruebel: :gruebel: :gruebel:

  • Da zumindest eines dieser Rechte gepfändet ist und der Käufer daher nicht mehr frei verfügen kann, würde ich die Zustimmung des Sequesters verlangen. Ohne diese Zustimmung ist m. E, zwar die Eigentumsumschreibung eintragbar (Schöner/Stöber Rn. 1590), aber die AV nicht löschbar.

    Eine andere Sache ist, dass die Sicherungshypothek wohl jedenfalls entstanden ist (Rn. 1599, 1600). Aber ist ja vorliegend nicht das Problem.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • An die AV hatte ich jetzt noch gar nicht gedacht, weiß jetzt auch nicht ob dahingehend Antrag gestellt worden ist, da muß ich meine Kollegin nochmal fragen. :confused:

    Also den Eigentumswechsel würde ich auch ohne Sequesterzustimmung durchführen, da ja nach 857 das Anwartschaftsrecht=Umschreiberecht gepfändet ist und Auflassung wirksam erklärt sein dürfte.
    Aber hier gehen bei uns die Meinungen auseinander, meine Kollegin tendiert eher zur Zwischenverfügung um die Sequesterzustimmung einzuholen,weil beide Pfändungen nebeneinander Bestand haben und für den 848 eine Sequesterbeteiligung ja erforderlich wäre.
    Wenn man davon ausgehen würde, dass die 848-Pfändung die höherwertige Pfändung sei, wäre dieser demnach Priorität einzuräumen und die Sequesterzustimmung einfordern:gruebel:.

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