Herrschvermerk vergessen zu übertragen - Löschung durch Nichtmitübertragung?

  • Ein sonniges Hallo in die Nachmittagsrunde. Ich hoffe, ich bin nicht die einzige, die noch über ihren Akten brütet. Ich musste mich mal wieder mit verschwundenen Grunddienstbarkeiten rumschlagen und habe dabei entdeckt, dass der Herrschvermerk für eine (Gottseidank mal NICHT durch Nichtmitübertragung gelöschte) GD vergessen wurde. Die herrschenden Grundstücke haben den Eigentümer und damit das Grundbuch gewechselt - der Herrschvermerk steht noch im alten Grundbuch. Ist er nun durch Nichtmitübertragung gelöscht? Oder kann ich einen solchen Vermerk, der ja auf formlosen Antrag hin eingetragen werden könnte, einfach nachträglich übertragen?

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Einfach nachträglich berichtigen. Der Vermerk hat nur nachrichtliche Bedeutung; für den Bestand und den Inhalt des subjektiv-dinglichen Rechts sind allein die Eintragungen auf dem Blatt des des belasteten Grundstücks maßgebend. (Demharter RZ 14 zu § 9 GBO)

  • Wow, das ging aber schnell - Danke!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Max Frisch

  • Die Eintragung kann nachgeholt werden, solange das subjektiv-dingliche Recht auf dem dienenden Grundstück eingetragen ist (Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9.A., § 9 Rn 43).
    Vor Berichtigung muss jedoch grundsätzlich geprüft werden, ob nicht infolge des Fehlens eines Herrschvermerks Änderungen am subjektiv-dinglichen Recht ohne die Zustimmungen der dinglich Berechtigten am herrschenden Grundstück vorgenommen wurden. Dann wurde uU § 21 GBO bejaht, im Raum steht dann auch ein etwaiger gutgläubiger Erwerb (vgl. Meikel, aaO, § 9 Rn 43, was dann wohl dazu führt, dass man den Herrschvermerk nicht mehr eintragen dürfte, weil man dann seinerseits das GB unrichtig machen würde).
    Dies dürfte jedoch nicht der Fall sein, da der Vermerk lt. Sachverhalt auf dem Blatt des dienenden Grundstücks wohl unverändert eingetragen war, § 9 Abs 3 GBO. Dann dürfte bei Änderung des subjektiv-dinglichen Rechts aufgefallen sein, dass ein Herrschvermerk vorliegt und die dinglich Berechtigten am herrschenden Grundstück zustimmen müssen.

  • Habe auch eine Frage zur Übertragung des Herrschvermerks. Eintragungen sind wie folgt:

    Blatt 100
    1 Flst. 1
    2/zu1 Herrschvermerk

    Blatt 200
    1 Flst. 2

    Nun wird von Flst. 1 eine Teilfläche dem Flst. 2 als Bestandteil zugeschrieben. Ich gehe davon aus, dass ich den Herrschvermerk mitnehmen muss. Muss ich vermerken, dass nur die zugeschriebene Teilfläche berechtigt ist? Hab sowas noch nie gesehen, bin aber eigentlich der Meinung, dass ich den Vermerk nicht am gesamten neuen Grundstück eintragen darf.

  • So ist es:

    Geh- und Fahrtrecht an Flst. x für den jeweiligen Eigentümer von Flst. 2, soweit dieses aus einer Teilfläche aus Flst. 1 besteht

    Außer es läge ein Fall des § 1025 BGB vor und wäre grundbuchlich nachweisbar: Dann erübrigt sich die Mitnahme wohl nach vorheriger Anhörung (wenn Du Dir das antun willst).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn das Recht auch der abzuschreibenden Teilfläche "zum Vorteil gereicht", ist der Herrschvermerk m.E. mitzunehmen.
    (Einen Vermerk über die Teilung des herrschenden Grundstücks sollte man auch bei der GD als Veränderung eintragen, denke ich.)

    Was die Frage der Fassung der Eintragung in Blatt 200 angeht, würde ich mich mit einem "Trick" vor dem Problem drücken:

    Ich würde erst das abzuschreibende neue Flurstück (z.B. 1/2) unter einer neuen lfd. Nr. (z.B. Nr. 2) vortragen, dann den Herrschvermerk unter 3/zu 2 eintragen und dann die Grundstücke 1 und 2 röten und unter Nr. 4 neu als ein Grundstück vortragen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das mit dem Vorteil ist leider nicht so leicht zu prüfen, da es sich um ein Recht von 1910 handelt. Von den Parteien erhoffe ich mir da keine Hilfe, die Eigentümer sind ziemliche Querulanten, die bestimmt nicht zugeben werden, dass das Recht ihnen nicht zum Vorteil gereicht. Ich muss also wohl im Zweifel von einem Vorteil ausgehen. Also Herrschvermerk mitnehmen.

    Dein Trick gefällt mir, funktioniert leider nicht. Es handelt sich um einen alten VN mit Zuflurstücken, die nie rechtlich selbständig sind. Also wohl doch diesen doofen Vermerk oder hat noch jemand eine andere Idee?

  • Hab schon wieder ein Problem mit einem alten Recht und einem Herrschvermerk.

    Diesmal ist der Herrschvermerk im Blatt des herrschenden Grundstücks eingetragen, im Blatt des dienenden Grundstücks ist beim Recht aber nicht vermerkt, dass es einen Herrschvermerk gibt.

    Kann ich das einfach nachtragen?

  • Ich häng mich hier auch mal mit einem Herrschvermerkproblem dran:

    Der Inhalt eines Geh-und Fahrtrecht, für das ein Herrschvermerk eingetragen ist, wird hinsichtlich des Ausübungsbereiches geändert. (nicht mehr in der Mitte des Grundstücks, sondern auf einem anderen bestimmten Weg).

    Wie fasst man in einem solchen Fall die Änderung des Herrschvermerks?

    Einfach neu vortragen und in der BVZ-Spalte die Änderung beschreiben?

    Bin für jede Idee dankbar.

  • Ich hatte das Problem zwar noch nicht, aber da der Herrschvermerk nur kundmachende Bedeutung hat, würde ich ihn so lassen wie er ist. Für die Änderung des Rechts ist alleine die Eintragung im belasteten Grundbuch maßgeblich. An dem wesentlichen Inhalt des Rechts wird ja nichts geändert, es bleibt doch Geh- und Fahrrecht, oder?

    Life is short... eat dessert first!

  • Warum willst Du überhaupt den Herrschvermerk anfassen (war ein Geh- und Fahrtrecht und bleibt eins)?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Änderung betrifft aber den Inhalt des Rechts. Nach § 9 Abs. II GBO soll man dann auch den Herrschvermerk von Amts wegen berichtigen. Demh. Rz 12 zu § 9.
    Oder gilt das aus irgendeinem Grund hier nicht?

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