Herrschvermerk vergessen zu übertragen - Löschung durch Nichtmitübertragung?

  • Selbst wenn Du die Änderung der Ausübungsstelle als Inhaltsänderung verstehen willst, ist mir nicht klar, was sich am Herrschvermerk ändern soll. Von Amts wegen tätig werden kann ich doch nur, wenn auch was zu tun ist. Meiner Meinung nach ist hier nichts zu tun, weil sich der Herrschvermerk nicht zu verändern braucht.

    Im übrigen schönen Feierabend.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hier ist doch nur der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit betroffen. § 9 GBO meint aber den gesamten Inhalt - also wenn aus einer Betretungsdienstbarkeit ein Geh- und Fahrrecht wird usw.
    Hier würde ich am Herrschvermerk nichts ändern. Der vermerkte Inhalt des Rechts ist noch immer ein Geh- und Fahrrecht.

  • Zum Thema Herrschvermerk mal ne andere Frage:

    Im Grundbuch Awar mal der Herrschvermerk für ein Wegerecht, das in Blatt B eingetragen war. Das begünstigte Flurstück wurde vor Jahren auf Blatt A übertragen, das Recht auch. Damit ist in Blatt A das Recht eingetragen, auf das der Herrschvermerk hinweist.
    Somit hat sich doch der Herrschvermerk erledigt. Würdet ihr den löschen bzw. einen Antrag des Eigentümers auf Löschung anregen oder den Herrschvermerk so stehen lassen, er stört ja nicht (mich aber, bereinige immer wenn möglich mein Grundbuch).

  • Ich würde den Herrschvermerk so stehen lassen.
    Vielleicht wird ja mal eines der beiden Grundstücke wieder verkauft und auf ein anderes Blatt übertragen. Dann macht er auch wieder Sinn.
    Bis dahin aber frisst der Herrschvermerk kein Brot und kann also stehen bleiben.:D

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Ich würde den Herrschvermerk so stehen lassen.
    Vielleicht wird ja mal eines der beiden Grundstücke wieder verkauft und auf ein anderes Blatt übertragen. Dann macht er auch wieder Sinn.
    Bis dahin aber frisst der Herrschvermerk kein Brot und kann also stehen bleiben.:D



    Ganz genauso sehe ich das auch. :daumenrau

  • Wenn der Eigentümer natürlich einen Antrag stellt, den Herrschvermerk zu löschen, dann würde ich auch löschen. Aber so einen Antrag würde ich grundsätzlich nicht anregen.

  • Eine GD (Parkplatznutzungsrecht) soll gelöscht werden. Ein Herrschvermerk ist seit Beginn an eingetragen. Von dem ursprünglich berechtigten Grundstück wurden mehrfach Teilflächen abverkauft; teilweise wurde WE gebildet.

    Es wurde dabei weder der Herrschvermerk mitübertragen, noch die Teilung des herrschenden Grundstücks bei der Dbk. im dienenden Grundstück vermerkt.

    Der Notar hält nur die Zustimmung der dingl. Berechtigten an dem ursprünglich herrschenden Grundstück für erforderlich, da für die anderen mangels Herrschvermerksübertragung der besondere Schutz der §§ 9, 21 GBO nicht greife und das GBA wegen § 21 GBO die Bewilligung dieser Berechtigten nicht verlangen dürfe.

    Was meint Ihr?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dass ein fehlender Herrschvermerk das Grundbuch "unrichtig" machen kann, wundert mich jetzt. Aber wenn ein gutgläubiger Vermerk möglich ist ...

    ... im Raum steht dann auch ein etwaiger gutgläubiger Erwerb (vgl. Meikel, aaO, § 9 Rn 43, was dann wohl dazu führt, dass man den Herrschvermerk nicht mehr eintragen dürfte, weil man dann seinerseits das GB unrichtig machen würde).

    ... hat der Notar wohl nicht ganz unrecht, da es nach BayObLG in Bezug auf Grundbuchunrichtigkeit nur auf das neue Blatt ankommt. Auch wenn der Vermerk gerade bei Vollzug der Eigentumsumschreibung vergessen wurde, die nun zum gutgläubigen Erwerb führt. Ohne die Fundstelle von Harald hätte ich gesagt: Nachtragen.

  • Eine GD (Parkplatznutzungsrecht) soll gelöscht werden. Ein Herrschvermerk ist seit Beginn an eingetragen. Von dem ursprünglich berechtigten Grundstück wurden mehrfach Teilflächen abverkauft; teilweise wurde WE gebildet.

    Es wurde dabei weder der Herrschvermerk mitübertragen, noch die Teilung des herrschenden Grundstücks bei der Dbk. im dienenden Grundstück vermerkt.

