Aufhebung der Stundung in der WVP

  • Guten Morgen !

    Am 26.10.05 habe ich die Stundung für das RSB - Verfahren bewilligt und die RSB angekündigt. Am 05.01.2006 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Da die Schuldnerin ihrer Auskunftspflicht nicht nachkam, wurde am 28.08.2006 die Bewilligung der Stundung insgesamt aufgehoben.
    Der Treuhänder beantragt nun die Versagung der RSB gemäß § 298 InsO.

    Ich neige dazu, dass hierfür derzeit noch kein Raum ist.

    Entsprechend den Vorschriften zu den RA - Vergütungen dürfte die Aufhebung der Stundung den bis dahin entstandenen Vergütungsanspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse nicht berühren. Das heißt: für das 1. Jahr der WVP darf noch die Staatskasse herhalten. Und somit ist eine Versagung gemäß § 298 InsO im Moment nicht möglich.

    Was meint ihr dazu ?

  • Ich neige dazu, dass hierfür derzeit noch kein Raum ist.
    Was meint ihr dazu ?



    Ich stimme Dir zu. Der Vorschuss auf die Vergütung für das 1. Jahr der WVP bekommt der Treuhänder noch aus der Staatskasse. Ruf den Treuhänder an, dass er den Antrag zurücknimmt, ansonsten leg es dem Richter zur Entscheidung vor.

  • Aber doch nur in den dort genannten Fällen; § 298 ist nicht erwähnt. Oder ist mein RpflG veraltet???



    Stimmt, Du hast Recht. :oops:
    Bei uns entscheidet aber der Richter über solche Anträge.



    Zuständig für die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung ist der Rechtspfleger. Der Richtervorbehalt wird gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG in Verbindung mit Art. 14 EGInsO nicht auf die Entscheidung nach § 298 ausgedehnt. Aufgrund der weitreichenden Folgen für den Schuldner ist diese Zuständigkeitsregelung auf Kritik gestoßen.61 Es ist darauf hingewiesen worden, dass es sich offensichtlich um ein Versehen des Gesetzgebers handele, denn die Entscheidung nach § 298 ist eine kontradiktorische Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten, die dem Bereich des Art. 92 GG zuzuordnen ist und daher der Entscheidung des Richters unterliege.62 In der Tat ist nicht ohne weiteres ersichtlich, warum § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG den Richtervorbehalt nicht auch auf die Entscheidung nach § 298 erstreckt, doch sind etwaige Bedenken an der Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf den Rechtspfleger de lege lata (noch) hinzunehmen. Zwar wird darauf hingewiesen, aus § 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG ließe sich ableiten, dass der Richter das Versagungsverfahren nach § 298 an sich ziehen kann und er damit auch die Entscheidungskompetenz erhielte,63 doch dürfte diese Lesart des Gesetzes unzutreffend sein. Das Evokationsrecht des § 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG gilt nämlich nur für solche Verfahren, die sich der Richter zunächst ganz oder teilweise vorbehalten hat und die er später auf den Rechtspfleger übertragen hatte. Der Wortlaut der Vorschrift „wieder“ macht deutlich, dass sich das An-sich-ziehen nur auf solche Verfahren bzw. Tätigkeiten beziehen kann, für die er über den in § 18 Abs. 1 RPflG geregelten Bereich hinaus schon einmal zuständig gewesen sein muss. Diese Auslegung wird unterstützt durch die Stellung der Bestimmungen innerhalb des Absatzes 2, in dem allein die ausdrückliche Einzelübertragung des Richters geregelt ist.64 In der Begründung des Rechtsausschusses für die Einführung dieser Bestimmung ist allerdings ausgeführt worden, dass der Richter während der gesamten Verfahrensdauer jede Sache an sich zieht. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 18. RPflÄndG die Möglichkeit gehabt hatte, die ihm aus der Literatur bekannte Streitfrage eindeutig zu lösen und dies nicht getan hat, lässt sich schlussfolgern, dass die überwiegende Meinung, die die Revokation im vorstehend dargestellten Sinne versteht, vom Gesetzgeber als die zutreffende eingestuft wurde.65
    http://rsw.beck.de/bib/bin/show.a…2ET18%2Ehtm#R22

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!