    Der Notar hält nur die Zustimmung der dingl. Berechtigten an dem ursprünglich herrschenden Grundstück für erforderlich, da für die anderen mangels Herrschvermerksübertragung der besondere Schutz der §§ 9, 21 GBO nicht greife und das GBA wegen § 21 GBO die Bewilligung dieser Berechtigten nicht verlangen dürfe.

    Was meint Ihr?

    Aus einem formlosen Schreiben von 2008:

    …, es greifen dann jedoch die Bestimmungen der § 875, 876 Satz 2 BGB, wonach neben der Grundbucherklärung des von der teilweisen Aufhebung Betroffenenen, vorliegend also des jeweiligen Eigentümers des aus den Grunddienstbarkeiten begünstigten Grundstücks Fl.st. Nr. ….auch die dinglich Berechtigten (jedenfalls der Verwertungsrechte) am Grundstück Fl.st. Nr. …..zustimmen müssen. Zwar sind keine Herrschvermerke eingetragen, so dass die Formalbestimmung des § 21 GBO keine Anwendung findet. Dies ändert jedoch am materiell-rechtlichen Zustimmungserfordernis des § 876 Satz 2 BGB nichts (Jung, Rpfl. 2000, 372; LG Freiburg, B. v. 30.04.2004, 4 T 115/02, Palandt/Bassenge, BGB, 66. Auflage 2007, § 876 RN 3; Schmenger, BWNotZ 4/2007, 73 ff, 78). Hat das Grundbuchamt positive Kenntnis von diesem Zustimmungserfordernis, ist es ebenso wie im Falle eines Herrschvermerks gehalten, die Vorlage der Bewilligungen dieser dinglich Berechtigten zu verlangen (LG Freiburg, Palandt/Bassenge, je a.a.O.)….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe in einem entsprechenden Fall die Zustimmung verlangt (Sache läuft noch). Schau mal in Meikel, 10. Aufl., Rn. 43 zu § 9. Meiner Meinung nach ist die vergessene Übernahme des Herrschvermerks mit dem Fall der Nichteintragung trotz Antrags vergleichbar.

    Life is short... eat dessert first!

  • @ 45:

    Die Dbk. wurde bisher nicht verändert; Haftentlassungen usw. fanden nicht statt. Ein gutgläubiger Erwerb i.S. von Haralds Beitrag in #5 kann daher m.E. hier ausgeschlossen werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Außerdem ist im dienenden Grundbuch doch auch eingetragen, dass die Dienstbarkeit auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks vermerkt ist. Verhindert nicht alleine das den gutgläubigen Erwerb? Es ist ja nicht die ursprüngliche Eintragung des Herrschvermerks unterblieben, sondern nur die Übernahme des bereits eingetragenen Vermerks.

    Life is short... eat dessert first!

  • Also ein Herrschvermerk hat doch nur deklaratorische Bedeutung (vgl. Meikel/Böhringer, § 46 Rdn. 68) und an deklaratorischen Eintragungen kann sich meiner Meinung nach kein gutgläubiger Erwerb anschließen. Die Zustimmung der dinglich Berechtigten zur Aufhebung ist - wie Prinz schon ausgeführt hat - immer erforderlich; das Grundbuchamt hat dies aber nur zu prüfen, wenn ein Vermerk nach § 9 GBO eingetragen ist. Da ich im vorliegenden Fall - durch die Nichtübertragung - bösgläubig bin und weiß dass ein solcher Vermerk besteht bzw. eigentlich eingetragen sein müsste, würde ich die Zustimmung verlangen (wurde dies unter das Legalitätsprinzip fallen lassen wollen); auch von denen wo der Herrschvermerk jetzt nicht mehr eingetragen ist.

  • Ich habe folgenden Fall:

    Eingetragen wurde ursprünglich eine Dienstbarkeit mit "vermerkt gem. § 9 GBO". Der entsprechende Herrschvermerk war ebenfalls eingetragen. Aufgrund diverser Änderungen der dienenden und herrschenden Grundstücke sowie diverser Eigentumswechsel ist nun aufgefallen, dass sowohl bei Übertragung der Dienstbarkeit in einigen Blättern vergessen wurde zu vermerken, dass ein Herrschvermerk eingetragen ist, als auch die Eintragung des Herrschvermerks selbst in den meisten Blättern der herrschenden Grundstücke vergessen wurde.

    Kann ich sowohl den Vermerk bei den Dienstbarkeiten als auch die Herrschvermerke von Amts wegen nachtragen? Eine Änderung der Dienstbarkeitist nicht erfolgt.

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